Montabaur
Nr. 36/2005
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MEhrentag gratulieren zwei Kinder mit ihren p 2r+ mit viele Verwandte, Freunde und Nachbarn. ern ’ ein Enkelkind,
^ ich gratuliere im Namen der Ortsgemeinde und des Ortsgemeinde- jtes sehr herzlich zu ihrem Ehrentag.
Ich wünsche den Jubilaren für den weiteren gemeinsamen Lebensweg [»Gesundheit und Zufriedenheit alles Gute, persönliches Wohlergehen id dazu Gottes Segen.
Gratulanten sind am Dienstag herzlich eingeladen.
Willi Müller, Ortsbürgermeister
Jugendraum wieder nachmittags geöffnet
Mittwoch, 14.09.2005, steht der Jugendraum wieder allen Jugendli- aus Niederelbert im Alter von 12 bis 15 Jahren werktags (außer samstags) von 15.00 Uhr bis 19.00 Uhr zur Verfügung. Jugendliche aus Mibargemeinden sind - soweit der Platz ausreicht - willkommen. Für feBetreuung vor Ort ist Frau Heike Weisgerber, Montabaur, zuständig. I Roland Dosch Willi Müller
iijendbeauftragter Ortsbürgermeister
Öffentliche Bekanntmachung
Dienstleistungszentrum Ländlicher
56457 Westerburg, den 15.08.2005
hm (DLR) Westerwald-Osteifel Jahnstraße 5
Vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren Holler
li: 81845 HA. 10.2 , . „ im
Ungar Bekanntgabe des Flurbereinigungsplanes und zum
Mörungstermin über den Inhalt des Flurberem.gungsplanes
IBekarmtgabetermin , ... ._ .„ )irr .
Vereinfachten Flurbereinigungsverfahren Holler, Wes erwa ’ F | ur _ len Beteiligten der Flurbereinigungsplan gemäß §5» • der
Mgungsgesetzes (FlurbG) vom 16.03.1976 (BGBl. I S. 546) in Ns gültigen Fassung _ . „ 7
»Montag, dem 26. September 2005 und am Dienstag, ® Uhr ' unt j September 2005, jeweils vormittags von 9.00 Uhr bis 12.00 nachmittags von 13.30 Uhr bis 16.00 Uhr, in der Spo Wurhallein 56412 Holler . . . Nl _„ h _
-i. Der Flurbereinigungsplan -^einschließlich de Na^ch^
wiseüberdie Ergebnisse der Wertermittlung - liegt in di w __ terwa id- Äahmetür die Beteiligten aus. Beauftragte des pt-R-Westerwai^ Beitel werden die neue Feldeinteilung erläutern, Ausku einwei-
Antrag einzelne Beteiligte in ihre neuen Grundstücke eschran . ft Die Grenzanzeige ist hierbei grundsätzlich auf Punkt örtlich-
ta,die bei Bodenordnungsverfahren mit Neuvermessung ^übertragen wurden. Sie findet nur auf besonderen Antrag si ■ fliegt im eigenen Interesse der Beteiligten, diesen Termin, er «uskunftserteilung und Erläuterung sowie zur orthcben Ein, «su ^ glimmt ist, wahrzunehmen. Im Anhörungstermin (vgL - A(JS _
^ung)besteht erfahrungsgemäß nicht die Möglichkeit, e g «e über die Abfindung einzelner Teilnehmer zu erteilen.
^ er Teilnehmer erhält je einen Auszug aus derb Fl ur bereimgu ^P^ Jseine alten Grundstücke nach Fläche und Wert sowie seine neu ^ Endstücke nach Fläche und Wert als auch dasn?r Auszug Wabfindung zu dem von ihm Eingebrachten nachwe • .
11 den Terminen mitzubringen. Wenn Teilnehmer B Bevol| ftnthaben oder Vertreter bestellt sind, geht der Auszug Hinten h,. v Vertreter.
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l0r ungstermin
2 .
3.
Körung der Beteiligten über den Inhalt des Flurber ^^ örun g über 59 Abs. 2 FlurbG sowie zur Bekanntgabe ^ Verbindung mit -rgebnisse der Wertermittlung gemäß § piu ^
2 Nr. 4 FlurbG wird hiermit Termin anbera
Mittwoch, den 28. September 2005, vormittags 9.30 Uhr in der Sport- und Kulturhalle in 56412 Holler
Die Beteiligten werden hiermit geladen als
1 • Teilnehmer für ihre dem Flurbereinigungsverfahren unterliegenden Grundstücke,
Inhaber von Rechten an Grundstücken, die dem Flurbereinigungsverfahren unterliegen,
Eigentümer von Grundstücken, die an das Flurbereinigungsgebiet angrenzen.
Widersprüche gegen den Inhalt des Flurbereinigungsplanes, insbesondere gegen die Abfindung, müssen die Beteiligten zur Vermeidung des Ausschlusses entweder im Anhörungstermin Vorbringen oder innerhalb einer Frist von zwei Wochen, beginnend mit dem 29.09.2005 schriftlich oder zur Niederschrift beim Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum (DLR)-Wester- wald-Osteifel- Bahnhofstraße 32, 56410 Montabaur erheben. Die im Anhörungstermin vorgebrachten Widersprüche sind in eine Verhandlungsniederschrift aufzunehmen. Die schriftlichen Widersprüche müssen innerhalb der zweiwöchigen Frist beim DLR Westerwald-Osteifel eingegangen sein. Hierauf wird besonders hingewiesen. Vorherige Eingaben oder Vorsprachen beim DLR-Westerwald-Osteifel oder bei sonstigen Stellen sind zwecklos und haben keinerlei rechtliche Wirkungen. Beteiligte, die keine Widersprüche zu erheben haben, brauchen zum Anhörungstermin nicht zu er-scheinen. Wer an der Wahrnehmung des Termins verhindert ist, kann sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Der Bevollmächtigte muss seine Vertretungsbefugnis durch eine ordnungsgemäße Vollmacht nachweisen, die auch nachgereicht werden kann. Dies gilt auch für Eheleute, falls sie sich gegenseitig vertreten. Der Vollmachtgeber hat seine Unterschrift durch die Gemeinde- bzw. Verbandsgemeinde-verwal- tung oder durch eine Gerichts- oder Polizeibehörde beglaubigen zu lassen. Als Geschäft, das der Durchführung der Flurbereinigung dient, ist die Beglaubigung gemäß § 108 FlurbG kosten- und gebührenfrei.
III. Zusatz für die Inhaber von Rechten an Grundstücken Nebenbeteiligte, deren Rechte aus dem Grundbuch ersichtlich sind, erhalten mit dieser Ladung ebenfalls einen Auszug aus dem Flurbereinigungsplan. Für die Rechte haften die im Auszug näher bezeichneten Abfindungsgrundstücke. Die bisher haftenden alten Grundstücke können anhand der im Auszug gemachten Angaben über die Grundbucheintragungen festgestellt werden. Da die eingetragenen Rechte im Flurbereinigungsverfahren durch die Ausweisung von entsprechendem neuen Grundbesitz gewahrt bleiben und der neue Grundbesitz bezüglich der Belastungen an Stelle des alten Grundbesitzes tritt, ist das Erscheinen dieser Nebenbeteiligten zum Termin nicht unbedingt erforderlich.
IV. Zusatz für Eigentümer der an das Flurbereinigungsgebiet angrenzenden Grundstücke
Die Eigentümer der an das Flurbereinigungsgebiet angrenzenden Grundstücke sind Nebenbeteiligte des Vereinfachten Flurbereinigungsverfahrens Holler. Sie erhalten keinen gesonderten Auszug aus dem Flurbereinigungsplan.
Soweit die Grenze des Flurbereinigungsgebietes nicht festgestellt ist, wird deren Anerkennung sowie die Anerkennung abgehender Flurstücksgrenzen durch die Eigentümer der an das Flurbereinigungsgebiet angrenzenden Flurstücke nach § 56 Satz 3 FlurbG durch Festsetzung im Flurbereinigungsplan ersetzt.
Hierbei handelt es sich um folgende Flurstücke:
Gemarkung Holler
Flur 5; Nrn.: 344/4,354/7,359/8,376/3,376/25,408/1,408/2,408/3,408/4,
408/5, 437/3, 440/2, 445/1,448/1, 455/8, 3360/5, 3360/6, 3361/1
Flur 39; Nrn.: 1/2, 16, 18/1, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 32, 33, 34, 35, 36/1,
37, 38, 39, 41, 48, 49, 50, 58, 59, 64, 80/2, 83
Flur 40; Nrn.: 1,2, 3, 4, 5, 6, 7/2, 8, 19, 20, 21,22, 23, 24, 25, 52
Flur 43; Nrn.:2/5, 3, 4, 5, 6, 7, 26, 27, 43/17, 43/18, 45/2, 46, 47, 48, 49,
50/1, 50/2, 63/1
Gemarkung Montabaur
Flur 3; Nrn.: 651/1,2761/1
Flur 4; Nrn.: 2808/15, 2808/19, 2808/20
Flur 7; Nrn.: 2169/1, 2316/2, 2898
Flur 13; Nrn.: 1311/5, 1339/2, 1364/2, 1382/3, 1462/2, 2774/1, 2775/2
Flur 14; Nrn.: 1118/2
Flur 15; Nrn.: 1588/1, 2794/16, 2794/17
Gemarkung Untershausen
Flur 2; Nrn.: 428, 429, 444, 458, 467, 721/1,721/2, 1372 Flur 3; Nrn.: 301, 312, 318, 319, 327, 328
Flur 6; Nrn.: 1114,1115,1116,1117,1118,1119,1120,1121,1122,1123,
1124, 1125, 1126, 1127, 1128, 1389
Flur 8; Nr.: 1401
Flur 12; Nrn.: 1423, 1424
Flur 15; Nr.: 1346
Gemarkung Niederelbert
Flur 12; Nr.: 54/2
Deren Grenzen gelten von den jeweiligen Eigentümern als anerkannt, soweit sie nicht ausdrücklich Widerspruch erheben.
Gleiches gilt für die Anerkennung neu eingebrachter Grenzmarken abgehender Flurstücksgrenzen.
Westerburg, den 15.08.2005 Der Leitendes DLR
Im Auftrag Theodor Burkard Vermessungsrat

