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24.
Erwirkung eines Zuschusses zum Gymnasium.
Der Bürgermeister wird beauftragt,
wegen Erwirkung eines erheblichen Zuschusses
zu den Kosten des Gymnasiums möglichst
bald bei den in Frage kommenden Stellen in
Berlin vorstellig zu werden.
Erwirkung eines Zuschusses zum Gymnasium.
Der Bürgermeister wird beauftragt,
wegen Erwirkung eines erheblichen Zuschusses
zu den Kosten des Gymnasiums möglichst
bald bei den in Frage kommenden Stellen in
Berlin vorstellig zu werden.
25.
Die Anweisung der Rechnungen betr. das
Gymnasium hat künftig nicht nur durch den Direktor
sondern auch gleichzeitig durch den Bürgermeister
zu erfolgen. Die Anweisungen bedürfen also
zu ihrer Gültigkeit beider Unterschriften der
genannten Herren.
Die Anweisung der Rechnungen betr. das
Gymnasium hat künftig nicht nur durch den Direktor
sondern auch gleichzeitig durch den Bürgermeister
zu erfolgen. Die Anweisungen bedürfen also
zu ihrer Gültigkeit beider Unterschriften der
genannten Herren.
Der Stadtverordnetenvorsteher: Die Stadtverordneten:
Dr. Teves […]
Ant. Ickenroth
Eisel
Dr. Teves […]
Ant. Ickenroth
Eisel

