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Wochenblatt VG Montabaur
Nr.
36/2005
Seniorenausflug 2005
Pfarrer Linnighäuser von der kath. Kirchengemeinde, Pfarrer Dietrich von der evang. Kirchengemeinde und Ortsbürgermeister Willi Müller luden alle Senioren/Innen ab dem 60. Lebensjahr zu einer erlebnisreichen Ausflugsfahrt recht herzlich ein.
Mit 80 Teilnehmern ging die Fahrt zum Niederwalddenkmal, zur Bene- diktinerinnenabtei St. Hildegard, zur Pfarrkirche Rüdesheim-Eibingen und nach Rüdesheim-Stadt / “Drosselgass”. Gegen 19.00 Uhr fuhren wir dann fröhlich und zufrieden bei wunderbaren Wetter wieder nach Hause.
Jahrgang 1940 Niederelbert
Am Mittwoch, 14.09.2005, findet um 20.00 Uhr im Gasthaus zum Dorfbrunnen eine Jahrgangsversammlung statt. Eingeladen sind alle Teilnehmer unseres diesjährigen Ausfluges. Bitte den Geldbeutel mitbringen, damit der restliche Fahrpreis entrichtet werden kann.
Oberelbert
Sprechstunde des Ortsbürgermeisters
donnerstags.von 18.00 bis 19.30 Uhr
Gemeindeverwaltung, Tel.02608/595
Fax: .02608/9449805
E-Mail: gemeinde@oberelbert.de
Ortsbürgermeister, Tel.: .02608/1499
Vermietung der Stelzenbachhalle:
Jürgen Mans, Stelzebach-Stubb.944603
Öffentliche Bekanntmachung
Dienstleistungszentrum Ländlicher 56457 Westerburg, den
15.08.2005
Raum (DLR) Westerwald-Osteifel Jahnstraße 5
Vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren Holler Az.: 81845 HA. 10.2
Ladung zur Bekanntgabe des Flurbereinigungsplanes und zum Anhörungstermin über den Inhalt des Flurbereinigungsplanes I. Bekanntgabetermin
Im vereinfachten Flurbereinigungsverfahren Holler, Westenwaldkreis, wird den Beteiligten der Flurbereinigungsplan gemäß § 59 Abs. 1 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) vom 16.03.1976 (BGBl. I S. 546) in der jeweils gültigen Fassung
am Montag, dem 26. September 2005 und am Dienstag, dem 27. September 2005,
jeweils vormittags von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr und nachmittags von 13.30 Uhr bis 16.00 Uhr
in der Sport- und Kulturhalle in 56412 Holler
bekannt gegeben.
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eiiauitsi"! /AUöisunue eneiien und auf Antrag einzel- neue retaeimeiiuuy « Grun dstücke örtlich einweisen. Die Grenzan-
ne Beteiligte in ihre n« _ . (ch auf Punk te zu beschränken, die bei Bode- zeige ist hierbei grün ermessung in die Örtlichkeit übertragene
nordnungsverlahren m beson(jeren Antrag statt.
den. Sie findet nur d se de r Beteiligten, diesen Termin, der eigens Es liegt im e'9 e ^ und Erläuterung sowie zur örtlichen Einweisung
zur Auskunftsertei ung « ^ Anhö rungstermin (vgl. Ziffer II. dieser
bestimmt ist, wf™ 20 ™ e mäß nicht die Möglichkeit, eingehende Aus-
Ladung) besaht erfahm g Tejinehmer zu erteilen.
kunfte über die ADiin y Auszug aus dem Flurbereimgungsplan,
jeder Teilnehmer e nan i Räche und Wert sowie se i ne neuen
der seine alten G~ n ^fT e u nd Wert als auch das Verhältnis seiner Grund 1abfindung zu dem von ihm Eingebrachten nachweist. Der Auszug
ist zu den Terminen mitzubringen. Wenn Teilnehmer ._w«i,iiiiiauiiiQtg| benannt haben oder Vertreter bestellt sind, geht der Auszug an denBevoll-] mächtigten bzw. Vertreter.
A 1I der Beteiligten über den Inhalt des Flurbereinigungsplanesl Zu A n h sTq 9 Abs 2 FlurtoG sowie zur Bekanntgabe und Anhörung Ober] 2 em p a rnPhn^sse der Wertermittlung gemäß § 32 FlurbG in Verbindung«! ? äs iS 2 Nr 4 FlurbG wird hiermit Termin anberaumt auf Mittwoch,
den 28 September 2005, vormittags 9.30 Uhr in der Sport- und u turhalle in 56412 Holler
Die Beteiligten werden hiermit geladen als
1 .
Teilnehmer für ihre dem Flurbereinigungsverfahren unterliegenden! Grundstücke, 1
3.
Inhaber von Rechten an Grundstücken, die dem Flurbereiniounm verfahren unterliegen, a »
Eigentümer von Grundstücken, die an das Flurbereinigungsgebiet
Widersprüche gegen den Inhalt des Flurbereinigungsplanes insbesondere gegen die Abfindung, müssen die Beteiligten zur Vermeidung des Ausschlusses entweder im Anhörungstermin Vorbringen oder innerhalb einer Frist von zwei Wochen, beginnend mit dem 29.09.2005 schriftlich oder zur Niederschrift beim Dienstleistungszentrum Ländlicher’ Raum (DLR)-Westerwald-Osteifel- Bahnhofstraße 32, 56410 Montabaur erheben. Die im Anhörungstermin vorgebrachten Widersprüche sind I in eine Verhandlungsniederschrift aufzunehmen. Die schriftlichen Widersprüche müssen innerhalb der zweiwöchigen Frist beim DLR Westerwald- Osteifel eingegangen sein. Hierauf wird besonders hingewiesen. Vorherige Eingaben oder Vorsprachen beim OLR-Westerwald-Ostei- fei oder bei sonstigen Stellen sind zwecklos und haben keinerlei rechtliche Wirkungen.
Beteiligte, die keine Widersprüche zu erheben haben, brauchen zufn Anhörungstermin nicht zu erscheinen.
Wer an der Wahrnehmung des Termins verhindert ist, kann sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Der Bevollmächtigte muss sei-: ne Vertretungsbefugnis durch eine ordnungsgemäße Vollmacht nach -1 weisen, die auch nachgereicht werden kann. Dies gilt auch für Eheleute, falls sie sich gegenseitig vertreten.
Der Vollmachtgeber hat seine Unterschrift durch die Gemeinde-bzw. Ver- bandsgemeinde-verwaltung oder durch eine Gerichts- oder Polizei- { behörde beglaubigen zu lassen. Als Geschäft, das der Durchführung der: Flurbereinigung dient, ist die Beqlaubigunq gemäß § 108 FlurbG kosten- und gebührenfrei.
Ifl. Zusatz für die Inhaber von Rechten an Grundstücken
Nebenbeteiligte, deren Rechte aus dem Grundbuch ersichtlich sind, erhaF ten mit dieser Ladung ebenfalls einen Auszug aus dem Flurbereini-, gungsplan. Für die Rechte haften die im Auszug näher bezeichneteni Abfindungsgrundstücke. Die bisher haftenden alten Grundstücke können- anhand der im Auszug gemachten Angaben über die Grundbucheintragungen festgestellt werden.
Da die eingetragenen Rechte im Flurbereinigungsverfahren durch die Ausweisung von entsprechendem neuen Grundbesitz gewahrt bleiben un der neue Grundbesitz bezüglich der Belastungen an Stelle des an Grundbesitzes tritt, ist das Erscheinen dieser Nebenbeteiligten zum min nicht unbedingt erforderlich.
IV. Zusatz für Eigentümer der an das Flurbereinigungsgebiet
angrenzenden Grundstücke . d .
Die Eigentümer der an das Flurbereinigungsgebiet angrenzenden Grün stücke sind Nebenbeteiligte des Vereinfachten Flurbereinigungs rens Holler. Sie erhalten keinen gesonderten Auszug aus dem ri nigungsplan. .
Soweit die Grenze des Flurbereinigungsgebietes nicht fastgestellt >s .w deren Anerkennung sowie die Anerkennung abgehenderi ren . grenzen durch die Eigentümer der an das Flurbereinigungsgebi y zenden Flurstücke nach § 56 Satz 3 FlurbG durch Festsetzung bereinigungsplan ersetzt.
Hierbei handelt es sich um folgende Flurstücke:
Gemarkung Holler 408 / 3 i
Flur 5 Nrn.: 344/4, 354/7, 359/8, 376/3, 376/25, 3361/1
408/4, 408/5, 437/3, 440/2, 445/1,448/1,455/8, 3360/5, ? 36 / 1 ,
Flur 39 Nrn.: 1/2,16,18/1,19,20,21,22,23,24,32,33,34, •
37, 38, 39, 41,48, 49, 50, 58, 59, 64, 80/2, 83
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