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und Aufrücken sobald sich die Bezüge derselben ändern. Für die Angestellten war ebenfalls ein Tarif aufgestellt.
Nachdem der Magistrat und die Finanzkommission sich hiermit bereits befaßt hatten, beschließt die Versammlang folgendes:
Die Gehälter der städtischen Beamten einschl. Wohnungsgeld werden ab 1.10.1919 nach den Gesetzen des Pr. Staates über die Besoldung der Staatsbeamten geregelt. Es werden gleichgestellt.
a) der Stadtsekretär mit den Kreissekretären (Kl. 22 b Nr. 19)
b) der Stadtrechner mit den vollbeschäftigten Forstkassenrendanten. (Klasse 22 b. Nr. 2)
c) der Stadtassistent mit den Kreisassistenten bei den landrätl. Behörden und Ämtern (Klasse 14 a Nr. 17)
d) der I. Polizeiwachtmeister mit den Pol. Wachtmeistern bei den Polizeiverwaltungen (Klasse 9 Nr. 4)
d) der Flurhüter und II. Polizeiwachtmeister mit den Schutzmännern bei den Polizeiverwaltungen (Klasse 8a Nr. 5)
e) der Stadttechniker mit den Bauassistenten bei den Bauverwaltungen (Klasse 14 a Nr. 8)
g) der Stadtdiener mit den Schuldienern bei den höheren Unterrichtsanstalten (Klasse 3 Nr. 9)
h) der Betriebsleiter des Wasserwerks mit den Wasserbauwirten (Klasse 14 a Nr. 9)
i) der Betriebsleiter des Elektr. Werkes mit den Werkmeistern bei den Eisenb. Verwaltungen (Klasse 18)
Der I. Wachtmeister erhält 200; M. der Flurhüter 100; M. Kleidergeld. Teuerungszulagen werden nach den jeweiligen staatlichen Stützen gewährt. Sofern die staatlichen Bezüge neu geregelt werden, so tritt ohne Weiteres auch eine Änderung der Bezüge der Gemeindebeamten nach
Nachdem der Magistrat und die Finanzkommission sich hiermit bereits befaßt hatten, beschließt die Versammlang folgendes:
Die Gehälter der städtischen Beamten einschl. Wohnungsgeld werden ab 1.10.1919 nach den Gesetzen des Pr. Staates über die Besoldung der Staatsbeamten geregelt. Es werden gleichgestellt.
a) der Stadtsekretär mit den Kreissekretären (Kl. 22 b Nr. 19)
b) der Stadtrechner mit den vollbeschäftigten Forstkassenrendanten. (Klasse 22 b. Nr. 2)
c) der Stadtassistent mit den Kreisassistenten bei den landrätl. Behörden und Ämtern (Klasse 14 a Nr. 17)
d) der I. Polizeiwachtmeister mit den Pol. Wachtmeistern bei den Polizeiverwaltungen (Klasse 9 Nr. 4)
d) der Flurhüter und II. Polizeiwachtmeister mit den Schutzmännern bei den Polizeiverwaltungen (Klasse 8a Nr. 5)
e) der Stadttechniker mit den Bauassistenten bei den Bauverwaltungen (Klasse 14 a Nr. 8)
g) der Stadtdiener mit den Schuldienern bei den höheren Unterrichtsanstalten (Klasse 3 Nr. 9)
h) der Betriebsleiter des Wasserwerks mit den Wasserbauwirten (Klasse 14 a Nr. 9)
i) der Betriebsleiter des Elektr. Werkes mit den Werkmeistern bei den Eisenb. Verwaltungen (Klasse 18)
Der I. Wachtmeister erhält 200; M. der Flurhüter 100; M. Kleidergeld. Teuerungszulagen werden nach den jeweiligen staatlichen Stützen gewährt. Sofern die staatlichen Bezüge neu geregelt werden, so tritt ohne Weiteres auch eine Änderung der Bezüge der Gemeindebeamten nach

