Bestand 
Protokolle der Stadtverordneten-Versammlung 1919-1928
Entstehung
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beträgt. Das Kapital verfällt bei der Einzahlung der Friedhofskasse und kann weder ganz noch teilweise zurückverlangt werden. Die Verpflichtung der Friedhofsverwaltung erlischt bei Reihengräbern, wenn diese wieder eingezogen werden, bei Erbgruften nach 30 Jahren, bei allen Gräbern, falls der Friedhof geschlossen werden sollte. Gräber, um deren Instandhaltung sich niemand kümmert, werden von der Friedhofsverwaltung eingeebnet und mit Rasen
besät.
Vom 1. August 1922 an sind ferner zu zahlen:
Für eine einmalige Benutzung des städtischen Leichenwagens (ohne Pferde:
a) für Einheimische 50 Mark (bisher 5 Mark),
b) für Auswärtige 100 Mark (bisher 10 Mark).

15 b) die Übernahme der Verwaltung des Friedhofs auf die Stadt
wird vom 1. Oktober d. J. ab beschlossen und der Magistrat beauftragt, mit den in Frage kommenden Gemeinden zu
verhandeln.
 
Der Stadtverordnetenvorsteher
 
die Stadtverordneten
Dr. Teves
M. Eberz
Lenaif
Gehling