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Beerdigungen auf einen Sonn- oder Feiertag. Sonn- und Feiertagsbeerdigungen sollen möglichst eingeschränkt werden. Für die auf Kosten der Armenverwaltung zu beerdigenden Leichen sind seitens des Friedhofswärters:
a) für Personen bis zu 9 Jahren 2 Träger,
b) für Personen über 9 Jahre 4 Träger zu stellen.
Der Friedhofswärter erhält für jeden Träger eine Vergütung von 20 Mark.
Die Gebühren für die Umbettung von Leichen betragen:
a) für Personen bis zu 9 Jahren 400 Mark,
b) für Personen über 9 Jahre 1.000 Mark.
Die vorstehend genannten Sätze sind auch seitens der Armenverwaltung zu zahlen. Die Aufstellung eines Denkmals, eines Grabsteines oder die Herstellung vom Grab- steineinfassungen aus Beton, Kunststein oder ähnlichem Material im Werte bis zu 1.000 Mark ist gebührenfrei. Bei einem Wert von 1.000 bis 5.000 Mark sind vor Aufstellung eines Denkmals, eines Grabsteines, bzw. Herstellung einer Grabeinfassung aus Beton, Kunststein oder ähnlichem Material sowohl auf Erbgruften als auch auf Reihengräbern für die Prüfung 5% und bei einem Wert von über 5.000 Mark 10 % an die Friedhofskasse zu zahlen. Gärtnerische Einfassungen sind gebührenfrei.
Gegen Einzahlung eines beliebigen Kapitals jedoch mindestens 5.000 Mark, übernimmt die städtische Friedhofsverwaltung die dauernde Instandhaltung von Einzelgräbern und Erb- gruften. Zu diesem Zweck werden jährlich so viel vom Hundert des eingezahlten Betrages verwandt, als der Zinsfuß der Kreissparkasse
a) für Personen bis zu 9 Jahren 2 Träger,
b) für Personen über 9 Jahre 4 Träger zu stellen.
Der Friedhofswärter erhält für jeden Träger eine Vergütung von 20 Mark.
Die Gebühren für die Umbettung von Leichen betragen:
a) für Personen bis zu 9 Jahren 400 Mark,
b) für Personen über 9 Jahre 1.000 Mark.
Die vorstehend genannten Sätze sind auch seitens der Armenverwaltung zu zahlen. Die Aufstellung eines Denkmals, eines Grabsteines oder die Herstellung vom Grab- steineinfassungen aus Beton, Kunststein oder ähnlichem Material im Werte bis zu 1.000 Mark ist gebührenfrei. Bei einem Wert von 1.000 bis 5.000 Mark sind vor Aufstellung eines Denkmals, eines Grabsteines, bzw. Herstellung einer Grabeinfassung aus Beton, Kunststein oder ähnlichem Material sowohl auf Erbgruften als auch auf Reihengräbern für die Prüfung 5% und bei einem Wert von über 5.000 Mark 10 % an die Friedhofskasse zu zahlen. Gärtnerische Einfassungen sind gebührenfrei.
Gegen Einzahlung eines beliebigen Kapitals jedoch mindestens 5.000 Mark, übernimmt die städtische Friedhofsverwaltung die dauernde Instandhaltung von Einzelgräbern und Erb- gruften. Zu diesem Zweck werden jährlich so viel vom Hundert des eingezahlten Betrages verwandt, als der Zinsfuß der Kreissparkasse

