Wochenblatt VG Montabaur
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2. vor Ablauf eines Jahres die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrit- ten gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Konrad-Adenauer- Platz, Montabaur, schriftlich unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, geltend macht.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der genannten Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Niedererbach, 31.08.2000 (S.) B. Ortseifen, Ortsbürgermeister
Nomborn
Sprechstunden des Ortsbürgermeisters
dienstags.von 18.00 bis 19.30 Uhr
Telefon: 06485/228.
Öffentliche Bekanntmachung
Satzung der Ortsgemeinde Nomborn
über die Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen
für die Durchführung von Ausgleichs- und
Ersatzmaßnahmen
nach §§ 135 a -135 c BauGB vom 31.10.2000
Aufgrund von § 135 c Baugesetzbuch i.d.F. der Bekanntmachung vom 27.08.1997 (BGBl. I S. 2141) und von § 24 der Gemeindeordnung für das Land Rheinland-Pfalz vom 31.01.1994 (GVBI. S. 153) hat der Rat der Ortsgemeinde* Halbs in der Sitzung am 28.05.1998 folgende Satzung beschlossen, die hiermit öffentlich bekanntgemacht wird:
§ 1 - Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen Kostenerstattungsbeträge für die Durchführung von zugeordneten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen werden nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches (BauGB) und dieser Satzung erhoben.
§ 2 - Umfang der erstattungsfähigen Kosten
( 1 )
( 2 )
(3)
Erstattungsfähig sind die Kosten für die Durchführung von allen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, die nach § 9 Abs.1 a BauGB zugeordnet sind.
Die Durchführungskosten umfassen die Kosten für
1. den Erwerb und die Freilegung der Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen,
2. die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich ihrer Planung, Fertigstellungs- und Entwicklungspflege. Dazu gehört auch der Wert der von der Gemeinde aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen im Zeitpunkt der Bereitstellung.
Die Ausgestaltung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich deren Durchführungsdauer ergibt sich aus den Festsetzungen des Bebauungsplans in Verbindung mit den als Anlage dargestellten Grundsätzen. Der Bebauungsplan kann im Einzelfall von den als Anlage beschriebenen Abweichungen vorsehen. Dies gilt entsprechend für Satzungen nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB.
§ 3 - Ermittlung der erstattungsfähigen Kosten
Die erstattungsfähigen Kosten werden nach den tatsächlichen Kosten
ermittelt.
§ 4 - Verteilung der erstattungsfähigen Kosten
Die nach §§ 2, 3 e.rstattungsfähigen Kosten werden auf die nach § 9 Abs. 1 a BauGB zugeordneten Grundstücke nach Maßgabe der zulässigen Grundfläche (§ 19 Abs. 2 BauNVO) verteilt. Ist keine zulässige Grundfläche festgesetzt, wird die überbaubare Grundstücksfläche zugrunde gelegt. Für sonstige selbständige versiegelbare Flächen gilt die versiegelbare Fläche als überbaubare Grundstücksfläche.
§ 5 - Anforderung von Vorauszahlungen
Die Gemeinde kann für Grundstücke, für die eine Kostenerstattungspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, Vorauszahlungen bis zur Höhe des voraussichtlichen Kostenerstattungsbetrages anfordern, sobald die Grundstücke, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, baulich oder- gewerblich genutzt werden dürfen.
§ 6 - Fälligkeit des Kostenerstattungsbetrages
Der Kostenerstattungsbetrag wird einen Monat nach Bekanntgabe der
Anforderung fällig.
§ 7 - Ablösung
Der Kostenerstattungsbetrag kann auf Antrag abgelöst werden. Der Ablösebetrag bemißt sich nach der voraussichtlichen Höhe des zu erwartenden endgültigen Erstattungsbetrages.
§ 8 - In-Kraft-Treten
Die Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Nomborn, 31.10.2000 (DS.) Brach
Ortsgemeinde Nomborn Ortsbürgermeister
Anlage
zu § 2 Abs. 3 der Mustersatzung der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen Grundsätze für die Ausgestaltung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen
1. Anpflanzung/Aussaat von standortheimischen Gehölzen, Kräutern und Gräsern
1.1
1.5
2 .
2.1
2.2
3.
3.1
3.2
4.
4.1
4.2
5.
5.1
5.2
5.3
Wocf
5.4
1.2
Anpflanzung von Einzelbäumen Schaffung günstiger Wachstumsbedingungen durch Hp™ . 1 Vegetationstragschicht nach DIN 18915 und der Pflanzet ' 5 DIN 18916 \
Anpflanzung von Hochstammbäumen mit einem Stämmig Sortierung 18/20
Verankerung der Bäume und Schutz vor BeschädiGim^ Hinw Sicherung der Baumscheibe 9un »s:
Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 4 Jahre r? de
Anpflanzung von Gehölzen, freiwachsenden Hecken und# durch mänteln ' hjhge
Schaffung günstiger Wachstumsbedingungen durch Boden. ' Satze reitung nach DIN 18915 ■:
Anpflanzung von Bäumen I. Ordnung mit einem Stammumfann J sind tierung 18/20, Bäumen II. Ordnung mit einem Stammumfang^Sista
\
2 .
1.3
1.4
tierung 16/18, Heistern 150/175 hoch und zweimal verpflanze' ehern je nach Art in der Sortierung 60/80, 80/100 oder 100/1Mh je 100 qm je 1 Baum I. Ordnung, 2 Bäume II. Ordnung 5k und 40 Sträucher ’ 4
Verankerung der Gehölze und Erstellung von Schutzeinri#,. Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 3 Jahre Anlage standortgerechter Wälder Schaffung günstiger Wachstumsbedingungen durch Boden reitung nach DIN 18915 Aufforstung mit standortgerechten Arten 3500 Stück je ha, Pflanzen 3-5 jährig, Höhe 80-120 cm Erstellung von Schutzeinrichtungen Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 5 Jahre !
Schaffung von Streuobstwiesen Schaffung günstiger Wachstumsbedingungen durch Bodem- reitung nach DIN 18915 Anpflanzung von Obstbaumhochstämmen und Befestigung der Bi, m ! t d je 100 qm ein Obstbaum der Sortierung 10/12 - Einsaat Gras - Mn ”° termischung
Hat je atich geltet 5641,
St.-I
Afich
Növe ein. V
Erstellung von Schutzeinrichtungen Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 5 Jahre Anlage von naturnahen Wiesen und Krautsäumen Schaffung günstiger Wachstumsbedingungen durch Boderv:; reitung nach DIN 18915
Einsaat von Wiesengräsern und -kräutern, möglichst aus auL nem Saatgut
Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 3 Jahre Schaffung und Renaturierung von Wasserflächen ;
Herstellung von Stillgewässern ;
Aushub und Einbau bzw. Abfuhr des anstehenden Bodens ggf. Abdichtung des Untergrundes Anpflanzung standortheimischer Pflanzen Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 3 Jahre Renaturierung von Still- und Fließgewässern Offenlegung und Rückbau von technischen Ufer- und Sohlbs- gungen
Gestaltung der Ufer und Einbau natürlicher Baustoffe unterBe:; sichtigung ingenieurbiologischer Vorgaben Anpflanzung standortheimischer Pflanzen Entschlammung j
Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 3 Jahre . |
Begrünung von baulichen Anlagen !
Fassadenbegrünung j
Anpflanzung von selbstklimmenden Pflanzen |
Anbringung von Kletterhilfen und Pflanzung von Schling- und/ terpflanzen
eine Pflanze je 2 lfdm.
Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 2 Jahre Dachbegrünung
intensive Begrünung von Dachflächen j"
extensive Begrünung von Dachflächen !
Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 3 Jahre Entsiegelung und Maßnahmen zur Grundwasseranreicherunj Entsiegelung befestigter Flächen Ausbau und Abfuhr wasserundurchlässiger Beläge Aufreißen wasserdurchlässiger Unterbauschichten Einbau wasserdurchlässiger Deckschichten Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 1 Jahr Maßnahmen zur Grundwasseranreicherung ,
Schaffung von Gräben und Mulden zur Regenwasserversi» Rückbau/Anstau von Entwässerungsgräben, Verschließenun ■ nagen
Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 1 Jahr Maßnahmen zur Extensivierung ,
Umwandlung von Acker bzw. intensivem Grünland in Ac Grünlandbrache Nutzungsaufgabe
Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 1 Jahr Umwandlung von Acker in Ruderalflur ggf. Abtragen und Abtransport des Oberbodens Fertigstellungs- und Entyvicklungspflege: 1 Jahr Umwandlung von Acker in extensiv genutztes Grünland Bodenvorbereitung ggf. Abtragen und Abtransport des UDt* Einsaat von Wiesengräsern und Kräutern Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 5 Jahre
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