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d) an der Realschule in Schwerin vom 1. September 1916 bis 30. März 1919,
e) an der Realschule in Lübeck vom 1. April 1919 bis 31. März 1920.
f) an dem Gymnasium in Montabaur vom 1. April 1920 bis zum 6. Mai. 1921,
g) die Kriegsdienstzeit vom 6. März 1915 bis zum 24. März 1916 als ruhegehalts-
berechtigte Dienstzeiten angerechnet. Die nachzuzahlenden Beiträge werden auf die Stadtkasse übernommen. Außer der Nachzahlung für die Probedienstzeit beim hiesigen Gymnasium hat Wagner die Beiträge zurückzuerstatten.
13. dem Berufsschulleiter Frank werden:
a) die Beschäftigungszeit als Architekt in Rüdesheim vom 1. April 1904 bis 31. März 1914
b) die privatrechtliche Beschäftigungszeit als Gewerbelehrer an der gewerblichen Berufsschule in Benrath von 1. April bis 9. Juni 1914.
c) Die Dienstzeit vom 10. Juni 1914 bis 31. März 1921
d) die Kriegsjahre 1916,1917 und 1918 als ruhegehaltsberechtigte Dienstzeiten angerechnet. Die nachzuzahlenden Kassenbeiträge im Betrage von 10.627,38 Mark werden unter der Bedingung, daß Frank für die ersten 2 Jahre seiner Tätigkeit auf seine Amtszulage verzichtet, auf die Stadtkasse übernommen.
14. Der aus Anlaß der Anrechnung von Dienstjahren auf das ruhegehaltsberechtigte Dienstalter des Flurhüters und I. Polizeiwachtmeisters Müller zu zahlende Betrag von
5.714, 60 Mark
soll mit Rücksicht darauf, daß Müller als Maschinenmeister beim Elektrizitätswerk mehr verdient hatte wie als Flurhüter und Wachtmeister zunächst seitens der Stadt vorgeschossen werden.
e) an der Realschule in Lübeck vom 1. April 1919 bis 31. März 1920.
f) an dem Gymnasium in Montabaur vom 1. April 1920 bis zum 6. Mai. 1921,
g) die Kriegsdienstzeit vom 6. März 1915 bis zum 24. März 1916 als ruhegehalts-
berechtigte Dienstzeiten angerechnet. Die nachzuzahlenden Beiträge werden auf die Stadtkasse übernommen. Außer der Nachzahlung für die Probedienstzeit beim hiesigen Gymnasium hat Wagner die Beiträge zurückzuerstatten.
13. dem Berufsschulleiter Frank werden:
a) die Beschäftigungszeit als Architekt in Rüdesheim vom 1. April 1904 bis 31. März 1914
b) die privatrechtliche Beschäftigungszeit als Gewerbelehrer an der gewerblichen Berufsschule in Benrath von 1. April bis 9. Juni 1914.
c) Die Dienstzeit vom 10. Juni 1914 bis 31. März 1921
d) die Kriegsjahre 1916,1917 und 1918 als ruhegehaltsberechtigte Dienstzeiten angerechnet. Die nachzuzahlenden Kassenbeiträge im Betrage von 10.627,38 Mark werden unter der Bedingung, daß Frank für die ersten 2 Jahre seiner Tätigkeit auf seine Amtszulage verzichtet, auf die Stadtkasse übernommen.
14. Der aus Anlaß der Anrechnung von Dienstjahren auf das ruhegehaltsberechtigte Dienstalter des Flurhüters und I. Polizeiwachtmeisters Müller zu zahlende Betrag von
5.714, 60 Mark
soll mit Rücksicht darauf, daß Müller als Maschinenmeister beim Elektrizitätswerk mehr verdient hatte wie als Flurhüter und Wachtmeister zunächst seitens der Stadt vorgeschossen werden.

