Akte 
Sitzung 09. April 1953
Entstehung
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Erhaltung der Gräber Legate anneiimen sollte. Nach eingehender Debatte aber diesen Punkt hält es auch Herr Kuntermann für rich­tig, keine Legate anzunehmen. Die Friedhofsverwaltung hat b^sdnr stets Mittel und Wege gefunden,um Kaufgrabstellen für deren In­standhaltung keine hierzu verpflichteten Personen mehr leben, in Ordnung zu halten..

Da sich keine weiteren Beanstandungen ergeben, wird zur Abstimmung geschritten. Die Abstimmung ergibt:

Einstimmig wird die Friedhofs- und Gebührevsatzung genehmigt. Während der Öffentlichen Auslegung (zwei Wochen) sind Einsprüche nicht erfolgt.

Punkt 2

Müllabfuhr- und Gebührensatzung.

Stadtinspektor Kunst gibt, nachdem er die Gründe zum Erlaß einer ^ neuen uüllabfuhr- und Gebührensatzung bekanntgegeben hatte, die beiden Satzungen in ihrem vollen Wortlaut bekannt. Gleichzeitig gibt er zur Kenntnis, daß Einsprüche während der öffentlichen Aus­legung (2 Wochen) nicht erfolgt sind.

In der anschließenden Debatte, an der sich alle Fraktionen betei­ligten, wird auf Antrag des Stadtrates Gernann der § 7 der Müll-

Der

7 ist bereits in § 6 enthalten.

abiuhrsatzung gestrichen,

Um die Gewä r einer ordnungsgemäßen Durchführung der Müllabfuhr zu geben, sind die Abholzeiten öffentlich bekannt zu geben. Im § 6 ist noch zusätzlich zu bemerken, daß die Mülleimer auf dem Bürgersteig bzw. vor dem bebauten Grundstück griffbereit zur Ent­leerung bereit zu stellen sind. -

Müllabfuhr und Gebührensatzung werden durch den Stadtrat einstim p genehmigt.

Punkt 3

Einspruch des Landwirts Alois Eberz betr. Bullendessgebühr.

Bürgermeister Kraulich gab den Einspruch des Herrn Eberz, der fristgemäß erfolgte, bekannt.

Nach kurzer Debatte zieht Eberz seinen Einspruch zurück.

Punkt 4

GebührenSatzung für die Bullen- und

Ziegenbockhs

ktun '.

Nachdem Bürgermeister Kraulich die Notwendigkeit der Schaffung

t hat,

Stadtinspektor Kunst in ihran

der zu erlassenden Satzungen eingehend dem Stadtrat dargele: werden die beiden Satzungen durch vollen Wortlaut bekannt gegeben.

Nach di

diesen Satzungen beträgt die Bullendeckgebühr 8, DI

gen

und

Nach den gesetzlichen Bc "tin- un-

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Ziegenbockdeckgebü.r 2,30

irt die Stadt berechtigt, die Deckkosten umzulegen erfolgt durch die beiden Mannviehhalter. Verrechnung erfolg gegen -Rnde des Rechnungsjahres.

Nach eingehender Debatte, an der sich alle Fraktionen re; li en, stellt Bürgermeister kraulich die beiden Satzungen z Ergebnis der Abstimmung:

betei-

ur

Abstimmung.

Die

Satzungen

1 6 stimmten für die* Annahme 3 stimmten gegen die Annahme, sind somit mit Stimmenmehrheit genehmigt.

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