a) Der Kaufantrag des Anstreichermeisters v. Krachten wird abgelehnt .
b) Herrn v. Krachten ist za empfehlen, eine Sondergenehmigung zar Überbauung der eigenen Parzelle 3108 za beantragen.
d) Antrag des Sattlermeisters Mathias Groß, Montabaur.
Der Sattlermeister Mathias Groß ist Eigentümer der Grundstücksparzellen 3422 and 32a/3421 in der Flur 18. Die beiden Parzellen liegen an dem Verbindungsweg Parzelle 281/5757, der einmündet auf den vorderen Rebstock am Hause Tilch and dem Hint. Rebstock am ehemal. Haus Kahn.
Groß beantragt, ihm die an der Parzelle 3422 gelegene und über 3 mtr. hinausgehende Wegefläche käuflich zu überlassen. Es handelt sich um etwa 2-3 qm. Die in die Wegeparzelle 32a/3421 vorstoßende Ecke seines eigenen Grundstückes will er zur-Begradigung des Weges an die Stadt abgeben.
Die Stadtverwaltung hat eine Ortsbesichtigung vorgenommen und der Bauausschuß hat sich in seiner Sitzung am 4.10.56 ebenfalls für die Abgabe ausgesprochen.
Nach kurzer Aussprache erklärt sich der Stadtrat mit der Abgabe des Geländes einverstanden.
Es wird einstimmig folgender Beschluß gefaßt:
Der Stadtrat ist mit einer Begradigung des Weges Flur 18 Parzelle 281/5757 entlang der Groß'sehen Parzellen 3422 u. 32a/3421 einverstanden. Die über 3 mtr. Fahrbahnbreite hinausgehende Wegefläche ist an Groß zu verkaufen.
Groß muß sich verpflichten, die an der Naht zwischen seinen Grundstücken 3422 und 32a/3421 für die Wegebegradigung notwendige Grundstücksfläche an die Stadt abzugeben.
Als Preis für den qm sind zu fordern und zu zahlen 5,— DM.
Die Vermessungs-, Vertrags- und sonstigen Kosten trägt der Sattlermeister Mathias Groß.
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Punkt 3
Antrag eines Angestellten auf Höhergruppierung.
Der Verw.Algestellte Josef Kilbinger hat mit Schreiben vom 11.10. Aitrag auf Höhergruppierung von Gruppe VII TO.A nach Gruppe Via TO.A gestellt.
Nach den derzeitigen gesetzlichen Bestimmungen ist eine Höhergruppierung nicht möglich, da K. nicht die 2. Verwaltungsprüfung abgelegt hat. Zum anderen ist er bei der Stadtverwaltung nicht als Verm.Techniker, sondern als Verw.Angestellter auf dem Bauamt beschäftigt. Auch im Stellenplan, ist eine Stelle nach TO.A VI& nicht vorgesehen.
Nach eingeholten Erkundigungen hat K. bei anderen Dienststellen, die ihn als Verm.Techniker einstellen können, Möglichkeiten höher eingestuft zu werden.
In einem erneuten Erlaß des Ministeriums vom 5.10.56 wird darauf hingewiesen, daß auf die Ablegung der Prüfungen bei Höhergruppierung nicht verzichtet werden kann.
Da die gesetzlichen Voraussetzungen zu einer Höhergruppierung nicht gegeben sind, kann dem Antrag nicht entsprochen werden.
Diesen Beschluß faßt der Stadtrat einstimmig.
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