4.) Einspruch Rechtsanwalt Thome, Montabaur.
Thome, der im Oktober 1944 in Koblenz total ausgebomt wurde, begründet seinen Einspruch damit, das Grundstück solle für ihn und seine Ehefrau ein Rückhalt fürs Alter sein. Er will das Grundstück selbst bewirtschaften und aus dem Garten seinen Bedarf an Kartoffeln,uGemüse, Obst usw. ziehen.
Bürgermeister Kraulich erklärt hierzu, daß Thome nach der Umlegung des Geländes die ursprüngliche Größe seines Gartens wieder erhält. Dadurch, daß das Gelände dann als Bauplatz gilt,kommt eine bedeutend höhere Bewertung in Frage.
Der Bauausschuß empfiehlt die Abweisung des Einspruchs, da Thome nach Umlegung des Geländes die ursprüngliche Größe seines Gartens wieder erhält, dieser jedoch"dann als Bauplatz gilt und nach Umlegung der Straße bebaut werden muß.
Einstimmig beschließt der
Stadtrat,
den Einspruch abzuweisen.
5.) Einspruch des Dachdeckermeister.Josef Müller, Montabaur.
Herr Bürgermeister verliest den Einspruch, der gegen die jetzige Form des Bebauungsplanes gerichtet ist. Die von Hüller genannte Parzelle 216/2690 a (früh. Schulgarten) wurde inzwischen an den Schreinermeister Alois Weyand verkauft. Hierdurch ist der Einspruch hinfällig geworden.
Herr Müller wird nach der Umlegung in seinem alten Besitz nicht geschmälert. Es verbleibt in der Peterstorstraße bei der alten Grenze. Müller verfügt über eine breite Durchfahrt von der Peterstorstraße bis zur Gartenstraße. Aus diesen Gründen heraus empfiehlt der Bauausschuß, den Einspruch abzulehnen.
Einstimmig stimmt der Stadtrat dem Bauaasschuß zu und lehnt den Einspruch ab.
6.) Einspruch Jakobi^ Schneider, Montabaur.
Bürgermeister Kraulich verliest den Einspruch und bemerkt hierzu, daß das fragliche Grundstück nicht Herrn Schneider, sondern der kath. Kirchengemeinde gehört. Die kath. Kirchengemeinde Montabaur hat keinen Einspruch erhoben. Der Einspruch dürfte daher als erledigt ansusehen sein.
Der Bauausschuß empfiehlt daher, den Einspruch abzulehnen. Schneider dürfte die Möglichkeit haben, bis zu der erfolgten Umlegung seine auf dem gepachteten Gelände hergestellte Erdbeerplantage außerhalb des Bebauungsgeländes unterzubringen.
Der Stadtrat weist den Einspruch, weil Schneider nicht Eigentümer des Grundstücks und er daher gesetzlich nicht hierzu berechtigt, zurück.
?.) Einspruch Josef Nick, Montabaur.
Der Einspruch des Herrn Nick ist nicht berechtigt. Nick will außerhalb des Bebauungsplanes bauen und verlangt, daß dieses Gelände noch in den Bebauungsplan einbezogen wird. Um Einzelfälle zu vermeiden, kann diesem nicht stattgegeben werden,
Der Bauausschuß ist für Ablehnung des Einspruchs.
Einstimmig lehnt der Stadtrat den Einspruch ab.
8.) Einspruch Jakob Flügel, Montabaur.
Der Einspruch ist erst nach Ablauf der Einspruchsfrist einge-
16.12,
1955
9. 3?] 1956
17 f 5! 1956
y
8 . 6 .
4956
! 1. 8 J
'23.1".
18. 24 1954
1654
30.
1954!
21. 5.j 1954
22 . 1
1954
1954
28. 4. 1955
19 ^

