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blattVG Montabaur

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Nr. 43/2004

iitliche Ausschreibung

Vefbandsgemeindeverwaltung Montabaur - Farhh^i u -r ik -§hreibt für die Ortsgemeinden Niedererbach nt,T h I ech '

mgsumfang:

Stück Obstbäume liefern und pflanzen

Stück Sträucher liefern und pflanzen

IW.m Wildschutzzaun liefern und versetzen

derfreistung: Landschaftsbauarbeiten

ihrungszeitraum: Herbst 2004

Ä: VertandsgemeWevewaltuno Mnn ,°" h '^

(Reh Klinik - Frau Wunderlich, Tel. 02602 - 1 2 ß?nn "c ' Fachbe ~ der '126.253, E-mail: cwunderlich * >26208, Fax 02602 -

' 0nde %- feen,die an Ausschreibungsunterlagen Interne. ha u

Jgbeten, die Unterlagen schriftlich bis zum 25 inon^' werden bandsgümeindeverwaltung Montabaur - FachharZ^V . der Ver -

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rioc! L B^tranes von 5,00 EUR wird zu den Ausschreibungsunterlagen eine 6öa E ßiskette 3,5 (1,44 MB/HD) mit der GAEB-Kennung der Datenaus- tauschpha DA 83 übersandt. Ein Nachweis über die getätigte Ein-

ifiniwu Zahlung ist der Anforderung beizulegen.

W terminfürdie Abgabe des Angebotes ist h, 11. November 2004,10.00 Uhr 3 te, die mit einem entsprechenden Submissionsaufkleber irsehen sein müssen, sind bis zu diesem Zeitpunkt bei der Ver- ämeindeverwaltung Montabaur - Fachbereich Technik Zim- Tu, Konrad-Adenauer-Platz 8,56410 Montabaur, einzureichen, lission findet an o. g. Termin im Zimmer 218 statt. jgs-Bindefrist: 30 Kalendertage

}lse: Die Bewerber haben den Nachweis ihrer Eignung gemäß )B/Ä § 8 zu erbringen. Referenzen über Projekte ähnlicher Art und Iröße innerhalb der letzten 3 Jahre sind vorzulegen.

jserteilung: Der Zuschlag wird nach § 25 VOB/A auf das 30 t erteilt, das unter Berücksichtigung aller technischen und wirt- ' )hen Gesichtspunkte als das Annehmbarste erscheint, jprüfstelle: Kreisverwaltung des Westerwaldkreises, Peter- ? ; Platz 1, 56410 Montabaur, Tel. 02602/124 - 0. ftabaur, 19.10.2004 Jürgen Klaeser

Techn. Werkleiter

evonlKl i ForstÄ i. Arb. n von tlerV-i einer Fi?. durcWrt h eineSt Personate rbandsgr Zuschusses sn A

äingeridts] sonalaus > erwähnt?]

)o c; hiewWjiche Bekanntmachung

/enden ^^Bigshaushaltssatzung der Verbandsgemeinde erschietuJH% für das Haushaltsjahr 2004 vom 15.10.2004

Tvjfpandsgemeinderat hat auf Grund des § 98 der Gemeindeordnung jsgabenin[Rhünpncl-Pfalz folgende Nachtragshaushaltssatzung beschlossen, inach Genehmigung der Kreisverwaltung des Westerwaldkreises vom L09.2004 hiermit bekannt gemacht wird:

zes iach, Girol | essen lalleandef I

^chtragshaushaltsplan werden

Erhöht (+) und damit der Gesamtbetrag Vermindert (-) des Haushaltsplanes einschl. um Euro des Nachtrages gegenüber bisher Euro

Im Ve^altungshaushalt er Gant- Uj nna h men + 243.000

^Ausgaben +243.000 (Im Vfcöaenshaushalt l Einnahmen -311.000 ^Ausgaben -311.000

14.310.000

14.310.000

2.348.000

2.348.000

auf nunmehr

festgesetzt

Euro

14.553.000

14.553.000

2.037.000

2.037.000

..nitbetrag der Kredite vermindert sich von 1.208.740 Euro um 200 Euro und wird damit auf 553.540 Euro festgesetzt.

itbeträge der Kassenkredite werden nicht geändert.

itbetrag der Verpflichtungsermächtigungen wird nicht geändert.

Imljgesatz zur Verbandsgemeindeumlage wird nicht geändert, sichtlich:

ir Vr,; fui le S J * UrTlla g es olls nVer-JJ^fgpidlagen mache ' l^no * Umlagesolls

^^!S9? d ! aflen

r es Umlagesolls

2003.23.846.338 Euro

2003 .7.869.292 Euro

2004 bisher.26.463.834 Euro

2004 bisher.8.733.065 Euro

2004 neu.26.638.928 Euro

2004 neu.8.790.846 Euro

^?fn r |^ 0 ^ r ] nuna,lsierun 9 des Revierdienstes gern. § 28 LWaldG und > riia ^übernähme durch die Verbandsgemeinde Montabaur wird 3,6 nicht durch Kostenerstattungen '

des Landes gedeckten Personal­

aufwendungen der Revierbeamten, mit Ausnahme der Aufwendungen für Beihilfen, eine Sonderumlage nach § 26 Abs. 2 Satz 1 LFAG erhoben, piß Festsetzung für 2004 ist vorläufig, die endgültige Festsetzung erfolgt

Hinweis

Der Nachtragshaushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 25.10.2004 bis 05.11.2004 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Finanzab­teilung, Zimmer 109, Konrad-Adenauer-Platz 8, 56410 Montabaur, während der Kernarbeitszeit (montags bis mittwochs von 8.00 Uhr bis 12.30 Uhr und von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr, donnerstags von 8.00 Uhr bis 12.30 Uhr und von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr sowie freitags von 8.00 Uhr bis 12.30 Uhr) öffentlich aus.

Montabaur, 15.10.2004 In Vertretung

Verbandsgemeinde Montabaur Karl Jung

II. Beigeordneter

Der in § 2 Nr. 1 der Nachtragshaushaltssatzung der Verbandsgemeinde Montabaur für das Haushaltsjahr 2004 auf 553.540 festgesetzte Gesamt­betrag der Kredite wird gemäß §§ 95 Abs. 3 Nr.2 Und 103 Abs. 2 GemO aufsichtsbehördlich genehmigt. Die Einzelgenehmigung gemäß § 103 Abs. 4 Nr. 2 GemO behalten wir uns nicht vor.

Montabaur, den 30.09.2004 Peter Paul Weinert

Kreisverwaltung des Westerwaldkreises Landrat

Abt. 2-20 Az.029/901-10 Hinweis

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Geneh­migung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluß beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens­oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verlet­zung geltend machen (§ 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland- Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBI. S. 153).

Bekanntmachung der Kreisverwaltung

über das Recht auf Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis für die

Wahl des Ausländerbeirats des Westerwaldkreises

Wahl des Ausländerbeirats der Stadt Höhr-Grenzhausen

Wahl des Ausländerbeirats der Stadt Montabaur

Wahl des Ausländerbeirats der Stadt Ransbach-Baumbach

am 21. November 2004

I.

Die Wählerverzeichnisse der Gemeinden werden an den Werktagen in der Zeit von Dienstag, den 2. November 2004, bis Freitag, den 5. Novem­ber 2004, während der Dienststunden bei den Verbandsgemeindever­waltungen für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Alle Wahlberechtigten können die Richtigkeit und Vollständigkeit der zu ihrer Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern Wahlberechtigte die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von ande­ren im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen wollen, haben sie Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrich­tigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann; das Recht zur Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahl­berechtigten, für die im Melderegister gemäß § 34 Abs. 5 des Meldege­setzes eine Auskunftssperre eingetragen ist.

II.

Wahlberechtigte ausländische Einwohnerinnen und Einwohner, die von der Meldepflicht befreit und deshalb in der Gemeinde nicht gemeldet sind und daher auch nicht von Amts wegen in das Wählerverzeichnis einge­tragen werden können, werden hiermit aufgefordert, ihre Eintragung in das Wählerverzeichnis umgehend bei der Verbandsgemeindeverwaltung zu beantragen.

III.

Wer im Wählerverzeichnis eingetragen ist erhält spätestens am 31. Okto­ber 2004 eine Wahlbenachrichtigung. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss spätestens bis Freitag, den 5. November 2004, Einwendungen erheben.

IV.

Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann während der Einsichtsfrist bei der Verbandsgemeindeverwaltung Ein­wendungen erheben. Die Einwendungen können schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift erhoben werden.

V.

An der Wahl kann nur teilnehmen, wer in das Wählerverzeichnis einge­tragen ist oder einen Wahlschein hat. Wer in das Wählerverzeichnis ein­getragen ist, kann nur im Wahlraum des Stimmbezirks, der in der Wahl­benachrichtigung angegeben ist, das Wahlrecht ausüben, sofern der oder die Wahlberechtigte nicht einen Wahlschein hat. Wer einen Wahlschein hat, kann nur durch Briefwahl an der Wahl teilnehmen.

VI.

Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten auf Antrag einen Wahlschein mit Briefwahlunterlagen, wenn sie sich am Wahltag während der Wahlhandlung aus wichtigem Grund außerhalb ihres Stimmbezirks aufhalten oder nach dem 17. Oktober 2004 ihre Wohnung in einen anderen Stimmbezirk verlegen und ihnen deshalb nicht zuge-