Punkt 5
Zuschuß für Entbindungsheim, Haus Maria Elisabeth, Montabaur anläßl. Übernahme durch eine Stiftung der kath. Kirciiengemeinde. aj„Zuschuß der Stadt.
Der Stadtrat hat in seiner Sitzung vom 20.8.54 beschlossen, zur Übernahme des Entbindungsheims einen Zuschuß von 17.000,— DH zu geben. Hierfür sollte ein Darlehen aufgenommen werden, das ia 5 gleichen Jahresraten zurückzuzahlen war.
Die Zusatzversorgungskasse Wiesbaden ist bereit, der ^tadt dieses^ Darlehen zu geben, aber für eine Laufzeit von 10 Jahren zu 6% ZjJ sen. Die Rückzahlung der Gesamtsumme erfolgt erst nach 10 Jahren,]
bj_ Das Land Rheinland-Pfalz hat sich verpflichtet, zur Übernahme Entbindungsheims ebenfalls einen Zuschuß von 18.000,— DM zu zahlj 4.000,— DM hat das Land bereits bezahlt. Für die Restsumme soll die Stadt ebenfalls ein Darlehen beschaffen, dessen Zins- und Tilj gungsleistung das Land übernimmt.
Der Stadtrat muß daher folgende Beschlüsse fassen:
a) Der Beschluß des Stadtrates vom 20.8.54 bezüglich der Aufnahme de] Darlehens zur Erhaltung des Entbindungsheims Montabaur wird atifge] hoben.
Zur Übernahme des Entbindungsheims Montabaur durch eine Stiftung der kath. Kirchengemeinde gewährt die Stadt Montabaur der Stiftm] einen Zuschuß von 17.000,— DM. Das Geld für den Zuschuß ist auf dem Darlehenswege zu beschaffen.
Das Angebot der Zusatzversorgungskasse Wiesbaden, der Stadt fürsj Zweck ein Darlehen von 17.000,— DM zu gewähren, wird angenommen.]
Mit den Bedingungen: 10 Jahre Laufzeit, 6% Zinsen ist der Stadtra einverstanden.
Da das Darlehen nach Ablauf der Laufzeit in einer Summe zur Rüchj Zahlung fällig ist, ist eine Tilgungsrücklage zu bilden, der jede Jahr und zwar ab Rechn.Jahr 1955 ^.10 der Darlehens summe zuzuführen ist.
b) Bei der Zusatzversorgungskasse in Wiesbaden ist ein Darlehen von 14.000,— DM aufzunehmen. Das Darlehen läuft auf 10 Jahre und mit 6 % zu verzinsen.
Die Verwaltung hat das Darlehen nach Eingang für das Land Rheinh Pfalz sofort an die Stiftung zur Erhaltung des Entbindungsheims^ tabaur weiterzuleiten.
Die Zins- und Tilg.ungsbeträge -werden durch das Land Rheinland-Pf& ersetzt.
Mit den Rückzahlungsabmachungen, die mit dem Lande getroffen ist der Stadtrat einverstanden, auch wenn sie sich noch ändern sollten. Sie dürfen aber nicht ungünstiger sein als die, die be-^ züglich Darlehenstilgung und Verzinsung zwischen der Stadt und ua Darlehensgeber vereinbart werden. Die Rückaahlungsraten, die dasj Land zahlt, sind der für den gleichen Zweck zu bildenden Tilgung rücklage zuzuführen.
Diese beiden Beschlüsse faßt der Stadtrat einstimmig.

