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WcHenblattVG Montabaur

0.

Nr. 53/2004

Veranstaltungstipp

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Bunte Abende

des Vereinsringes

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/ 1. Bunter Abend: Samstag, 22.1.05

V2. Bunter Abend:Freitag, 29.1.05

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KARTEN VOR VERKAUF:

- Sonntag, 9.1.04, ab 11.00 Uhr, in der Stelzenbachhalle

- ab Montag, 10.1.: Verkauf der/ Restkarten im Dorfladen

k Eintritt: (»,- ^

Öffentl. Bekanntmachungen

Öffentliche Bekanntmachung

der Haushaltsrechnung und des Entlastungsbeschlusses des Verbandsgemeinderates vom 16.12.2004 der Verbandsgemeinde Montabaur für das Haushaltsjahr 2003 I. Haushaltsrechnung

Verwaltungt- haushah/ Euro

Vermögens- haushalt/ Euro

Gesamt

Euro

EmwIIvm jq EfBhuiKt

SoU-Eimuhmen

14.050 604.56

6.053.914,19

20.104.518,75

+ neue Haushalucitmahmercste

0,00

1.193373,80

1.193373,80

/. Abgang alter Hauihiliseinnahmcrcstc

OOO

0.00

0,00

J. Abging liier Kmmnnmhmere«e

44.992,84

0,00

44.992,84

Summe bereinigte

Soll-Einnahmen

14.005611,72

7347387.99

21352.899,71

Soll-Abgaben

13.949.157.98

5.989.819,53

19.938.977.51

+ neue HiuitulluuiKiberctte

64.921.47

1.40033238

1.465353,75

J. Abging alter Hiuihilmmgibeteae

8492,03

142.863.82j

151.355.85

J. Abging alter

K*menauMibere»te

2430

0,00

-2430

Summe bereinigte

Soll-Amuben

14 005.611,72

7347387,99

21352.899,71

Uberxhuaa/Fohlbetru

0.00

0,00

0,00

/. Beigeordneter

mtabaur, 06.02.2004 üandsgemeindeverwaltung Montabaur Entlastungsbeschluss

ch Kenntnisnahme vom Bericht des Rechnungsprüfungsausschusses 8r die Prüfung der Jahresrechnung der Verbandsgemeinde Montabaur d die Jahresrechnung für das Jahr 2003 beschlossen, weit Mehrausgaben bei einzelnen Haushaltsstellen bislang nicht geneh- 9t worden sind, wird hiermit die Genehmigung nach § 100 GemO erteilt. Bichzeitig wird dem Bürgermeister und den Beigeordneten der Ver- ndsgemeinde Montabaur für das Jahr 2003 gemäß § 114 Abs. 1 Gemu Mästung erteilt.

öffentliche Auslegung . .

J Haushaltsrechnung mit dem Rechenschaftsbericht liegt zur tinsicnt- nme vom 03.01.2005 -13.01.2005 bei der Verbandsgemeindeverwai- >9 Montabaur, Finanzabteilung. Zimmer 109, Konrad-Adenauer-Piatz

8, 56410 Montabaur, während der Kernarbeitszeit (montags bis mittwo­chs von 8.00 Uhr bis 12.30 Uhr und von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr, don­nerstags von 8.00 Uhr bis 12.30 Uhr und von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr sowie freitags von 8.00 Uhr bis 12.30 Uhr) öffentlich aus.

Montabaur, 23.12.2004 (S.) Stein, Erster

Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur Beigeordneter

Bekanntmachung

I. Rückgabe der Lohnsteuerbelege 2003 an das Finanzamt

Alle für das Kalenderjahr 2003 ausgestellten Lohnsteuerbelege (Lohn­steuerkarten und Besondere Lohnsteuerbescheinigungen) sind nach § 41b Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) und den Vereinba­rungen zwischen den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Län­der nach Ablauf des Kalenderjahres 2004 an das Finanzamt zurückzu­geben; dies betrifft auch die Lohnsteuerkarten, die nicht für eine Einkom­mensteuerveranlagung benötigt werden, die für 2003 keine Eintragungen enthalten und in die bei geringem Arbeitslohn kein Lohnsteuerbetrag ein­getragen ist.

Die Lohnsteuerkarten/-belege sind ein wichtiger Faktor zur Ermittlung des Verteilerschlüssels, nach dem jede Gemeinde den ihr zustehenden Anteil an der Lohn- und Einkommensteuer erhält. Jede fehlende Lohnsteuer­karte mindert die Steuereinnahmen der betreffenden Wohnsitzgemeinde und wirkt sich daher zum Nachteil aller Einwohner aus.

Arbeitgeber haben die Lohnsteuerbelege 2003, soweit sie diese nicht an die Arbeitnehmer ausgehändigt haben, bis zum 31.12.2004 dem Betriebs­stättenfinanzamt einzureichen. Es wird gebeten, den Lohnsteuerbelegen ein kurzes Anschreiben mit der Angabe der Steuemummer des Arbeit­gebers beizufügen. Arbeitnehmer, die im Besitz der Lohnsteuerkarte sind und die diese nicht mehr für die Einkommensteuererklärung 2003 brau­chen, haben die Lohnsteuerkarte ebenfalls bis zum 31.12.2004 dem Finanzamt einzusenden, in dessen Bezirk die Gemeinde liegt, die die Lohnsteuerkarte ausgestellt hat.

II. Ablauf der Antragsfrist

für die Einkommensteuerveranlagung 2002

Die zweijährige Antragsfrist für die Einkommensteuerveranlagung 2002 (Antragsveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG) läuft zum 31.12.2004 ab. Eine Verlängerung dieser Antragsfrist ist gesetzlich ausgeschlossen. Es wird daher empfohlen, Anträge auf Einkommensteuerveranlagung (ins­besondere zur Rückerstattung von zuviel gezahlter Lohnsteuer) noch rechtzeitig bis zum 31.12.2004 bei den zuständigen Wohnsitzfinanzäm- tem zu stellen. Antragsvordrucke sind dort erhältlich. Sie können auch von den Intemetseiten der OFD Koblenz - Besitz und Verkehrsteuerab­teilung - (www.fin-rlp.de/vordrucke) heruntergeladen werden. Auf die Mög­lichkeit zur Abgabe einer elektronischen Steuererklärung wird hingewie­sen; die Finanzverwaltung stellt hierzu ein kostenloses Programm zur Ver­fügung (nähere Informationen unter www.elsterformular.de).

Koblenz, im Dezember 2004 Oberfinanzdirektion Koblenz

Haushaltssatzung

des Abwasserzweckverbandes Bad Ems

für das Wirtschaftsjahr 2005

Die Verbandsversammlung hat aufgrund der §§ 7 Abs. 1 Nr. 8 und 10 Abs. 2 des Zweckverbandsgesetzes (ZwVG) vom 22.12.1982 (GVBI. S. 476 - BS 2020-20) in Verbindung mit den §§ 95 ff der Gemeindeordnung (GemO) vom 31.01.1994 (GVBI. S. 153 - BS 2020-1) und den §§ 15 ff der Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung (EigAnVO) vom 05.10.1999 (GVBI. S. 373 - BS 2020 - 1 -10) folgende Haushaltssatzung beschlos­sen, die hiermit bekannt gemacht wird:

§1

Der Wirtschaftsplan für das Wirtschaftsjahr 2005 wird

a) im Erfolgsplan

in den Erträgen auf.1.301.950,00

in den Aufwendungen auf.1.301.950,00

b) im Vermögensplan

in den Einnahmen (Mittelherkunft) auf.1.534.000,00

in den Ausgaben (Mittelverwendung)

auf.1.534.000,00

festgesetzt.

§2

Es werden festgesetzt:

1. der Gesamtbetrag der Kredite auf.0,00

2. der Gesamtbetrag der

Verpflichtungsermächtigungen auf.0,00

3. der Höchstbetrag der Kassenkredite auf.0,00

§3

(1) Zur Deckung des Finanzbedarfs erhebt der Verband von seinen Mit­gliedern

a) Baukostenzuschüsse zur Deckung der Investitionskosten, dies sind die Anschaffungs- und Herstellungskosten sowie die Kosten für den Ausbau (Erneuerung, Erweiterung, Umbau und Verbesserung) der verbandseigenen Anlagen und die Übernahme von Anlagen der Ver­bandsmitglieder und

b) laufende Entgelte für Leistungen

(2) Die von den Verbandsmitgliedern zu zahlenden Baukostenzuschüsse werden für das Jahr 2005 wie folgt festgesetzt:

Verbandsgemeinde Bad Ems.885.500,00

Verbandsgemeinde Montabaur.204.500,00