^^Montabaur __
,. lannimschung des Tages der Wahl \ 5 Landrats des'Westerwaldkreises und ter die Einreichung von Wahlvorschlägen
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Nr. 51/52/2000
cnnntag, 25 . 03 . 2001 , findet die Wahl des Landrats des Wester- ^rijees statt. Eine etwa notwendig werdende Stichwahl wird am 0 k ta ' 08 . 04 . 2001 , durchgeführt.
S °f n.nddes § 62 des Kommunalwahlgesetzes (KWG) und des § 74 Abs Kommunalwahlordnung (KWO) fordere ich hiermit zur Einreichunq 1 de Sorschlägen für die Wahl des Landrats auf. 9
T Wahlvorschläge können von Parteien im Sinne des Artikels 21
. Grundgesetzes von Wählergruppen und von Einzelbewerbern
I ■ «reicht werden. Parteien und Wählergruppen können auch ■pn aemeinsamen Bewerber in einem gemeinsamen Slvorschlag benennen.
Parteiwahlvorschläge und Wahlvorschläge mitgliedschaftlich organisier- ftfählergruppen sind in einer Versammlung der wahlberechtigten Mit- Ler oder Vertreter des Landkreises, Wahlvorschläge nicht mitglied- haftlich organisierter Wählergruppen in einer Versammlung, zu der die Wahlberechtigten des Landkreises einzuladen sind, in geheimer Abstimmung aufzusteilen. Ein gemeinsamer Bewerber kann auch in geheimer Abstimmung einer gemeinsamen Versammlung von wahlberechtigten Mit- oiiedern/Anhängern oder Delegierten der beteiligten Parteien und Wäh- I Luppen gewählt werden.
Eine Partei, die unter § 16 Abs. 4 KWG fällt, muss spätestens am 47. Tage «orderWahl, das ist am 06.02.2001, bis 18.00 Uhr, beim Landeswahlleiter Rheinland-Pfalz, Mainzer Straße 14- 16, 56130 Bad Ems, die Teilnahme an der Wahl mit dem Nachweis der Eigenschaft als Partei im Sinne des Parteiengesetzes anzeigen. Dies entfällt, wenn die entsprechende Bestätigung zur Wahl der derzeitigen Vertretungskörperschaft einge- | reicht worden war.
»I.
Die Wahlvorschläge müssen von einer Mindestzahl von 250 Wahlbe- I rechtigten des Wahlgebiets, die den Wahlvorschlag unterstützen, unterschrieben sein (Unterstützungsunterschriften), soweit die Wahlvorschlagsträger nicht nach § 16 Abs. 3 oder § 62 Abs. 3 Satz 2 KWG davon befreit sind. Die Unterzeichnung durch die Bewerber selbst ist unzuläs- | S ig. Die Wahlberechtigten dürfen für jede Wahl nur einen Wahlvorschlag unterschreiben.
Die Wahlvorschlagsträger sind für die Beibringung einer ausreichenden ■ Zahl gültiger Unterstützungsunterschriften ausschließlich selbst verantwortlich. Nach Ablauf der Einreichungsfrist (Abschnitt IV) können Unterstützungsunterschriften nicht mehr geleistet werden.
IV.
Der vollständig Unterzeichnete Wahlvorschlag soll mit den erforderlichen Anlagen möglichst frühzeitig beim zuständigen Wahlleiter Kreiswahlleiterin für die Wahl des Landrats des Westerwaldkreises bei der Kreisverwaltung des Westerwaldkreises, Zimmer N 073, Neubau, Erdgeschoss, oder im Wahlbüro, Zimmer N 260, Neubau, 2. Etage, Peter- Altmeier-Platz 1 in 56410 Montabaur eingereicht werden. Die Einreichungsfrist läuft am 41. Tage vor der Wahl ab, das ist am Montag, 12.02.2001, um 18.00 Uhr.
V.
Vordrucke für Wahlvorschlag, Niederschrift über die Benennung des Bewerbers, Zustimmungserklärung des Bewerbers und Bescheinigung iler Wählbarkeit des Bewerbers sind beim Kreiswahlleiter gegen Kostenerstattung erhältlich. Amtliche Formblätter für die Unterstützungsunterschriften werden auf Anforderung vom Kreiswahlleiter kostenfrei abgegeben.
Montabaur, 12.12.2000 Helga Gerhardus
Kreiswahlleiterin für die Wahl des Landrats des Westerwaldkreises
Resolution
Der Bundeswehrstandort muss erhalten bleiben!
Inder Tageszeitung “Die Welt” wird in der Ausgabe vom 14.12.2000 in einem Pressebericht dargestellt, dass “Planungsunterlagen des Verteidigungsministeriums der WELT vorliegen, aus denen hervorgeht, dass der rührungsstab der Streitkräfte im Verteidigungsministerium vorgeschlagen nabe, u.a. den Bundeswehrstandort Montabaur zu schließen”.
0 en diese über die Tageszeitung “Die Welt” verbreitete Nachricht erhebt er Stadtrat der Stadt Montabaur schärfsten Protest! ehon nach Form und Inhalt ist es ungewöhnlich und vom Stadtrat der adt Montabaur mit Empörung festzustellen, dass die Standortgemein- ® Stadt Montabaur erstmals auf diese Weise über die Tagespresse , ® 1r *' dass der Bundeswehrstandort Montabaur in den Planungsüber- üungen des Verteidigungsministeriums zur Disposition gestellt wird.
Jn Montabaur hat seit Begründung des Bundeswehrstandortes ntabaur in der Westerwaldkaserne und damit seit mehr als 30 Jahren 0 en 9 e Verbindung zwischen der Stadt, der Bürgerschaft und der hin .^dkaserne gepflegt. Der Bundeswehrstandort Montabaur ist mit- ™ e hr als 30 Jahren fester integrativer Bestandteil des politischen, nscnafthchen und gesellschaftlichen Lebens in unserer Stadt, dp-?,® ? n 9 e Verbundenheit zwischen der Stadt Montabaur und der Bun- datpnh«- Wlrc * 2u dem deutlich in der gemeinsamen Trägerschaft des Sol- ne| rnes/der Stadthalle Haus Mons Tabor in Montabaur.
Die verkehrsgünstige Anbindung der Westerwaldkaserne über die direkte Zufahrt zur Bundesstraße 49 und zu den Autobahnen A 3 und A 48 gibt gerade dem hier stationierten Instandsetzungsbataillon 310 eine ideale Verknüpfungsfunktion in der größeren Region und damit eine von vielen anderen Standorten gute Erreichbarkeit. Daher sind wir der Überzeugung, dass gerade der Bundeswehrstandort Montabaur auch im neuen Konzept der Bundeswehrstationierung ein wirtschaftlicher Faktor sein muss.
Der Bundeswehrstandort Montabaur selbst ist mit seinen Soldaten und der Westerwaldkaserne ein außerordentlich wichtiger, die Struktur der Stadt Montabaur prägender, Wirtschaftsbetrieb. Daher legt die Stadt Montabaur außerordentlich großen Wert auf die Erhaltung des Bundeswehrstandortes Montabaur.
Nach unserer Oberzeugung ist der Bundeswehrstandort Montabaur auch in Zukunft sehr gut geeignet, im Verbund mit anderen benachbarten Bundeswehrstandorten eine effektive Einsatzbereitschaft gerade auch für künftige Sonderaufgaben der Bundeswehr sicherzustellen.
Außerdem wird gerade zurzeit durch den Neubau der ICE-Schnellver- kehrsstrecke Köln - Frankfurt mit dem ICE-Bahnhof Montabaur - neben der schon vorhandenen ausgezeichneten straßenmäßigen Anbindung - auch eine ideale Anbindung an das schienengebundene Schnellverkehrsnetz geschaffen. Diese Erreichbarkeit ist nicht nur für die Ausbildung der Soldaten, sondern auch für künftige weitere Ausbaumöglichkeiten des Standortes eine wichtige Rahmenbedingung. Der Bundeswehrstandort Montabaur ist damit nicht nur rückblickend ein wesentlicher Bestandteil der Stadt Montabaur gewesen, sondern kann vor allem darüber hinaus in der Zukunft eine auch innerhalb der Bundeswehr funktional wichtige Aufgabe übernehmen.
Wir fordern daher den Führungsstab der Bundeswehr im Verteidigungsministerium auf, der Stadt Montabaur die Gründe für den aus dem Führungsstab unterbreiteten Vorschlag darzulegen und zu überprüfen, ob alle aus der Region wichtigen Argumente, insbesondere auch die künftige Weiterentwicklung der Stadt Montabaur in Verbindung mit der ICE- Neubaustrecke Köln-Rhein/Main bedacht worden sind. An unseren Wahlkreisabgeordneten, Bundesverteidigungsminister Rudolf Scharping, und an die Landesregierung Rheinland-Pfalz richten wir die Erwartung, dass die Für und Gegen einen Bundeswehrstandort Montabaur im neuen Strukturkonzept der Bundeswehr anzuführenden Gründe offen erörtert, abgewogen und diskutiert werden.
Die Veröffentlichung eines solchen mit erheblichen örtlichen und regionalen Auswirkungen verbundenen Strukturänderungsvorschlages der Bundeswehr in Montabaur über die Tageszeitung “Die Welt” halten wir für eine schlechte und die in der Vergangenheit geprägte vorbildliche Partnerschaft zwischen Stadt und Westerwaldkaserne Montabaur missachtende Vorgehensweise. Diese Vorgehensweise entspricht in keiner Weise den in den vergangenen Monaten von Verteidigungsminister Rudolf Scharping angekündigten rechtzeitigen Informationen und Erörterungen mit den betroffenen Bundesländern und dem jeweiligen Standort. Wir verlangen daher eine Offenlegung der auf so ungewöhnliche Weise bekannt gewordenen Vorschlagsbegründung für die künftige Aufgabe des Bundeswehrstandortes Montabaur!
Öffentlicher Hinweis - Meldepflicht der Tierhalter zwecks Festsetzung der
Tierseuchenkassenbeiträge 2001 gemäß § 12 Abs.
4 Satz 4 des Landestierseuchengesetzes (LTiersG)
Tierseuchenkassenbeiträge sind im Jahr 2001 für die Tierarten Pferde, Rinder, Schweine und Schafe zu entrichten.
Der Beitragspflicht für das Jahr 2001 sind die Daten der allgemeinen Viehzählung vom.03.05.1999 (Stichtag) zugrunde zu legen, sofern sich der Tierbesitzer mit der Verwendung des Viehzählungsergebnisses zum Zwecke der Beitragsberechnung einverstanden erklärt hat.
Tierbesitzer, die mit der Verwendung der Viehzählungsergebnisse zum Zwecke der Beitragsberechnung nicht einverstanden waren oder deren Tiere im Rahmen der allgemeinen Viehzählung nicht oder nicht vollzählig erfasst worden sind, sind verpflichtet, ihre am Stichtag vorhandenen Tiere bis zum 31. Januar 2001 der Stadt-/Ver- bandsgemeinde-/Gemeindeverwaltung zu melden.
Die sich zum 1. Januar 2001 gegenüber dem Stichtag ergebenden Veränderungen im Bestand einer Tierart (Zu- und Abgänge) sind bei der Berechnung des Beitrags zu berücksichtigen, wenn die Änderung mehr als 10 vom Hundert der am Stichtag festgestellten Anzahl der Tiere beträgt. Der Tierbesitzer ist aufgrund § 12 Abs. 4 Satz 1 LTierSG verpflichtet, diese Änderung der Stadt-/Verbandsgemein- de-/Gemeindeverwaltung bis zum 31. Januar 2001 zu melden.
Im Falle der Neugründung eines Bestandes zwischen dem Stichtag und dem Beginn des Veranlagungszeitraums unterliegt sein Besitzer der Beitragspflicht für das Jahr 2001 mit der Anzahl der Tiere, die der Bestand am 1. Januar 2001 aufwies. Der Tierbesitzer ist verpflichtet, die Anzahl der Tiere bis zum 31. Januar 2001 der Stadt- A/erbandsgemeinde-/Gemeindeverwaltung zu melden.
Es wird besonders darauf hingewiesen, dass möglicherweise vereinzelte Rinder-, Schweine- oder Schafhalter aufgrund ihres geringen Bestandes bei der allgemeinen Viehzählung nicht erfasst worden sind (vgl. § 91 Abs. 1 des Agrarstatistikgesetzes). Auch diese Tierhalter sind verpflichtet, ihre Bestände zum Zwecke der Beitragsveranlagung zu melden.
Viehhändler haben für ihre Handelsbestände Tierseuchenkassen 1 beiträge auf der Grundlage der im Jahr vor dem Veranlagungszeitraum umgesetzten Tiere zu entrichten. Daher sind die Viehkontroll- bücher bis zum 31.01.2001 der Stadt-/Verbandsgemeinde-/Gemein- deverwaltung vorzulegen.

