Einzelbild herunterladen

Montabaur

Nr. 36/2005

iUr in We|. ac hdorf i n n Horbach

derelbert

Oberelbert

!0.00 Uhr '0.00 Uhr 2/950482

hrige Kir- i unseres lieGesel- platz. An ir wird die t Kirmes- bis 1700

verde ich eilige Kir- i zahlrei- sssovor- und des esgesell- irich Lin-

rnstein-

nungs

ngen en Prer-1

[irchen-

heit mit ringen, id auch /vehen- in. Wer: in dies

iern an uchem in Nie-

wist#

Mene Hochzeit 0 (/lagdalene und Hubert Höher

E eU,e - Hubert Höber

MEhrentag gratulieren zwei Kinder mit ihren p 2r+ mit viele Verwandte, Freunde und Nachbarn. ern ein Enkelkind,

^ ich gratuliere im Namen der Ortsgemeinde und des Ortsgemeinde- jtes sehr herzlich zu ihrem Ehrentag.

Ich wünsche den Jubilaren für den weiteren gemeinsamen Lebensweg [»Gesundheit und Zufriedenheit alles Gute, persönliches Wohlergehen id dazu Gottes Segen.

Gratulanten sind am Dienstag herzlich eingeladen.

Willi Müller, Ortsbürgermeister

Jugendraum wieder nachmittags geöffnet

Mittwoch, 14.09.2005, steht der Jugendraum wieder allen Jugendli- aus Niederelbert im Alter von 12 bis 15 Jahren werktags (außer samstags) von 15.00 Uhr bis 19.00 Uhr zur Verfügung. Jugendliche aus Mibargemeinden sind - soweit der Platz ausreicht - willkommen. Für feBetreuung vor Ort ist Frau Heike Weisgerber, Montabaur, zuständig. I Roland Dosch Willi Müller

iijendbeauftragter Ortsbürgermeister

Öffentliche Bekanntmachung

Dienstleistungszentrum Ländlicher

56457 Westerburg, den 15.08.2005

hm (DLR) Westerwald-Osteifel Jahnstraße 5

Vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren Holler

li: 81845 HA. 10.2 , . im

Ungar Bekanntgabe des Flurbereinigungsplanes und zum

Mörungstermin über den Inhalt des Flurberem.gungsplanes

IBekarmtgabetermin , ... ._ . )irr .

Vereinfachten Flurbereinigungsverfahren Holler, Wes erwa F | ur _ len Beteiligten der Flurbereinigungsplan gemäß §5» der

Mgungsgesetzes (FlurbG) vom 16.03.1976 (BGBl. I S. 546) in Ns gültigen Fassung _ . 7

»Montag, dem 26. September 2005 und am Dienstag, ® Uhr ' unt j September 2005, jeweils vormittags von 9.00 Uhr bis 12.00 nachmittags von 13.30 Uhr bis 16.00 Uhr, in der Spo Wurhallein 56412 Holler . . . Nl _ h _

-i. Der Flurbereinigungsplan -^einschließlich de Na^ch^

wiseüberdie Ergebnisse der Wertermittlung - liegt in di w __ terwa id- Äahmetür die Beteiligten aus. Beauftragte des pt-R-Westerwai^ Beitel werden die neue Feldeinteilung erläutern, Ausku einwei-

Antrag einzelne Beteiligte in ihre neuen Grundstücke eschran . ft Die Grenzanzeige ist hierbei grundsätzlich auf Punkt örtlich-

ta,die bei Bodenordnungsverfahren mit Neuvermessung ^übertragen wurden. Sie findet nur auf besonderen Antrag si fliegt im eigenen Interesse der Beteiligten, diesen Termin, er «uskunftserteilung und Erläuterung sowie zur orthcben Ein, «su ^ glimmt ist, wahrzunehmen. Im Anhörungstermin (vgL - A(JS _

^ung)besteht erfahrungsgemäß nicht die Möglichkeit, e g «e über die Abfindung einzelner Teilnehmer zu erteilen.

^ er Teilnehmer erhält je einen Auszug aus derb Fl ur bereimgu ^P^ Jseine alten Grundstücke nach Fläche und Wert sowie seine neu ^ Endstücke nach Fläche und Wert als auch dasn?r Auszug Wabfindung zu dem von ihm Eingebrachten nachwe .

11 den Terminen mitzubringen. Wenn Teilnehmer B Bevol| ftnthaben oder Vertreter bestellt sind, geht der Auszug Hinten h,. v Vertreter.

PAnh(

l0r ungstermin

2 .

3.

Körung der Beteiligten über den Inhalt des Flurber ^^ örun g über 59 Abs. 2 FlurbG sowie zur Bekanntgabe ^ Verbindung mit -rgebnisse der Wertermittlung gemäß § piu ^

2 Nr. 4 FlurbG wird hiermit Termin anbera

Mittwoch, den 28. September 2005, vormittags 9.30 Uhr in der Sport- und Kulturhalle in 56412 Holler

Die Beteiligten werden hiermit geladen als

1 Teilnehmer für ihre dem Flurbereinigungsverfahren unterliegenden Grundstücke,

Inhaber von Rechten an Grundstücken, die dem Flurbereinigungs­verfahren unterliegen,

Eigentümer von Grundstücken, die an das Flurbereinigungsgebiet angrenzen.

Widersprüche gegen den Inhalt des Flurbereinigungsplanes, insbesonde­re gegen die Abfindung, müssen die Beteiligten zur Vermeidung des Aus­schlusses entweder im Anhörungstermin Vorbringen oder innerhalb einer Frist von zwei Wochen, beginnend mit dem 29.09.2005 schriftlich oder zur Niederschrift beim Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum (DLR)-Wester- wald-Osteifel- Bahnhofstraße 32, 56410 Montabaur erheben. Die im Anhörungstermin vorgebrachten Widersprüche sind in eine Verhand­lungsniederschrift aufzunehmen. Die schriftlichen Widersprüche müssen innerhalb der zweiwöchigen Frist beim DLR Westerwald-Osteifel einge­gangen sein. Hierauf wird besonders hingewiesen. Vorherige Eingaben oder Vorsprachen beim DLR-Westerwald-Osteifel oder bei sonstigen Stel­len sind zwecklos und haben keinerlei rechtliche Wirkungen. Beteiligte, die keine Widersprüche zu erheben haben, brauchen zum Anhörungstermin nicht zu er-scheinen. Wer an der Wahrnehmung des Termins verhindert ist, kann sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Der Bevoll­mächtigte muss seine Vertretungsbefugnis durch eine ordnungsgemäße Vollmacht nachweisen, die auch nachgereicht werden kann. Dies gilt auch für Eheleute, falls sie sich gegenseitig vertreten. Der Vollmachtgeber hat seine Unterschrift durch die Gemeinde- bzw. Verbandsgemeinde-verwal- tung oder durch eine Gerichts- oder Polizeibehörde beglaubigen zu las­sen. Als Geschäft, das der Durchführung der Flurbereinigung dient, ist die Beglaubigung gemäß § 108 FlurbG kosten- und gebührenfrei.

III. Zusatz für die Inhaber von Rechten an Grundstücken Nebenbeteiligte, deren Rechte aus dem Grundbuch ersichtlich sind, erhal­ten mit dieser Ladung ebenfalls einen Auszug aus dem Flurbereini­gungsplan. Für die Rechte haften die im Auszug näher bezeichneten Abfindungsgrundstücke. Die bisher haftenden alten Grundstücke können anhand der im Auszug gemachten Angaben über die Grundbucheintra­gungen festgestellt werden. Da die eingetragenen Rechte im Flurbereini­gungsverfahren durch die Ausweisung von entsprechendem neuen Grundbesitz gewahrt bleiben und der neue Grundbesitz bezüglich der Belastungen an Stelle des alten Grundbesitzes tritt, ist das Erscheinen dieser Nebenbeteiligten zum Termin nicht unbedingt erforderlich.

IV. Zusatz für Eigentümer der an das Flurbereinigungsgebiet angrenzenden Grundstücke

Die Eigentümer der an das Flurbereinigungsgebiet angrenzenden Grund­stücke sind Nebenbeteiligte des Vereinfachten Flurbereinigungsverfah­rens Holler. Sie erhalten keinen gesonderten Auszug aus dem Flurberei­nigungsplan.

Soweit die Grenze des Flurbereinigungsgebietes nicht festgestellt ist, wird deren Anerkennung sowie die Anerkennung abgehender Flurstücks­grenzen durch die Eigentümer der an das Flurbereinigungsgebiet angren­zenden Flurstücke nach § 56 Satz 3 FlurbG durch Festsetzung im Flur­bereinigungsplan ersetzt.

Hierbei handelt es sich um folgende Flurstücke:

Gemarkung Holler

Flur 5; Nrn.: 344/4,354/7,359/8,376/3,376/25,408/1,408/2,408/3,408/4,

408/5, 437/3, 440/2, 445/1,448/1, 455/8, 3360/5, 3360/6, 3361/1

Flur 39; Nrn.: 1/2, 16, 18/1, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 32, 33, 34, 35, 36/1,

37, 38, 39, 41, 48, 49, 50, 58, 59, 64, 80/2, 83

Flur 40; Nrn.: 1,2, 3, 4, 5, 6, 7/2, 8, 19, 20, 21,22, 23, 24, 25, 52

Flur 43; Nrn.:2/5, 3, 4, 5, 6, 7, 26, 27, 43/17, 43/18, 45/2, 46, 47, 48, 49,

50/1, 50/2, 63/1

Gemarkung Montabaur

Flur 3; Nrn.: 651/1,2761/1

Flur 4; Nrn.: 2808/15, 2808/19, 2808/20

Flur 7; Nrn.: 2169/1, 2316/2, 2898

Flur 13; Nrn.: 1311/5, 1339/2, 1364/2, 1382/3, 1462/2, 2774/1, 2775/2

Flur 14; Nrn.: 1118/2

Flur 15; Nrn.: 1588/1, 2794/16, 2794/17

Gemarkung Untershausen

Flur 2; Nrn.: 428, 429, 444, 458, 467, 721/1,721/2, 1372 Flur 3; Nrn.: 301, 312, 318, 319, 327, 328

Flur 6; Nrn.: 1114,1115,1116,1117,1118,1119,1120,1121,1122,1123,

1124, 1125, 1126, 1127, 1128, 1389

Flur 8; Nr.: 1401

Flur 12; Nrn.: 1423, 1424

Flur 15; Nr.: 1346

Gemarkung Niederelbert

Flur 12; Nr.: 54/2

Deren Grenzen gelten von den jeweiligen Eigentümern als anerkannt, soweit sie nicht ausdrücklich Widerspruch erheben.

Gleiches gilt für die Anerkennung neu eingebrachter Grenzmarken abge­hender Flurstücksgrenzen.

Westerburg, den 15.08.2005 Der Leitendes DLR

Im Auftrag Theodor Burkard Vermessungsrat