1. Der Anschluß des Rasthauses Montabaur an die städt. Wasserleitung wird genehmigt.
2. Der Anschluß ist auf Kosten des Antragstellers^ erstellen und zu unterhalten.
3. Für den Anschluß hat der Antragsteller eine einmalige Anschlußgebühr zu zahlen. Sie muß mindestens 5.000,— DM betragen.
Der Bürgermeister wird beauftragt, wegen einer höheren Anschlußgebühr noch einmal zu verhandeln. Desgleichen die Verhandlungen mit der Gemeinde Heiligenroth wegen einer Beteiligung an der Anschlußgebühr zu einem möglichst günstigen Abschluß*zu bringen.
4. Verpflichtet sich der Antragsteller zur Zahlung einer Anschlußgebühr von 5.000,— DM und verlaufen die Verhandlungen wegen eines höheren Anschlußbetrages oder einer Beteiligung der Gemeinde heiligenroth negativ, wird der Anschlußantrag trotzdem genehmigt.
5. Die Gebühr für das Wass€r liegt um 20 % über der Gebühr für den Kleinabnehmer in der Stadt Montabaur. Der Betrag wird auf 10 Dpf. aufgerundet.
Stadtrat Witte bittet in dem vorgetragenen Beschluß zu ändern, daß nicht der Betrag der Wassergebühr auf 10 Dpf. aufgerundet wird, sondern der Zuschlag.
Unter 5. letzter Satz muß es daher heißen: "Der Zuschlag wird auf 10 Dpf. aufgerundet.
Herr Bürgermeister nimmt die Abänderung sofort vor und wird nunmehr der Beschluß Ziffer 1-5 einstimmig gebilligt und gefaßt.
Weiter ist nunmehr zu beschließen über den Anschluß der Krankenanstalten an die städt. Wasserleitung. Das Krankenhaus wurde wegen Eigenversorgung. im Jahre 1921 von der städtischen Wasserversorgung abgetrennt. Die eigene Versorgungsstelle liefert nicht mehr das nötige Wasser, zui^al nicht, wenn der Erweiterungsbau fertiggestellt ist. An das Krankenhaus soll das Wasser zur Zeit für 20 Dpf. pro cbm abgegeben werden. Der Generalrat der Genossenschaft hat bereits seine Zustimmung gegeben. Mit der Genossenschaft soll ein Vertrag abgeschlossen werden, in dem unter anderem festgelegt wird, daß die Stadt nun immer das Wasser für das Krankenhaus liefert.
An der Aussprache beteiligen sich alle Fraktionen. Alle sind für den Anschluß der Krankenanstalten an die städt. Wasserversorgung.
Herr Bürgermeister bittet, folgenden Beschluß zu fassen:
1. Der Anschluß des Krankenhauses der Barmherzigen Brüder und des Landestuberkulosekrankenhauses an die städtische Wasserleitung wird genehmigt.
2. Abnehmer und gebührenpflichtig für beide Häuser ist gemäß Satzung die Genossenschaft der Barmherzigen Brüder.
3. Die Wasserversorgungsanlage der Genossenschaft kann weiter benutzt werden, aber nur zur Versorgung der Oekonomie und des Vinzenshauses.
4. Der Preis je cbm Wasser wird für die Genossenschaft auf 20 Dpf. festgesetzt. Wird das Wassergeld allgemein erhöht oder erniedrigt, so zahlt die Genossenschaft nicht mehr als 50 % des Kleinabnehmerpreises.
5. Die Abmachungen sind vertraglich festzulegen.
Einstimmig faßt der Stadtrat diesen Beschluß.

