Erhaltung der Gräber Legate anneiimen sollte. Nach eingehender Debatte aber diesen Punkt hält es auch Herr Kuntermann für richtig, keine Legate anzunehmen. Die Friedhofsverwaltung hat b^sdnr stets Mittel und Wege gefunden,um Kaufgrabstellen für deren Instandhaltung keine hierzu verpflichteten Personen mehr leben, in Ordnung zu halten..
Da sich keine weiteren Beanstandungen ergeben, wird zur Abstimmung geschritten. Die Abstimmung ergibt:
Einstimmig wird die Friedhofs- und Gebührevsatzung genehmigt. Während der Öffentlichen Auslegung (zwei Wochen) sind Einsprüche nicht erfolgt.
Punkt 2
Müllabfuhr- und Gebührensatzung.
Stadtinspektor Kunst gibt, nachdem er die Gründe zum Erlaß einer ^ neuen uüllabfuhr- und Gebührensatzung bekanntgegeben hatte, die beiden Satzungen in ihrem vollen Wortlaut bekannt. Gleichzeitig gibt er zur Kenntnis, daß Einsprüche während der öffentlichen Auslegung (2 Wochen) nicht erfolgt sind.
In der anschließenden Debatte, an der sich alle Fraktionen beteiligten, wird auf Antrag des Stadtrates Gernann der § 7 der Müll-
Der
7 ist bereits in § 6 enthalten.
abiuhrsatzung gestrichen,
Um die Gewä r einer ordnungsgemäßen Durchführung der Müllabfuhr zu geben, sind die Abholzeiten öffentlich bekannt zu geben. Im § 6 ist noch zusätzlich zu bemerken, daß die Mülleimer auf dem Bürgersteig bzw. vor dem bebauten Grundstück griffbereit zur Entleerung bereit zu stellen sind. -
Müllabfuhr und Gebührensatzung werden durch den Stadtrat einstim p genehmigt.
Punkt 3
Einspruch des Landwirts Alois Eberz betr. Bullendessgebühr.
Bürgermeister Kraulich gab den Einspruch des Herrn Eberz, der fristgemäß erfolgte, bekannt.
Nach kurzer Debatte zieht Eberz seinen Einspruch zurück.
Punkt 4
GebührenSatzung für die Bullen- und
Ziegenbockhs
ktun '.
Nachdem Bürgermeister Kraulich die Notwendigkeit der Schaffung
t hat,
Stadtinspektor Kunst in ihran
der zu erlassenden Satzungen eingehend dem Stadtrat dargele: werden die beiden Satzungen durch vollen Wortlaut bekannt gegeben.
Nach di
diesen Satzungen beträgt die Bullendeckgebühr 8,— DI
gen
und
Nach den gesetzlichen Bc "tin- un-
bunp t
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<3
Ziegenbockdeckgebü.r 2,30
irt die Stadt berechtigt, die Deckkosten umzulegen erfolgt durch die beiden Mannviehhalter. Verrechnung erfolg gegen -Rnde des Rechnungsjahres.
Nach eingehender Debatte, an der sich alle Fraktionen re; li en, stellt Bürgermeister kraulich die beiden Satzungen z Ergebnis der Abstimmung:
betei-
ur
Abstimmung.
Die
Satzungen
1 6 stimmten für die* Annahme 3 stimmten gegen die Annahme, sind somit mit Stimmenmehrheit genehmigt.
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