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sammlung sei nicht erforderlich. Über die Frage der Genehmigung entsteht eine lebhafte Aussprache. Ein Antrag, für Quirmbach soviel Holz zu genehmigen wie er für seinen Schuppen nötig habe, wird abgelehnt, ebenso ein weitergehender Antrag abgelehnt, dem Quirmbach den Zuschlag mit der Maßgabe zu erteilten, daß ihm das Holz zugewiesen werde, wenn er 40 % Aufschlag zahle. Die Versammlung steht auf dem Standpunkt, daß das Holz nur hiesigen Handwerkern zur Verwendung in ihrem Betriebe zugestanden werden könne, Quirmbach aber als Handwerker nicht in Frage komme, auch mit der Möglichkeit zu rechnen sei, daß er das Holz im Handel weiter vertreibe; er auch von Seiten der Stadt, die er bei der Stromversorgung mehrfach im Stich gelassen habe, besonderes Entgegenkommen nicht verdiene und lehnt deshalb bezüglich des Herrn Quirmbach die Genehmigung der Versteigerung ab. Bezüglich der G. m. b H. Kutting & Hambach wird die Genehmigung für das von dieser Firma mit 13.844,-M. ersteigerte Holz mit der Maßgabe erteilt, daß das Holz der Firma nur überlassen werden soll, wenn sie sich bereit erklärt, 40 % Zuschlag zu zahlen. Die Versammlung vertritt den Standpunkt, daß eine G. m. b. H. den Handwerkern nicht gleichgestellt werden könne. Bezüglich der übrigen Steigerer, die aus schließlich der Kreise der hiesigen Handwerker angehören, wird der Zuschlag genehmigt. Es soll damit einmal das Handwerk unterstützt, anderseits auch den Bürgern von Montabaur und der näheren Umgebung die Möglichkeit gegeben werden, billiger einzukaufen da das verbilligte Holz naturgemäß eine verbilligte Lieferung

