Wochenblatt VG Montabaur
“Westerwald-Verein Daubach setzt Gedenkstein
Am m Oktober 1990 pflanzte die Ortsgemeinde Daubach an der Ein- m^ung “ m milSerg- in Anwesenheit aniger DaubKhe,-Burger dem Westerwald-Verein Daubach und Wanderfreunder 1 aus_Sebnitz z Wiedervereiniaunq Deutschlands eine Rosskastanie. Kurt Brast setzie nun im Namen unseres Westerwald-Vereins an diese Stelle einen Gedenkstein. Das Schild enthält folgenden Wortlaut: Di ®® e wurde aus Anlass der deutschen Wiedeivereinigung am 03. Oktober 1990, Jem Tag der Deutschen Einheit, in Anwesenheit von Wanderfreunden des Westerwald-Verein Daubach e.V. aus Sebmtz/Sachsen durch Ortsqemeinde Daubach gepflanzt. Ich möchte unserem Westerwald-Ver- SH Daubach für diesen Stein mit Schild ein herzliches Dankes ^ 0 ^^' Die Rosskastanie ist übrigens der Baum des Jahres 2005. Die Rosska stanie bekam ihren Namen, weil man früher mit ihren Extrakten kranke Pferde gegen Husten und Würmer behandelte. Raimund Hahn, Ortsburgermeister"
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Ortsbürgermeister Raimund Hahn und der Vorsitzende des Westerwald- Vereins Daubach Bernd Ersfeld bei der Übergabe des Gedenksteins.
Öffentliche Bekanntmachung
Dienstleistungszentrum Ländlicher 56457 Westerburg, 15.08.2005 Raum (DLR) Westerwald-Osteifel Jahnstraße 5
Vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren Holler Az.: 81845 HA. 10.2
Ladung zur Bekanntgabe des Flurbereinigungsplanes und zum Anhörungstermin über den Inhalt des Flurbereinigungsplanes
I. Bekanntaabetermin
Im vereinfachten Flurbereinigungsverfahren Holler, Westerwaldkreis, wird den Beteiligten der Flurbereinigungsplan gemäß § 59 Abs. 1 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) vom 16.03.1976 (BGBl. I S. 546) in der jeweils gültigen Fassung
am Montag, 26. September 2005 und am Dienstag, 27. September 2005 jeweils
vormittags von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr und nachmittags von 13.30 Uhr bis 16.00 Uhr in der Sport- und Kulturhalle in 56412 Holler
bekanntgegeben.
Der Flurbereinigungsplan - einschließlich der Nachweise über die Ergebnisse der Wertermittlung - liegt in dieser Zeit zur Einsichtnahme für die Beteiligten aus. Beauftragte des DLR-Westerwald-Osteifel werden die neue Feldeinteilung erläutern, Auskünfte erteilen und auf Antrag einzelne Beteiligte in ihre neuen Grundstücke örtlich einweisen. Die Grenzanzeige ist hierbei grundsätzlich auf Punkte zu beschränken, die bei Bodenordnungsverfahren mit Neuvermessung in die Örtlichkeit übertragen wurden. Sie findet nur auf besonderen Antrag statt.
Es liegt im eigenen Interesse der Beteiligten, diesen Termin, der eigens zur Auskunftserteilung und Erläuterung sowie zur örtlichen Einweisung bestimmt ist, wahrzunehmen. Im Anhörungstermin (vgl. Ziffer II. dieser Ladung) besteht erfahrungsgemäß nicht die Möglichkeit, eingehende Auskünfte über die Abfindung einzelner Teilnehmer zu erteilen.
Jeder Teilnehmer erhält je einen Auszug aus dem Flurbereinigungsplan der seine alten Grundstücke nach Fläche und Wert sowie seine neuen Grundstücke nach Fläche und Wert als auch das Verhältnis seiner Gesamtabfindung zu dem von ihm Eingebrachten nachweist Der Auszuq ist zu den Terminen mitzubringen. Wenn Teilnehmer Bevollmächtigte benannt haben oder Vertreter bestellt sind, geht der Auszuq an den Bevollmächtigten bzw. Vertreter.
II. Anhörunqstermin
Zur Anhörung der Beteiligten überden Inhalt des Flurbereinigunqsplanes gemäß § 59 Abs. 2 FlurbG sowie zur Bekanntgabe und Anhörung über d R ie Ä bn ' SS * d f Wertermittlung gemäß § 32 FlurbG in Verbindung mit § 86 Abs. 2 Nr. 4 FlurbG wird hiermit Termin anberaumt auf
Nr.;
Mittwoch, 28. September 2005, vormittags 9.30 Uhr in der Sport- und Kulturhalle in 56412 Holler
Die Beteiligten werden hiermit geladen als
1 .
Teilnehmer für ihre dem Flurbereinigungsverfahron ,
Grundstücke, en fliegendem
Inhaber von Rechten an Grundstücken, die dem Fi,,rk verfahren unterliegen, F| urbereinig Un
3.
angrenzenden Grundstücke
Die Eigentümer der an das Flurbereinigungsgebiet angrenzendenGrui stücke sind Nebenbeteiligte des Vereinfachten Flurbereinigungsverfi rens Holler. Sie erhalten keinen gesonderten Auszug aus dem Flurbereinigungsplan. Soweit die Grenze des Flurbereinigungsgebietes nichtfestgestellt ist, wird deren Anerkennung sowie die Anerkennung abgehende Flurstücksgrenzen durch die Eigentümer der an das Flurbereinigungsge biet angrenzenden Flurstücke nach § 56 Satz 3 FlurbG durch Feslsel zung im Flurbereinigungsplan ersetzt.
Hierbei handelt es sich um folgende Flurstücke:
Gemarkung Holler
Flur 5
Flur 39
Nrn.: 344/4, 354/7, 359/8, 376/3, 376/25, 408/M 408/3, 408/4, 408/5, 437/3, 440/2, 445/1, 448/1,455/8, 3360/5, 3360/6, 3361/1
Nm.: 1/2, 16, 18/1, 19, 20,21,22, 23,24.32,33,34,35J 36/1,37, 38, 39, 41,48, 49, 50, 58, 59, 64,80/2,83 Nrn.: 1,2, 3, 4, 5, 6, 7/2, 8,19, 20,21,22,23,24,25,52] Nrn.: 2/5, 3, 4, 5, 6, 7, 26, 27, 43/17,43/18,45/2,46," 48, 49, 50/1, 50/2, 63/1 Gemarkung Montabaur
Flur 40 Flur 43
Flur 3 Flur 4 Flur 7 Flur 13
Flur 14 Flur 15
Nrn.: 651/1,2761/1 Nrn.: 2808/15, 2808/19, 2808/20 Nrn.: 2169/1,2316/2, 2898 Nrn.: 1311/5, 1339/2, 1364/2, 1382/3, 1462/2,27741 2775/2 Nm.: 1118/2
Nm.: 1588/1,2794/16, 2794/17
Gemarkung Untershausen
Flur 2 Flur 3 Flur 6
Nm.: 428, 429, 444, 458, 467, 721/1,721/2,1372 Nrn.: 301, 312, 318, 319, 327, 328 ,,
Nrn.: 1114, 1115, 1116, 1117, 1118, im 1122, 1123, 1124, 1125, 1126, 1127,1128,13«
Nr.: 1401 Nrn.: 1423, 1424 Nr.: 1346 Gemarkung Niederelbert Flur 12 Nr.: 54/2
Deren Grenzen gelten von den jeweiligen Eigentümern alsajjj fl(pr sie nicht ausdrücklich Widerspruch erheben. Gleiches 9 1 V . nze p, nung neu eingebrachter Grenzmarken abgehender Flurstuc y , Westerburg, 15.08.2005 lA - TheC
Der Leiter des DLR
Flur 8 Flur 12 Flur 15
Eigentümer von Grundstücken, die an das Flurbereir angrenzen.
Widersprüche gegen den Inhalt des Flurbereinigungsplane >c • dere gegen die Abfindung, müssen die Beteiligten zur VerrneH 0n 'l Ausschlusses entweder im Anhörungstermin Vorbringen odpr 9 H einer Frist von zwei Wochen, beginnend mit dem 29 09 2005 lni ? erhalt) | oder zur Niederschrift beim Dienstleistungszentrum Ländlich 0 nl (DLR)-Westerwald-Osteifel- Bahnhofstraße 32, 56410 Mo *1 erheben. Die im Anhörungstermin vorgebrachten Widersprüchü 1 ■! eine Verhandlungsniederschrift aufzunehmen. Die schriftlichen w lln Sprüche müssen innerhalb der zweiwöchigen Frist beim DLR West Wlder l Osteifel eingegangen sein. Hierauf wird besonders hingewiesen J Vorherige Eingaben oder Vorsprachen beim DLR-Westerwald-fto J oder bei sonstigen Stellen sind zwecklos und haben keinerlei recht Wirkungen. Beteiligte, die keine Widersprüche zu erheben haben h L chen zum Anhörungstermin nicht zu erscheinen. Wer an derWahmhl mung des Termins verhindert ist, kann sich durch einen Bevollmäch« * ten vertreten lassen. Der Bevollmächtigte muss seine Vertretunosbefnn nis durch eine ordnungsgemäße Vollmacht nachweisen, die auch nachl gereicht werden kann. Dies gilt auch für Eheleute, falls’sie sich oeowl seitig ver-treten. Der Vollmachtgeber hat seine Unterschrift durch diel Gemeinde- bzw. Verbandsgemeinde-verwaltung oder durch eine Gerichts! oder Polizeibehörde beglaubigen zu lassen. Als Geschäft, das derDurd * führung der Flurbereinigung dient, ist die Beglaubigung gemäß § FlurbG kosten- und gebührenfrei. s
III. Zusatz für die Inhaber von Rechten an Grundstücken Nebenbeteiligte, deren Rechte aus dem Grundbuch ersichtlich sind,erhall ten mit dieser Ladung ebenfalls einen Auszug aus dem Flurbereinif gungsplan. Für die Rechte haften die im Auszug näher bezeichnete! Abfindungsgrundstücke. Die bisher haftenden alten Grundstücke können! anhand der im Auszug gemachten Angaben über die Grundbüchern gungen festgestellt werden. Da die eingetragenen Rechte im Flurbereinil gungsverfahren durch die Ausweisung von entsprechendem neuein Grundbesitz gewahrt bleiben und der neue Grundbesitz bezüglich den Belastungen an Stelle des alten Grundbesitzes tritt, ist das Erscheinet dieser Nebenbeteiligten zum Termin nicht unbedingt erforderlich.
IV. Zusatz für Eigentümer der an das Flurbereiniaunasgebiet
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