Bestand 
Protokolle der Stadtverordneten-Versammlung 1919-1928
Entstehung
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und Anwärter nebst Ordnung A und B
werden genehmigt. Die in der Ordnung A aufgeführten Stellen der Angestellten werden mit Wirkung vom 1. Oktober 1921 ab als ständige Angestellte betrachtet, unter der Bedingung, daß letztere unter den heutigen Verhältnissen nicht mehr beziehen, als sie bisher nach dem Angestelltentarif erhalten haben. Das Besoldungsdienstalter der betr. Angestellten ist so festzusetzen, daß sie nach dem
Beamtentarif so steigen, wie sie auch nach dem Angestelltentarif gestiegen wären.
[Bezüglich des Kassengehilfen Helm, den der Magistrat in Gruppe 6 eingereiht hat, behält sich die Versammlung die Beschlußfassung vor.

11. Die Gehaltsregelung der Förster Weppler und Kraus
Die Stadtgemeinde Montabaur bewilligt den Forstbetriebsbeamten vom 1. April 1920 ab das Gehalt, den Dienstaufwand, die Kleiderbeihilfe und die Wirtschaftsbeihilfe sowie das Brennholz wie den Staatsförstern. Das Aufrücken in eine höhere Gruppe soll mit dem Beginn des Monats erfolgen, in dem der Förster nach Maßgabe einer beim Regierungspräsidenten zu führenden Dienstaltersliste in das höhere Drittel einrückt.
Stadtverordneten-Versammlung hält es für notwendig, daß für die Stadt Montabaur ein
besonderer Förster mit der Fähigkeit eines Staatsförsters angestellt und der Aufsicht des Magistrats wenigstens mit unterstellt wird.

12. Dem Zeichen- und Turnlehrer Wagner
werden die Dienst- und Beschäftigungszeiten:
a) bei dem Kunstmaler Winter in Neunkirchen vom 1. April 1911 bis 30. September 1912
b) an der Akademie in Stuttgart vom 1. Okt. 1912 bis 23. Mai. 1913,
c) an der staatlichen Kunstschule in Berlin vom 1. Oktober 1915 bis 15. Juni 1916