Wochenblatt VG Montabaur
1.3 Anlage standortgerechter Wälder
- Schaffung günstiger Wachstumsbedingungen durch Bodenvorbereitung nach DIN 18915
- Aufforstung mit standortgerechten Arten
- 3.500 Stück je ha, Pflanzen 3- bis 5-jährig, Höhe 80-120 cm
- Erstellung von Schutzeinrichtungen
- Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 5 Jahre
1.4 Schaffung von Streuobstwiesen
- Schaffung günstiger Wachstumsbedingungen durch Bodenvorbereitung nach DIN 18915
- Anpflanzung von Obstbaumhochstämmen und Befestigung der Bäume
- je 100 qm ein Obstbaum der Sortierung 10/12
- Einsaat Gras-/Kräutermischung
- Erstellung von Schutzeinrichtungen
- Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 5 Jahre
1.5 Anlage von naturnahen Wiesen und Krautsäumen
- Schaffunq qünstiqer Wachstumsbedingungen durch Bodenvorbereitung nach DIN 18915
- Einsaat von Wiesengräsern und -kräutern, möglichst aus autochthonem Saatgut
- Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 3 Jahre
2. Schaffung und Renaturierung von Wasserflächen
2.1 Herstellung von Stillgewässern
- Aushub und Einbau bzw. Abfuhr des anstehenden Bodens
- ggf. Abdichtung des Untergrundes
- Anpflanzung standortheimischer Pflanzen
- Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 3 Jahre
2.2 Renaturierung von Still- und Fließgewässern
- Offenlegung und Rückbau von technischen Ufer- und Sohlbefestigungen
- Gestaltung der Ufer und Einbau natürlicher Baustoffe unter Berücksichtigung ingenieurbiologischer Vorgaben
- Anpflanzung standortheimischer Pflanzen
- Entschlammung
- Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 3 Jahre
3. Begrünung von baulichen Anlagen
3.1 Fassadenbegrünung
- Anpflanzung von selbstklimmenden Pflanzen
- Anbringung von Kletterhilfen und Pflanzung von Schling- und Kletterpflanzen
- eine Pflanze je 2 lfd. M.
- Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 2 Jahre
3.2 Dachbegrünung
- intensive Begrünung von Dachflächen
- extensive Begrünung von Dachflächen
- Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 3 Jahre
4. Entsiegelung und Maßnahmen zur Grundwasseranreicherung
4.1 Entsiegelung befestigter Flächen
- Ausbau und Abfuhr wasserundurchlässiger Beläge
- Aufreißen wasserdurchlässiger Unterbauschichten
- Einbau wasserdurchlässiger Deckschichten
- Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 1 Jahr
4.2 Maßnahmen zur Grundwasseranreicherung
- Schaffung von Gräben und Mulden zur Regenwasserversickerung
- Rückbau/Anstau von Entwässerungsgräben, Verschließen von Drainagen
- Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 1 Jahr
5. Maßnahmen zur Extensivierung
5.1 Umwandlung von Acker bzw. intensivem Grünland in Acker- und Grünlandbrache
- Nutzungsaufgabe
- Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 1 Jahr
5.2 Umwandlung von Acker in Ruderalflur
- ggf. Abtragen und Abtransport des Oberbodens
- Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 1 Jahr
5.3 Umwandlung von Acker in extensiv genutztes Grünland
- Bodenvorbereitung ggf. Abtragen und Abtransport des Oberbodens
- Einsaat von Wiesengräsern und Kräutern
- Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 5 Jahre
5.4 Umwandlung von intensivem Grünland in extensiv genutztes Grünland
- Nutzungsreduzierung
- Aushagerung durch Mahd und Verwertung oder Abtransport des Mähguts
- bei Feuchtgrünland Rückbau von Entwässerungsmaßnahmen
- Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 5 Jahre
Hinweis
Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBI. S. 153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.12.1999 (GVBI. S. 470) wird auf folgendes hingewiesen: Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an qültiq zustande gekommen. a y
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Dies gilt nicht wenn, 1 .
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die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der <;•, '
migung, die Ausfertigung oder die BekannW U "^ hw verletzt worden sind, oder mac Ngijdioi
vor Ablauf eines Jahres die Aufsichtsbehörde dp r Ha!
standet oder jemand die Verletzung der Verfahre ^ aUS Schriften gegenüber der Verbandsgemeindevp?? !; 0l ieo Adenauer-Platz, Montabaur, schriftlich unter die Verhaltes, der die Verletzung begründen soll aSfkit« Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltendBes auch nach Ablauf der genannten Jahresfrist jedermannfür geltend machen. ndles; nrt ,
Eitelborn. 09.11.2000 (s.) ß/ a ^ 0h ,. s g C |
Ortsgemeinde Eitelborn ‘AU/fe^ssci
Bericht über die Sitzung des Ortsaemeinn, Eitelborn vom 20.09.2000 nä{!
Umbenennung der Straße “Unter dem Dorf” j n “p. heric Antrag eines Einwohners a %ntli<
Nach einer ersten Durchsicht der Unterschriftslisten wurriB(M enfl dass sowohl auf der Unterschriftenliste der Befürworter ak-^ ehl Unterschriftenliste der Gegner der Straßenumbenennun U“ Al selben Personen stehen. Unter diesen Voraussetzunoe JerD sicherlich zum jetzigen Zeitpunkt keine Entscheidung herbei 1 1s w< Der Vorsitzende schlug deswegen vor, dass verwaltungssei'jatioi
gebogenaktion unter den Bewohnern/Hauseigentümern der: um Straßenbereiche vorbereitet wird, um abzufragen, werfürode4 in c Straßenumbenennung votiert. Der entsprechende Frageboc ; kehr der Verbandsgemeindeverwaltung vorbereitet und an die Belltet h sandt und anschließend ausgewertet werden. ’ !
Die Ratsmitglieder stimmten dieser Vorgehensweise einverr*. Richtlinien zur Förderung der Jugendarbeit in der Ort! Eitelborn ■
Der Vorsitzende betonte, dass sich die Ortsgemeinde einer, Förderung der Jugend sicherlich nicht verschließen möchte,! die Haushaltsmittel äußerst knapp bemessen sind. Aus diel wurden in Abstimmung mit der zuständigen FachabteilungI bandsgemeindeverwaltung Richtlinien erarbeitet. 1
Nach Vorberatung im Haupt- und Finanzausschuss, der ein: gige Änderungen bzw. Ergänzungen empfahl, beschloss meinderat die “Richtlinien zur Förderung der Jugendarbeitin! meinde Eitelborn” in der Form, wie sie in der Sitzung vorgefe jedoch unter Berücksichtigung der geänderten und ergänzte: Gewährung von Zuschüssen zur Jugendförderung
a) Antrag des Tennisclub 1980 Eitelborn e.V.
b) Antrag Jugendfeuerwehr Eitelborn
c) Antrag des TV “Jahn” 1892 e. V. Eitelborn Der Ortsgemeinderat stimmte den vorgelegten Anträgenfürde; gemäß dem zuvor beschlossenen Tagesordnungspunkt“ Förderung der Jugendarbeit in der Ortsgemeinde Ei
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Beratung und Beschlussfassung über den Antrag auf eines Zuschusses für die Kinder aus Eitelborn, die ander! erholung in Bad Ems teilnahmen
Der Vorsitzende teilte mit, dass die Arbeiterwohlfahrt des Orts::
Ems einen Antrag auf Gewährung eines Zuschusses für dieaf Orts sem Jahr wieder aus Eitelborn im Rahmen der Stadtrandes ten Kinder gestellt habe. Wie auch im vergangenen Jahr,s;jSitzi nachhaltigen Bemühungen dieser gemeinnützigen Organisapntvi mit einem Zuschuss in gleicher Höhe bedacht werden, feche Der Ortsgemeinderat beschloss daher, für die diesjährige Tef§en. Eitelborner Kinder an der Stadtranderholung in Bad Ems einerpuGE in Höhe von 2,50 DM/Kind/Tag zu gewähren. Auch für die kr”'' Jahre wurde ein Zuschuss in gleicher Höhe bewilligt. Genehmigung von über- und außerplanmäßigen Ausgal Haushaltsjahr 1999
Dem Ortsgemeinderat lag eine Auflistung über im Haushalts^ getretene Haushaltsüberschreitungen und außerplanmäßigst vor. Die Auflistung wies erhebliche über- und außerplaniw-j_____ haltsausgaben bei insgesamt elf Haushaltsstellen in Höheeftjp_j betrages von 44.788,81 DM aus. Die Deckung der v.g. Ko c durch Mehreinnahmen bei anderen Haushaltspositionen, meinderat genehmigte die erheblichen über- und außeM Haushaltsausgaben für das Jahr 1999. L
Prüfung der Haushalts- und Wirtschaftsführung derOns| Eitelborn in den Jahren 1996 -1999 Der Vorsitzende verwies auf den jedem Ratsmitglred vorlieg j bericht des Westerwaldkreises. Dieser wurde nach Aussp ^ einzelnen Beanstandungspunkten zur Kenntnis genomm _ Abschluss einer Vereinbarung zur Bildung e* ner Arbeitsgemeinschaft , ,
Der Ortsgemeinderat beschloss den Abschluss der Verey düng einer kommunalen Arbeitsgemeinschaft in der vor n Weiterhin ermächtigt er den Hallen- und Stadionausscn j Verwaltung der Augsthalle und des Augststadions zusap j Fragen abschließend zu entscheiden, sofern nicht die 1 deverwaltung Montabaur kraft Gesetzes zuständig ia ’ , | Verbandsgemeinde Montabaur nach dem Schulgesetz forderungsgesetz berührt sind. Insbesondere ist “uanchalfL. ausschuss berechtigt, im Rahmen der verfügbaren Ha n Auftragsvergaben endgültig zu entscheiden.

