111
Heu für ein Spottgeld anzukaufen. An der Sache
sei ein gutes Geschäft zu machen. Unter diesen
Umständen lag der Verdacht nahe, daß von Volkmann
der Versuch gemacht worden war auf
Kosten der Stadt schlechte verdorbene Ware zu
einem hohen Preise unter ganz erheblichem Verdienst
loszuwerden. Es wurde deshalb von dem
Stadtr. Vorsteher eine Nachprüfung der Angelegenheit
verlangt und dabei auch hervorgehoben,
daß mit der bloßen Rücknahme des
Heues durch Volkmann die Sache nicht als
erledigt betrachtet werden könne. Dabei
wurde von dem Stadtr. Vorsteher ausgeführt daß
er sich trotz des bereits vorliegenden Materials
in der Sache noch kein Urteil erlaube, daß
einwandfrei geprüft werden müsse, ob an
Stelle von Futterheu schlechtes, verdorbenes
Heu geliefert sei, daß weiter Ermittlungen
dahin anzustellen seien, ob das gelieferte Heu
für einen Spottpreis erworben und ob der
Verdienst zu dem Wert des Heues in keinerlei Verhältnis stehe.
Wenn alles dieses feststeht und wenn die Untersuchung ergebe
daß die Stadt in der Tat durch Volkmann in
der geschilderten Weise übervorteilt worden
sei, und daß ferner der geforderte Preis
von 60,- Mark zu dem Einkaufspreis in
keinem Verhältnis stehe, dann sei es eine
Pflicht der Stadt, die Sache der zuständigen
Behörde zur weiteren Verfolgung zu unterbreiten.
Bei der Erörterung wurde von dem
Stadtr. Vorsteher wiederholt hervorgehoben, daß
es z. Zt. nicht ungängig sei, ein Urteil zu fällen,
sondern daß man das Ergebnis der Ermittlungen abwarten
müsse. Daraufhin beschloß die Stadtverordnten Versammlung
sei ein gutes Geschäft zu machen. Unter diesen
Umständen lag der Verdacht nahe, daß von Volkmann
der Versuch gemacht worden war auf
Kosten der Stadt schlechte verdorbene Ware zu
einem hohen Preise unter ganz erheblichem Verdienst
loszuwerden. Es wurde deshalb von dem
Stadtr. Vorsteher eine Nachprüfung der Angelegenheit
verlangt und dabei auch hervorgehoben,
daß mit der bloßen Rücknahme des
Heues durch Volkmann die Sache nicht als
erledigt betrachtet werden könne. Dabei
wurde von dem Stadtr. Vorsteher ausgeführt daß
er sich trotz des bereits vorliegenden Materials
in der Sache noch kein Urteil erlaube, daß
einwandfrei geprüft werden müsse, ob an
Stelle von Futterheu schlechtes, verdorbenes
Heu geliefert sei, daß weiter Ermittlungen
dahin anzustellen seien, ob das gelieferte Heu
für einen Spottpreis erworben und ob der
Verdienst zu dem Wert des Heues in keinerlei Verhältnis stehe.
Wenn alles dieses feststeht und wenn die Untersuchung ergebe
daß die Stadt in der Tat durch Volkmann in
der geschilderten Weise übervorteilt worden
sei, und daß ferner der geforderte Preis
von 60,- Mark zu dem Einkaufspreis in
keinem Verhältnis stehe, dann sei es eine
Pflicht der Stadt, die Sache der zuständigen
Behörde zur weiteren Verfolgung zu unterbreiten.
Bei der Erörterung wurde von dem
Stadtr. Vorsteher wiederholt hervorgehoben, daß
es z. Zt. nicht ungängig sei, ein Urteil zu fällen,
sondern daß man das Ergebnis der Ermittlungen abwarten
müsse. Daraufhin beschloß die Stadtverordnten Versammlung

