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Nr. 47/2000

VG Montabaur

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§ 1 N achtragshaushaltsplan werden

Mit den erhöht (+) und damit der Gesamtbetrag des

vermindert (-) Haushaltsplanes einschl. um DM des Nachtrages gegenüber

bisher DM

auf nun­mehr festgesetzt DM

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a ) im Verwaltungs- Bushalt

die Einnahmen die Ausgaben

b ) im Vermögens-

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haushalt

die Einnahmen

die Ausgaben

+ 202.000 + 202.000

./. 995.000 ./. 995.000

28.092.000

28.092.000

8.767.000

8.767.000

28.294.000

28.294.000

7.772.000

7.772.000

| Fs werden neu festgesetzt

: 1 , der Gesamtbetrag der Kredite von bisher 1.440.000 DM auf 0 DM ^weltausj §3

I L Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen wird von bisher ! 520.000 DM um 370.000 DM auf 1.890.000 DM erhöht.

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i §4

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden nicht geändert.

| [Genehmigung der Nachtragshaushaltssatzung

Die nach § 98 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 98 Abs. 3 der Gemein- fdeordnung für Rheinland-Pfalz erforderliche Genehmigung zu folgenden äilen der Nachtragshaushaltssatzung der Stadt Montabaur für das Haus- Jltsjahr 2000 wird hiermit

zu dem Gesamtbetrag der Kredite in Höhe von.0 DM

zu dem Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen in Höhe von 71 : 000,00 DM

für den im Haushaltsjahr 2001 voraussichtlich Kredite aufgenommen wer­den müssen, erteilt.

±56410 Montabaur, 14.11.2000

^^whßjsverwaltung des Westerwaldkreises Im Auftrag

Abt 1 Az.: 029/901-10 Meckel

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Der Nachtragshaushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 27.11.2000 bis 05 . 12.2000 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Finanzab­teilung, Konrad-Adenauer-Platz 8, Zimmer 109, 5 6410 Montabaur, lehrend der Kernarbeitszeit (montags bis mittwochs von 8.00 Uhr bis 12.30 Uhr und von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr, donnerstags von 8.00 Uhr bis 12.30 Uhr und von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr sowie freitags von 8.00 Uhr bis 12.30 Uhr) öffentlich aus.

B>ntabaur, 16.11.2000 Dr. Possel-Dölken

§}adt Montabaur (Siegel) Bürgermeister

Hinweis

jtzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften [eses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen .sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig (stände gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

1. J die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Geneh­

migung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens­oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

( Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann "iuch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verlet- üng geltend machen (§ 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland- talz(GemO) in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBI. S. 153).

(Öffentliche Bekanntmachung

Aufstellung bzw. Änderung des Bebauungsplanes

jn den Fichten - Auf der Trift der Stadt Montabaur

hier. Heilung eines Verfahrensfehlers gern. § 215a Abs. 2 Bauge- Jbbuch (BauGB)

Hfermit wird der BebauungsplanIn den Fichten - Auf der Trift - in Kraft Breten am 18.10.1965 sowie dessen Änderung aus dem Jahre 1984 - / ran getreten am 29.06.1984 - erneut öffentlich bekannt gemacht.

künden beh^b 6 ^ 3 ^ 6 ' c * er ^ e * 1 * er * ia ^ en Ausfertigung der beiden Planur-

,K e f r Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan bzw. die Änderung »Mend zum 18.10.1965 bzw. zum 29.06.1984 in Kraft, von E^ rtSgeme,nderat Eigendorf am 11.06.1965 bzw. vom Stadtrat planh, /r aur an ). 28.02.1984 als Satzung beschlossene Bebauungs- am u /® ssen Änderung wurde von der Bezirksregierung Montabaur 15 ne 5 bzw. von der Kreisverwaltung des Westerwaldkreises am

'O.Ub. 1 984 genehmigt.

Die Bebauungsplanunterlagen können bei der Verbandsgemeinde Mon­tabaur, Bauamt, Zimmer 223, Konrad-Adenauer-Platz 8, 56410 Monta­baur, während der Kernarbeitszeit (montags, dienstags und mittwochs von 8.00 -12.30 und 14.00 -16.00 Uhr, donnerstags von 8.00 -12.30 und 14.00 - 18.00 Uhr und freitags von 8.00 - 12.30 Uhr) von jedermann ein­gesehen werden. Jedermann kann über den Inhalt des Bebauungsplanes Auskunft verlangen.

Es wird darauf hingewiesen, daß die Verletzung der in § 214 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften dann unbe­achtlich ist, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntma­chung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Mängel der Abwägung sind ebenfalls unbeachtlich, wenn sie nicht inner­halb von sieben Jahren seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegen­über der Gemeinde geltend gemacht worden sind.

Der Sachverhalt, der die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschrif­ten oder den Mangel der Abwägung begründen soll, ist darzulegen.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintretenden Ver­mögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entspre­chender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.

§ 44 Abs. 3 BauGB (Auszug):

Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, daß er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädiqunqspflichti- gen beantragt.

§ 44 Abs. 4 BauGB:

Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jah­ren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Absatz 3 Satz 1 bezeich­neten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

§ 24 Abs. 6 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) (Auszug):

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten 1 Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Geneh­migung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder

2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluß beanstandet oder jedem die Verletzung der Verfahrens­oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verlet­zung geltend machen.

Montabaur, 15.11.2000 Dr. Possel-Dölken, Bürgermeister

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