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die Gewährung von Staatszuschüssen maßgebenden Bedingungen, die bei Zuweisung des Staatszuschusses für die Etatsperiode 1912/14 ausdrücklich genannt worden sind, bekannt sind und er sich denselben unterwirft.
Die Versammlung schließt sich, nachdem der Herr Vorsitzende von den Haupttiteln des Etats Kenntnis gegeben, dem Magistratsbeschlusse einstimmig an.
II.Krankenversicherung der versicherungs- pflichtigen Lehrer am Kaiser Wilhelms Gynmasium
Nach § 165 der Reichsvers. Ordnung sind die an den nicht staatlichen öffentlichen Lehranstalten beschäftigten Lehrer und Lehrerinnen, soweit ihr regelmäßiger Jahresarbeitsverdienst 2.500 M. nicht übersteigt und sie nicht lediglich für ihren Beruf ausgebildet werden, vom 1.1.14 ab der Krankenversicherungspflicht unterworfen. Es gilt dies nicht nur für die an dieser Anstalt auftragsweise, oder vertretungsweise beschäftigten, sondern auch für die einstweilig oder endgültig angestellten Lehrkräfte.
Infolgedessen hat der Magistrat beschlossen: „Den an dem hiesigen Kaiser Wilhelms Gymnasium endgültig, oder einstweilig angestellten, oder auftrags-, oder vertretungsweise beschäftigten Lehrern und Lehrerinnen, soweit sie nach den Bestimmungen der Reichsversicherungsordnung der
Die Versammlung schließt sich, nachdem der Herr Vorsitzende von den Haupttiteln des Etats Kenntnis gegeben, dem Magistratsbeschlusse einstimmig an.
II.Krankenversicherung der versicherungs- pflichtigen Lehrer am Kaiser Wilhelms Gynmasium
Nach § 165 der Reichsvers. Ordnung sind die an den nicht staatlichen öffentlichen Lehranstalten beschäftigten Lehrer und Lehrerinnen, soweit ihr regelmäßiger Jahresarbeitsverdienst 2.500 M. nicht übersteigt und sie nicht lediglich für ihren Beruf ausgebildet werden, vom 1.1.14 ab der Krankenversicherungspflicht unterworfen. Es gilt dies nicht nur für die an dieser Anstalt auftragsweise, oder vertretungsweise beschäftigten, sondern auch für die einstweilig oder endgültig angestellten Lehrkräfte.
Infolgedessen hat der Magistrat beschlossen: „Den an dem hiesigen Kaiser Wilhelms Gymnasium endgültig, oder einstweilig angestellten, oder auftrags-, oder vertretungsweise beschäftigten Lehrern und Lehrerinnen, soweit sie nach den Bestimmungen der Reichsversicherungsordnung der

