Anschließend erteilt Stadtrat Rothbrust den Prüfungsbericht der Prüfungskommission.
Nach den Bestimmungen des § 108 der GO. erstreckte sich die Prü- füRg:
1. auf die Einhaltung des Haushaltsplanes,
2. auf die sachlich und rechnerische Ausführung und Begründung der Rechnungsbelege,
3. auf die nach Gesetz oder sonstiger Vorschrift erfolgte Erhebung der Einnahmen und die Leistung der Ausgaben,'
4. auf die zweckmäßige und wirtschaftliche Verwaltungsführung. ^
Herr Rothbrust gibt i%m Rahmen seiner Ausführungen bekannt, daß es nicht möglich ^t in ein paar Tagen die Jahresrechnung bis ins einzelne zu prüfen, daß aber die Prüfung,die durchgeführt wurde, zu keinen Beanstandungen geführt hat. Er gibt weiter statistische Angaben zum Stellenplan; der ebenfalls ausweist, daß er seit 1928 keine überdurchschnittlichen Veränderungen zu verzeichnen hat. Es wäre vielleicht zu überlegen, ob die Stadt in s den kommenden Jahren nicht mehr Lehrlinge einstellt.
Gemäß § 110 des Selbstverwaltungsgesetzes für Rheinland-Pfälz empfiehlt die Kommission auf Grund der von ihr vorgenommenen Prüfung der Jahresrechnung 1955 die Entlastung des Bürgermeisters.
Zum Lehrlingsproblem führt Bürgermeister Kraulich aus, daß die Stadtverwaltung zu klein ist, um Beamtenanwärter auszubilden.
Dazu kommt noch die augenblickliche räumliche Beengung. Wenn wir in den nächsten Jahren 1 bis 2 Lehrlinge einstellen, dann ohne jegliche Verpflichtung sie nach Ablauf der Lehrzeit noch weiter zu beschäftigen.
Die einzelnen Fraktionen schließen sich den Ausführungen der Prüfungskommission an und danken der Verwaltung, daß sie alles getan hat,was zu tun, war.
Der Stadtrat beschließt einstimmig:
Auf Grund des Berichtes des Rechnungs-Prüfungsausschusses, des mündlichen Berichtes der Verwaltung und der Stellungnahme des Bürgermeisters wird dem Bürgermeister für die Jahresrechnung 1955 Entlastung gern. § 110 der GO. erteilt.
Den in der Jahresrechnung ausgewiesenen und vom Prüfungsausschuß auf ihre Notwendigkeit geprüften Überschreitungen wird -soweit das nicht schon durch besondere Beschlüsse geschehen ist - hiermit , nachträglich zugestimmt.
Punkt 2
Beschluß über die Erhebung von Anliegerbeiträgen für noch nicht fertiggestellte Straßen.
Zum Ausbau der noch nicht fertiggestellten Straßen werden in Zukunft die Finanzierungsmittel nicht mehr im ordentlichen Haushalt bereitgestellt werden können. Andererseits ist der Ausbau dringend, wenn nicht zur Gangbarhaltung dieser Straßen Geldmittel über das notwendige Maß hinaus aufgewendet werden sollen.
Die Verwaltung hält es daher für erforderlich, daß der Stadtrat von dem § 8 der AnliegersL.tzung gebrauch macht und entscheidet, daß jeweils nach Fertigstellung einzelner Einrichtungen deren Kosten
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