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Wochenblatt VG Montabaur

am Mittwoch, 14. September 2005, um 19.30 Uhr

im Bürgerhaus statt.

Tagesordnung I. Öffentliche Sitzung

1. Einwohnerfragestunde

2. Genehmigung der Niederschrift über die Sitzung des Ortsgemein­derates vom 18.05.2005 (öffentlicher Teil)

3. Forstwirtschaftsplan der Ortsgemeinde Untershausen /I li inonrlforienrlorf / Grillhütte

1. Diebstahl

2. Neubeschaffung Schwenkgrills

3. Anzeige

4. Schreiben des Innenministeriums

5. Sachstand Kläranlage

5. Bushaltestelle

1. Termine

2. Kosten

6. Bundestagswahl am 18.09.2005

7. Aktualisierte Belegungspläne für den Friedhof

8. Dorferneuerung Sachstand

9. Straßenreinigung „Reckenthaler Straße” und „Am Beul”

10. Spielplatzsanierung

11. DSL in Untershausen

12. Bürgerhaus; verschiedene Anfragen zur Nutzung

13. Verschiedenes

II. Nichtöffentliche Sitzung

1. Genehmigung der Niederschrift über die Sitzung des Ortsgemein­derates vom 18.05.2005 (nichtöffentlicher Teil)

2. Bauangelegenheiten

3. Vertragsangelegenheit

4. Verschiedenes

Zu der öffentlichen Sitzung sind alle interessierten Einwohner/innen herz­lich eingeladen.

56412 Untershausen, 06.09.2005 Gilles, Ortsbürgermeister

Öffentliche Bekanntmachung

Dienstleistungszentrum Ländlicher 56457 Westerburg, 15.08.2005 Raum (DLR) Westerwald-Osteifel Jahnstraße 5

Vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren Holler Az.: 81845 HA. 10.2

Ladung zur Bekanntgabe

des Flurbereinigungsplanes

und zum Anhörungstermin

über den Inhalt des Flurbereinigungsplanes

I. Bekanntgabetermin

Im vereinfachten Flurbereinigungsverfahren Holler, Westerwaldkreis, wird den Beteiligten der Flurbereinigungsplan gemäß § 59 Abs. 1 des Flur­bereinigungsgesetzes (FlurbG) vom 16.03.1976 (BGBl. I S. 546) in der jeweils gültigen Fassung

am Montag, 26. September 2005 und am Dienstag, 27. September 2005 jeweils

vormittags von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr und nachmittags von 13.30 Uhr bis 16.00 Uhr in der Sport- und Kulturhalle in 56412 Holler

bekannt gegeben.

Der Flurbereinigungsplan - einschließlich der Nachweise über die Ergeb­nisse der Wertermittlung - liegt in dieser Zeit zur Einsichtnahme für die Beteiligten aus. Beauftragte des DLFl-Westerwald-Osteifel werden die neue Feldeinteilung erläutern, Auskünfte erteilen und auf Antrag einzel­ne Beteiligte in ihre neuen Grundstücke örtlich einweisen. Die Grenzan­zeige ist hierbei grundsätzlich auf Punkte zu beschränken, die bei Bode­nordnungsverfahren mit Neuvermessung in die Örtlichkeit übertragen wur­den. Sie findet nur auf besonderen Antrag statt.

Es liegt im eigenen Interesse der Beteiligten, diesen Termin, der eigens zur Auskunftserteilung und Erläuterung sowie zur örtlichen Einweisung bestimmt ist, wahrzunehmen. Im Anhörungstermin (vgl. Ziffer II. dieser Ladung) besteht erfahrungsgemäß nicht die Möglichkeit, eingehende Aus­künfte über die Abfindung einzelner Teilnehmer zu erteilen.

Jeder Teilnehmer erhält je einen Auszug aus dem Flurbereinigungsplan, der seine alten Grundstücke nach Fläche und Wert sowie seine neuen Grundstücke nach Fläche und Wert als auch das Verhältnis seiner Gesamtabfindung zu dem von ihm Eingebrachten nachweist. Der Auszug ist zu den Terminen mitzubringen. Wenn Teilnehmer Bevollmächtigte benannt haben oder Vertreter bestellt sind, geht der Auszug an den Bevoll­mächtigten bzw. Vertreter.

II. Anhörungstermin

Zur Anhörung der Beteiligten über den Inhalt des Flurbereinigungsplanes gemäß § 59 Abs. 2 FlurbG sowie zur Bekanntgabe und Anhörung über die Ergebnisse der Wertermittlung gemäß § 32 FlurbG in Verbindung mit § 86 Abs. 2 Nr. 4 FlurbG wird hiermit Termin anberaumt auf

Mittwoch, 28. September 2005, vormittags 9.30 Uhr in der Sport- und Kulturhalle in 56412 Holler

Die Beteiligten werden hiermit geladen als

1. Teilnehmer für ihre dem Flurbereinigungsverfahren unterliegenden Grundstücke,

Nr. 36/2oo-

2 .

von Rechten an Grundstücken, die dem Flurbereinigung verfahren un J® J Q^stücken, die an das Flurbereii

3 ' angrenzen. , nha |t des Flurbereinigungsplanes, insbesoni

Widersprüche gegen a« müssen die Beteiligten zur Vermeidung^ dere gegen die Aptinuu y, Anhörungs termin Vorbringen oder innert,J Ausschlusses entwederZn beginnend mit dem 29.09.2005 sehr J einer Frist von zwe 'T b e(mDienstleistungszentrum Ländlicher Raufe

oder zur Niederschnft bejn BahnhQfstraße 32t 56410 Montabaur erhel

(DLR) .Westerwald-USie» . vorgebrac hten Widerspruche sind in ein! ben Die im Anhorungste mi u Dje sch nftii C hen Wrdersptüchf

Fris, beim DLR WestemaM-OsJi

müssen innerhalb der zwe^ ^ besonder s hingewiesen.

fei eingegangen sein.

c . nahpn od er Vorsprachen beim DLR-Westerwald-Osteifi Vorherige Eingaoe 1 ' sjnd zwec klos und haben keinerlei recht

oder bei sonstigen o jne widerspräche zu erheben haben, tataul

Flur 3, Nrn.: Flur 4, Nrn.: Flur 7, Nrn.: Flur 13, Nrn.: 2775/2 Flur 14, Nrn.: Flur 15, Nrn.:

Flur 3, Nrn.: Flur 6, Nrn.:

Flur 8, Nr.: Flur 12, Nrn.: Flur 15, Nr.:

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Wer an der Wahrnehmung des Termins verhindert ist, kann sich durchl einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Der Bevollmächtigte muss seil ne Vertretungsbefugnis durch eine ordnungsgemäße Vollmacht nach weisen, die auch nachgereicht werden kann. Dies gilt auch für Eheleute falls sie sich gegenseitig vertreten. Der Vollmachtgeber hat seine Unter' schritt durch die Gemeinde- bzw. Verbandsgemeindeverwaltung oder

durch eine Gerichts- oder Polizeibehörde beglaubigen zu lassen Als Geschäft, das der Durchführung der Flurbereinigung dient, ist die Beglau­bigung gemäß § 108 FlurbG kosten-und gebührenfrei.

III. Zusatz für die Inhaber von Rechten an Grundstücken Nebenbeteiligte, deren Rechte aus dem Grundbuch ersichtlich sind, erhal­ten mit dieser Ladung ebenfalls einen Auszug aus dem Flurbereini­gungsplan. Für die Rechte haften die im Auszug näher bezeichneten Abfindungsgrundstücke. Die bisher haftenden alten Grundstücke können anhand der im Auszug gemachten Angaben über die Grundbucheintra­gungen festgestellt werden.

Da die eingetragenen Rechte im Flurbereinigungsverfahren durch die Aus­weisung von entsprechendem neuen Grundbesitz gewahrt bleiben und der neue Grundbesitz bezüglich der Belastungen an Stelle des alten Grundbesitzes tritt, ist das Erscheinen dieser Nebenbeteiligten zum Ter­min nicht unbedingt erforderlich.

IV. Zusatz für Eigentümer der an das Flurbereinigungsgebiet angrenzenden Grundstücke

Die Eigentümer der an das Flurbereinigungsgebiet angrenzenden Grund- j stücke sind Nebenbeteiligte des Vereinfachten Flurbereinigungsverfah-i rens Holler. Sie erhalten keinen gesonderten Auszug aus dem Rurberei­nigungsplan.

Soweit die Grenze des Flurbereinigungsgebietes nicht festgestellt ist, wird deren Anerkennung sowie die Anerkennung abgehender Flurstücks­grenzen durch die Eigentümer der an das Flurbereinigungsgebiet angren­zenden Flurstücke nach § 56 Satz 3 FlurbG durch Festsetzung im Flur­bereinigungsplan ersetzt.

Hierbei handelt es sich um folgende Flurstücke:

Gemarkung Holler

Flur 5, Nrn.: 344/4, 354/7 , 359/8, 376/3, 376/25, 408/1,408/2,]

408/3, 408/4, 408/5, 437/3, 440/2, 445/1, 448/1, 455/8, 3360/5,33 3361/1

Flur 39, Nrn.: 1/2, 16, 18/1, 19, 20, 21, 22, 23, 24,32,33,34,35,

36/1, 37, 38, 39, 41,48, 49, 50, 58, 59, 64, 80/2, 83

Flur 40, Nrn.: 1,2,3, 4, 5, 6, 7/2, 8,19, 20, 21,22,23,24, ,

Flur 43, Nrn.: 2/5, 3, 4, 5, 6, 7, 26, 27, 43/17, 43/18,45/2,46,4,

48,49, 50/1,50/2,63/1 Gemarkung Montabaur

651/1,2761/1 2808/15, 2808/19, 2808/20 2169/1,2316/2, 2898

1311/5, 1339/2, 1364/2, 1382/3, 1462/2, 2774/1,

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