Bestand 
Protokolle der Stadtverordneten-Versammlung 1911-1915
Entstehung
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Krankenversicherungspflicht unterliegen, wird für den Fall der Erkrankung vom ersten Tage der Erkrankung an für die Dauer von 26 Wochen wahlweise nach Bestimmung der Patronatsbehörde entweder Krankenhilfe in Höhe der Regelleistungen der Krankenkassen gewährt, oder für jeden ärztlich bescheinigten Krankheitstag, einschließlich der Sonn- und Festtage, ein Betrag in Höhe des anderthalbfachen, Krankengeldes zugesichert. Der Beschluß bezieht sich auch auf die künftig anzustellenden oder zu beschäftigenden Lehrkräfte und hat rückwirkende Kraft vom 1.1.14 an.
Der Herr Vorsitzende bringt den Magistratsbeschluß zur Kenntnis der Versammlung und
referiert über die Vorgänge. Anschließend hieran entspinnt sich eine längere Aussprache in deren Verlauf, nachdem der §169 der Reichsversicherungsordnung, welcher sich über die Befreiung von der Krankenversicherungspflicht ausspricht, bekannt gegeben ist. die Versammlung sich einstimmig dem Beschlusse des Magistrats anschließt.

III. Baugesuch des Peter Kunoth zur Erbauung eines Wohnhauses und einer Scheune auf der Albertshöhe
Der Magistrat hat das Baugesuch genehmigt unter der Bedingung, daß vor Beginn der Bauausführung