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Wochenblatt VG Montabaur
am Mittwoch, 14. September 2005, um 19.30 Uhr
im Bürgerhaus statt.
Tagesordnung I. Öffentliche Sitzung
1. Einwohnerfragestunde
2. Genehmigung der Niederschrift über die Sitzung des Ortsgemeinderates vom 18.05.2005 (öffentlicher Teil)
3. Forstwirtschaftsplan der Ortsgemeinde Untershausen /I li inonrlforienrlorf / Grillhütte
1. Diebstahl
2. Neubeschaffung Schwenkgrills
3. Anzeige
4. Schreiben des Innenministeriums
5. Sachstand Kläranlage
5. Bushaltestelle
1. Termine
2. Kosten
6. Bundestagswahl am 18.09.2005
7. Aktualisierte Belegungspläne für den Friedhof
8. Dorferneuerung Sachstand
9. Straßenreinigung „Reckenthaler Straße” und „Am Beul”
10. Spielplatzsanierung
11. DSL in Untershausen
12. Bürgerhaus; verschiedene Anfragen zur Nutzung
13. Verschiedenes
II. Nichtöffentliche Sitzung
1. Genehmigung der Niederschrift über die Sitzung des Ortsgemeinderates vom 18.05.2005 (nichtöffentlicher Teil)
2. Bauangelegenheiten
3. Vertragsangelegenheit
4. Verschiedenes
Zu der öffentlichen Sitzung sind alle interessierten Einwohner/innen herzlich eingeladen.
56412 Untershausen, 06.09.2005 Gilles, Ortsbürgermeister
Öffentliche Bekanntmachung
Dienstleistungszentrum Ländlicher 56457 Westerburg, 15.08.2005 Raum (DLR) Westerwald-Osteifel Jahnstraße 5
Vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren Holler Az.: 81845 HA. 10.2
Ladung zur Bekanntgabe
des Flurbereinigungsplanes
und zum Anhörungstermin
über den Inhalt des Flurbereinigungsplanes
I. Bekanntgabetermin
Im vereinfachten Flurbereinigungsverfahren Holler, Westerwaldkreis, wird den Beteiligten der Flurbereinigungsplan gemäß § 59 Abs. 1 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) vom 16.03.1976 (BGBl. I S. 546) in der jeweils gültigen Fassung
am Montag, 26. September 2005 und am Dienstag, 27. September 2005 jeweils
vormittags von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr und nachmittags von 13.30 Uhr bis 16.00 Uhr in der Sport- und Kulturhalle in 56412 Holler
bekannt gegeben.
Der Flurbereinigungsplan - einschließlich der Nachweise über die Ergebnisse der Wertermittlung - liegt in dieser Zeit zur Einsichtnahme für die Beteiligten aus. Beauftragte des DLFl-Westerwald-Osteifel werden die neue Feldeinteilung erläutern, Auskünfte erteilen und auf Antrag einzelne Beteiligte in ihre neuen Grundstücke örtlich einweisen. Die Grenzanzeige ist hierbei grundsätzlich auf Punkte zu beschränken, die bei Bodenordnungsverfahren mit Neuvermessung in die Örtlichkeit übertragen wurden. Sie findet nur auf besonderen Antrag statt.
Es liegt im eigenen Interesse der Beteiligten, diesen Termin, der eigens zur Auskunftserteilung und Erläuterung sowie zur örtlichen Einweisung bestimmt ist, wahrzunehmen. Im Anhörungstermin (vgl. Ziffer II. dieser Ladung) besteht erfahrungsgemäß nicht die Möglichkeit, eingehende Auskünfte über die Abfindung einzelner Teilnehmer zu erteilen.
Jeder Teilnehmer erhält je einen Auszug aus dem Flurbereinigungsplan, der seine alten Grundstücke nach Fläche und Wert sowie seine neuen Grundstücke nach Fläche und Wert als auch das Verhältnis seiner Gesamtabfindung zu dem von ihm Eingebrachten nachweist. Der Auszug ist zu den Terminen mitzubringen. Wenn Teilnehmer Bevollmächtigte benannt haben oder Vertreter bestellt sind, geht der Auszug an den Bevollmächtigten bzw. Vertreter.
II. Anhörungstermin
Zur Anhörung der Beteiligten über den Inhalt des Flurbereinigungsplanes gemäß § 59 Abs. 2 FlurbG sowie zur Bekanntgabe und Anhörung über die Ergebnisse der Wertermittlung gemäß § 32 FlurbG in Verbindung mit § 86 Abs. 2 Nr. 4 FlurbG wird hiermit Termin anberaumt auf
Mittwoch, 28. September 2005, vormittags 9.30 Uhr in der Sport- und Kulturhalle in 56412 Holler
Die Beteiligten werden hiermit geladen als
1. Teilnehmer für ihre dem Flurbereinigungsverfahren unterliegenden Grundstücke,
Nr. 36/2oo-
2 .
von Rechten an Grundstücken, die dem Flurbereinigung verfahren un J® J Q^stücken, die an das Flurbereii
3 ' angrenzen. , nha |t des Flurbereinigungsplanes, insbesoni
Widersprüche gegen a« müssen die Beteiligten zur Vermeidung^ dere gegen die Aptinuu y, Anhörungs termin Vorbringen oder innert,J Ausschlusses entwederZn beginnend mit dem 29.09.2005 sehr J einer Frist von zwe 'T b e(mDienstleistungszentrum Ländlicher Raufe
oder zur Niederschnft bejn BahnhQfstraße 32t 56410 Montabaur erhel
(DLR) .Westerwald-USie» . vorgebrac hten Widerspruche sind in ein! ben Die im Anhorungste mi u Dje sch nftii C hen Wrdersptüchf
Fris, beim DLR WestemaM-OsJi
müssen innerhalb der zwe^ ^ besonder s hingewiesen.
fei eingegangen sein.
c . nahpn od er Vorsprachen beim DLR-Westerwald-Osteifi Vorherige Eingaoe 1 ' sjnd zwec klos und haben keinerlei recht
oder bei sonstigen o jne widerspräche zu erheben haben, tataul
Flur 3, Nrn.: Flur 4, Nrn.: Flur 7, Nrn.: Flur 13, Nrn.: 2775/2 Flur 14, Nrn.: Flur 15, Nrn.:
Flur 3, Nrn.: Flur 6, Nrn.:
Flur 8, Nr.: Flur 12, Nrn.: Flur 15, Nr.:
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Wer an der Wahrnehmung des Termins verhindert ist, kann sich durchl einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Der Bevollmächtigte muss seil ne Vertretungsbefugnis durch eine ordnungsgemäße Vollmacht nach weisen, die auch nachgereicht werden kann. Dies gilt auch für Eheleute falls sie sich gegenseitig vertreten. Der Vollmachtgeber hat seine Unter' schritt durch die Gemeinde- bzw. Verbandsgemeindeverwaltung oder
durch eine Gerichts- oder Polizeibehörde beglaubigen zu lassen Als Geschäft, das der Durchführung der Flurbereinigung dient, ist die Beglaubigung gemäß § 108 FlurbG kosten-und gebührenfrei.
III. Zusatz für die Inhaber von Rechten an Grundstücken Nebenbeteiligte, deren Rechte aus dem Grundbuch ersichtlich sind, erhalten mit dieser Ladung ebenfalls einen Auszug aus dem Flurbereinigungsplan. Für die Rechte haften die im Auszug näher bezeichneten Abfindungsgrundstücke. Die bisher haftenden alten Grundstücke können anhand der im Auszug gemachten Angaben über die Grundbucheintragungen festgestellt werden.
Da die eingetragenen Rechte im Flurbereinigungsverfahren durch die Ausweisung von entsprechendem neuen Grundbesitz gewahrt bleiben und der neue Grundbesitz bezüglich der Belastungen an Stelle des alten Grundbesitzes tritt, ist das Erscheinen dieser Nebenbeteiligten zum Termin nicht unbedingt erforderlich.
IV. Zusatz für Eigentümer der an das Flurbereinigungsgebiet angrenzenden Grundstücke
Die Eigentümer der an das Flurbereinigungsgebiet angrenzenden Grund- j stücke sind Nebenbeteiligte des Vereinfachten Flurbereinigungsverfah-i rens Holler. Sie erhalten keinen gesonderten Auszug aus dem Rurbereinigungsplan.
Soweit die Grenze des Flurbereinigungsgebietes nicht festgestellt ist, wird deren Anerkennung sowie die Anerkennung abgehender Flurstücksgrenzen durch die Eigentümer der an das Flurbereinigungsgebiet angrenzenden Flurstücke nach § 56 Satz 3 FlurbG durch Festsetzung im Flurbereinigungsplan ersetzt.
Hierbei handelt es sich um folgende Flurstücke:
Gemarkung Holler
Flur 5, Nrn.: 344/4, 354/7 , 359/8, 376/3, 376/25, 408/1,408/2,]
408/3, 408/4, 408/5, 437/3, 440/2, 445/1, 448/1, 455/8, 3360/5,33 3361/1
Flur 39, Nrn.: 1/2, 16, 18/1, 19, 20, 21, 22, 23, 24,32,33,34,35,
36/1, 37, 38, 39, 41,48, 49, 50, 58, 59, 64, 80/2, 83
Flur 40, Nrn.: 1,2,3, 4, 5, 6, 7/2, 8,19, 20, 21,22,23,24, ,
Flur 43, Nrn.: 2/5, 3, 4, 5, 6, 7, 26, 27, 43/17, 43/18,45/2,46,4,
48,49, 50/1,50/2,63/1 Gemarkung Montabaur
651/1,2761/1 2808/15, 2808/19, 2808/20 2169/1,2316/2, 2898
1311/5, 1339/2, 1364/2, 1382/3, 1462/2, 2774/1,
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