WcHenblattVG Montabaur
0.
Nr. 53/2004
Veranstaltungstipp
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Bunte Abende
des Vereinsringes
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/• 1. Bunter Abend: Samstag, 22.1.05
V2. Bunter Abend:Freitag, 29.1.05
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KARTEN VOR VERKAUF:
- Sonntag, 9.1.04, ab 11.00 Uhr, in der Stelzenbachhalle
- ab Montag, 10.1.: Verkauf der/ Restkarten im Dorfladen
k Eintritt: (»,- € ^
Öffentl. Bekanntmachungen
Öffentliche Bekanntmachung
der Haushaltsrechnung und des Entlastungsbeschlusses des Verbandsgemeinderates vom 16.12.2004 der Verbandsgemeinde Montabaur für das Haushaltsjahr 2003 I. Haushaltsrechnung
Verwaltungt- haushah/ Euro
Vermögens- haushalt/ Euro
Gesamt
Euro
EmwIIvm jq EfBhuiKt
SoU-Eimuhmen
14.050 604.56
6.053.914,19
20.104.518,75
+ neue Haushalucitmahmercste
0,00
1.193373,80
1.193373,80
■/. Abgang alter Hauihiliseinnahmcrcstc
OOO
0.00
0,00
J. Abging liier Kmmnnmhmere«e
44.992,84
0,00
44.992,84
Summe bereinigte
Soll-Einnahmen
14.005611,72
7347387.99
21352.899,71
Soll-Abgaben
13.949.157.98
5.989.819,53
19.938.977.51
+ neue HiuitulluuiKiberctte
64.921.47
1.40033238
1.465353,75
J. Abging alter Hiuihilmmgibeteae
8492,03
142.863.82j
151.355.85
J. Abging alter
K*menauMibere»te
•2430
0,00
-2430
Summe bereinigte
Soll-Amuben
14 005.611,72
7347387,99
21352.899,71
Uberxhuaa/Fohlbetru
0.00
0,00
0,00
/. Beigeordneter
mtabaur, 06.02.2004 üandsgemeindeverwaltung Montabaur Entlastungsbeschluss
ch Kenntnisnahme vom Bericht des Rechnungsprüfungsausschusses 8r die Prüfung der Jahresrechnung der Verbandsgemeinde Montabaur d die Jahresrechnung für das Jahr 2003 beschlossen, weit Mehrausgaben bei einzelnen Haushaltsstellen bislang nicht geneh- 9t worden sind, wird hiermit die Genehmigung nach § 100 GemO erteilt. Bichzeitig wird dem Bürgermeister und den Beigeordneten der Ver- ndsgemeinde Montabaur für das Jahr 2003 gemäß § 114 Abs. 1 Gemu Mästung erteilt.
öffentliche Auslegung . .
J Haushaltsrechnung mit dem Rechenschaftsbericht liegt zur tinsicnt- nme vom 03.01.2005 -13.01.2005 bei der Verbandsgemeindeverwai- >9 Montabaur, Finanzabteilung. Zimmer 109, Konrad-Adenauer-Piatz
8, 56410 Montabaur, während der Kernarbeitszeit (montags bis mittwochs von 8.00 Uhr bis 12.30 Uhr und von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr, donnerstags von 8.00 Uhr bis 12.30 Uhr und von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr sowie freitags von 8.00 Uhr bis 12.30 Uhr) öffentlich aus.
Montabaur, 23.12.2004 (S.) Stein, Erster
Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur Beigeordneter
Bekanntmachung
I. Rückgabe der Lohnsteuerbelege 2003 an das Finanzamt
Alle für das Kalenderjahr 2003 ausgestellten Lohnsteuerbelege (Lohnsteuerkarten und Besondere Lohnsteuerbescheinigungen) sind nach § 41b Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) und den Vereinbarungen zwischen den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder nach Ablauf des Kalenderjahres 2004 an das Finanzamt zurückzugeben; dies betrifft auch die Lohnsteuerkarten, die nicht für eine Einkommensteuerveranlagung benötigt werden, die für 2003 keine Eintragungen enthalten und in die bei geringem Arbeitslohn kein Lohnsteuerbetrag eingetragen ist.
Die Lohnsteuerkarten/-belege sind ein wichtiger Faktor zur Ermittlung des Verteilerschlüssels, nach dem jede Gemeinde den ihr zustehenden Anteil an der Lohn- und Einkommensteuer erhält. Jede fehlende Lohnsteuerkarte mindert die Steuereinnahmen der betreffenden Wohnsitzgemeinde und wirkt sich daher zum Nachteil aller Einwohner aus.
Arbeitgeber haben die Lohnsteuerbelege 2003, soweit sie diese nicht an die Arbeitnehmer ausgehändigt haben, bis zum 31.12.2004 dem Betriebsstättenfinanzamt einzureichen. Es wird gebeten, den Lohnsteuerbelegen ein kurzes Anschreiben mit der Angabe der Steuemummer des Arbeitgebers beizufügen. Arbeitnehmer, die im Besitz der Lohnsteuerkarte sind und die diese nicht mehr für die Einkommensteuererklärung 2003 brauchen, haben die Lohnsteuerkarte ebenfalls bis zum 31.12.2004 dem Finanzamt einzusenden, in dessen Bezirk die Gemeinde liegt, die die Lohnsteuerkarte ausgestellt hat.
II. Ablauf der Antragsfrist
für die Einkommensteuerveranlagung 2002
Die zweijährige Antragsfrist für die Einkommensteuerveranlagung 2002 (Antragsveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG) läuft zum 31.12.2004 ab. Eine Verlängerung dieser Antragsfrist ist gesetzlich ausgeschlossen. Es wird daher empfohlen, Anträge auf Einkommensteuerveranlagung (insbesondere zur Rückerstattung von zuviel gezahlter Lohnsteuer) noch rechtzeitig bis zum 31.12.2004 bei den zuständigen Wohnsitzfinanzäm- tem zu stellen. Antragsvordrucke sind dort erhältlich. Sie können auch von den Intemetseiten der OFD Koblenz - Besitz und Verkehrsteuerabteilung - (www.fin-rlp.de/vordrucke) heruntergeladen werden. Auf die Möglichkeit zur Abgabe einer elektronischen Steuererklärung wird hingewiesen; die Finanzverwaltung stellt hierzu ein kostenloses Programm zur Verfügung (nähere Informationen unter www.elsterformular.de).
Koblenz, im Dezember 2004 Oberfinanzdirektion Koblenz
Haushaltssatzung
des Abwasserzweckverbandes Bad Ems
für das Wirtschaftsjahr 2005
Die Verbandsversammlung hat aufgrund der §§ 7 Abs. 1 Nr. 8 und 10 Abs. 2 des Zweckverbandsgesetzes (ZwVG) vom 22.12.1982 (GVBI. S. 476 - BS 2020-20) in Verbindung mit den §§ 95 ff der Gemeindeordnung (GemO) vom 31.01.1994 (GVBI. S. 153 - BS 2020-1) und den §§ 15 ff der Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung (EigAnVO) vom 05.10.1999 (GVBI. S. 373 - BS 2020 - 1 -10) folgende Haushaltssatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
§1
Der Wirtschaftsplan für das Wirtschaftsjahr 2005 wird
a) im Erfolgsplan
in den Erträgen auf.1.301.950,00 €
in den Aufwendungen auf.1.301.950,00 €
b) im Vermögensplan
in den Einnahmen (Mittelherkunft) auf.1.534.000,00 €
in den Ausgaben (Mittelverwendung)
auf.1.534.000,00 €
festgesetzt.
§2
Es werden festgesetzt:
1. der Gesamtbetrag der Kredite auf.0,00 €
2. der Gesamtbetrag der
Verpflichtungsermächtigungen auf.0,00 €
3. der Höchstbetrag der Kassenkredite auf.0,00 €
§3
(1) Zur Deckung des Finanzbedarfs erhebt der Verband von seinen Mitgliedern
a) Baukostenzuschüsse zur Deckung der Investitionskosten, dies sind die Anschaffungs- und Herstellungskosten sowie die Kosten für den Ausbau (Erneuerung, Erweiterung, Umbau und Verbesserung) der verbandseigenen Anlagen und die Übernahme von Anlagen der Verbandsmitglieder und
b) laufende Entgelte für Leistungen
(2) Die von den Verbandsmitgliedern zu zahlenden Baukostenzuschüsse werden für das Jahr 2005 wie folgt festgesetzt:
Verbandsgemeinde Bad Ems.885.500,00 €
Verbandsgemeinde Montabaur.204.500,00 €

