genehmigt hat und mit den Arbeiten nunmehr begonnen werden kann. Der Landesverband des Volksbundes der deutschen Kriegsgräberfürsorge teilt unterm 27.3.1954 mit, daß die Bundesgeschäftsstelle in Kassel ersucht wurde, das Umbettungskommando des Bundes anzuweisen, mit den Umbettungen baldigst zu beginnen.
Mit diesem Punkt ist die öffentliche Sitzung beendet.
Nachdem die Herren der Presse - weitere Zuhörer waren nicht vorhanden - den Sitzungssaal verlassen haben, folgt die nichtöffentliche Sitzung.
B. Nichtöffent-iiche Sitzung.
Bevor in die Tagesordnung eingetreten wird fragt Stadtrat Orth an, ob es nicht möglich ist vom Bund einen Zuschuß für .den Wasserleitungsbau zu erhalten. Herr Bürgermeister will mit dem Wasserwirtschaftsamt diesbezüglich verhandeln. Ein Darlehen gewährt evtl, der Bund auch das Land evtl, einen Zuschuß. Beide Stellen werden jedoch überprüfen lassen, ob die Steuerkraft der Stadt voll ausgenutzt ist.
Punkt 1
Grundstücksangelegenheit für die Wasserversorgung.
Dieser Punkt wurde in die nichtöffentliche Sitzung genommen, um die Bevölkerung von Horressen durch evtl. Pressenachrichten nicht noch weiter zu verärgern. Die Verwaltung ist darauf bedacht, alles zu vermeiden, was einer guten Zusammenarbeit zwischen Horressen und Montabaur gerade nicht förderlich ist.
Herr Bürgermeister gibt nochmals einen kurzen Überblick über die mit der Gemeinde Horressen geführten Verhandlungen. Zusammen mit Herrn Stadtbaumeister wurde die erste Verhandlung mit Herrn Bürgermeister Normann in Horressen geführt. Die Verhandlung geschah im besten Einvernehmen. Bürgermeister Normann machte keine besonderen Schwierigkeiten, sodaß unbedingt damit gerechnet werden konnte, zu * die
einem guten Ziel zu kommen. Bürgermeister Normann versprach, Angelegenheit im Gemeinderat zu besprechen und war er sehr
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evtl, gefundene Wasser laufend an zahlen sollte. Eine solche Forderung unberechtigt, abgelehnt.
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Am 1$. 3. 1954 wurde der Stadt durch Herrn Justizrat Dr. Weber in Koblenz im Aufträge der Gemeinde Horressen mitgeteilt, daß die Gemeinde Horressen es nicht zulasse, auf dem Grundsrück Becher, das die Stadt inzwischen käuflich erworben hatte, Tief enbohrungen vornehmen zu lassen. Bei Zuwiderhandlung wurde damit gedroht, eine einstweilige Verfügung zu erwirken.
Eine Rücksprache mit dem Wasserwirtschaftsamt hat ergeben, daß die Gemeinde Horressen gesetzlich nicht berechtigt ist, der Stadt Montabaur die Durchführung der Tiefenbohrung zu verwehren
Herr Justizrat Weber wurde in einem entsprechenden Schreiben bestehenden gesetzlichen Bestimmungen aufmerksam gemacht.
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