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Wochenblatt VG Montabaur

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2. vor Ablauf eines Jahres die Aufsichtsbehörde den Beschluss bean­standet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrit- ten gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Konrad-Adenauer- Platz, Montabaur, schriftlich unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, geltend macht.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der genannten Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Niedererbach, 31.08.2000 (S.) B. Ortseifen, Ortsbürgermeister

Nomborn

Sprechstunden des Ortsbürgermeisters

dienstags.von 18.00 bis 19.30 Uhr

Telefon: 06485/228.

Öffentliche Bekanntmachung

Satzung der Ortsgemeinde Nomborn

über die Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen

für die Durchführung von Ausgleichs- und

Ersatzmaßnahmen

nach §§ 135 a -135 c BauGB vom 31.10.2000

Aufgrund von § 135 c Baugesetzbuch i.d.F. der Bekanntmachung vom 27.08.1997 (BGBl. I S. 2141) und von § 24 der Gemeindeordnung für das Land Rheinland-Pfalz vom 31.01.1994 (GVBI. S. 153) hat der Rat der Ortsgemeinde* Halbs in der Sitzung am 28.05.1998 folgende Satzung beschlossen, die hiermit öffentlich bekanntgemacht wird:

§ 1 - Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen Kostenerstattungsbeträge für die Durchführung von zugeordneten Aus­gleichs- und Ersatzmaßnahmen werden nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches (BauGB) und dieser Satzung erhoben.

§ 2 - Umfang der erstattungsfähigen Kosten

( 1 )

( 2 )

(3)

Erstattungsfähig sind die Kosten für die Durchführung von allen Aus­gleichs- und Ersatzmaßnahmen, die nach § 9 Abs.1 a BauGB zuge­ordnet sind.

Die Durchführungskosten umfassen die Kosten für

1. den Erwerb und die Freilegung der Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen,

2. die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich ihrer Pla­nung, Fertigstellungs- und Entwicklungspflege. Dazu gehört auch der Wert der von der Gemeinde aus ihrem Vermögen bereitgestell­ten Flächen im Zeitpunkt der Bereitstellung.

Die Ausgestaltung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ein­schließlich deren Durchführungsdauer ergibt sich aus den Festset­zungen des Bebauungsplans in Verbindung mit den als Anlage dar­gestellten Grundsätzen. Der Bebauungsplan kann im Einzelfall von den als Anlage beschriebenen Abweichungen vorsehen. Dies gilt entsprechend für Satzungen nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB.

§ 3 - Ermittlung der erstattungsfähigen Kosten

Die erstattungsfähigen Kosten werden nach den tatsächlichen Kosten

ermittelt.

§ 4 - Verteilung der erstattungsfähigen Kosten

Die nach §§ 2, 3 e.rstattungsfähigen Kosten werden auf die nach § 9 Abs. 1 a BauGB zugeordneten Grundstücke nach Maßgabe der zulässigen Grundfläche (§ 19 Abs. 2 BauNVO) verteilt. Ist keine zulässige Grund­fläche festgesetzt, wird die überbaubare Grundstücksfläche zugrunde gelegt. Für sonstige selbständige versiegelbare Flächen gilt die versie­gelbare Fläche als überbaubare Grundstücksfläche.

§ 5 - Anforderung von Vorauszahlungen

Die Gemeinde kann für Grundstücke, für die eine Kostenerstattungspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, Vorauszahlungen bis zur Höhe des voraussichtlichen Kostenerstattungsbetrages anfordern, sobald die Grundstücke, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, baulich oder- gewerblich genutzt werden dürfen.

§ 6 - Fälligkeit des Kostenerstattungsbetrages

Der Kostenerstattungsbetrag wird einen Monat nach Bekanntgabe der

Anforderung fällig.

§ 7 - Ablösung

Der Kostenerstattungsbetrag kann auf Antrag abgelöst werden. Der Ablö­sebetrag bemißt sich nach der voraussichtlichen Höhe des zu erwarten­den endgültigen Erstattungsbetrages.

§ 8 - In-Kraft-Treten

Die Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Nomborn, 31.10.2000 (DS.) Brach

Ortsgemeinde Nomborn Ortsbürgermeister

Anlage

zu § 2 Abs. 3 der Mustersatzung der Bundesvereinigung der kommu­nalen Spitzenverbände zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen Grundsätze für die Ausgestaltung von Ausgleichs- und Ersatzmaß­nahmen

1. Anpflanzung/Aussaat von standortheimischen Gehölzen, Kräutern und Gräsern

1.1

1.5

2 .

2.1

2.2

3.

3.1

3.2

4.

4.1

4.2

5.

5.1

5.2

5.3

Wocf

5.4

1.2

Anpflanzung von Einzelbäumen Schaffung günstiger Wachstumsbedingungen durch Hp . 1 Vegetationstragschicht nach DIN 18915 und der Pflanzet ' 5 DIN 18916 \

Anpflanzung von Hochstammbäumen mit einem Stämmig Sortierung 18/20

Verankerung der Bäume und Schutz vor BeschädiGim^ Hinw Sicherung der Baumscheibe 9un »s:

Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 4 Jahre r? de

Anpflanzung von Gehölzen, freiwachsenden Hecken und# durch mänteln ' hjhge

Schaffung günstiger Wachstumsbedingungen durch Boden. ' Satze reitung nach DIN 18915:

Anpflanzung von Bäumen I. Ordnung mit einem Stammumfann J sind tierung 18/20, Bäumen II. Ordnung mit einem Stammumfang^Sista

\

2 .

1.3

1.4

tierung 16/18, Heistern 150/175 hoch und zweimal verpflanze' ehern je nach Art in der Sortierung 60/80, 80/100 oder 100/1Mh je 100 qm je 1 Baum I. Ordnung, 2 Bäume II. Ordnung 5k und 40 Sträucher 4

Verankerung der Gehölze und Erstellung von Schutzeinri#,. Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 3 Jahre Anlage standortgerechter Wälder Schaffung günstiger Wachstumsbedingungen durch Boden reitung nach DIN 18915 Aufforstung mit standortgerechten Arten 3500 Stück je ha, Pflanzen 3-5 jährig, Höhe 80-120 cm Erstellung von Schutzeinrichtungen Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 5 Jahre !

Schaffung von Streuobstwiesen Schaffung günstiger Wachstumsbedingungen durch Bodem- reitung nach DIN 18915 Anpflanzung von Obstbaumhochstämmen und Befestigung der Bi, m ! t d je 100 qm ein Obstbaum der Sortierung 10/12 - Einsaat Gras - Mn° termischung

Hat je atich geltet 5641,

St.-I

Afich

Növe ein. V

Erstellung von Schutzeinrichtungen Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 5 Jahre Anlage von naturnahen Wiesen und Krautsäumen Schaffung günstiger Wachstumsbedingungen durch Boderv:; reitung nach DIN 18915

Einsaat von Wiesengräsern und -kräutern, möglichst aus auL nem Saatgut

Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 3 Jahre Schaffung und Renaturierung von Wasserflächen ;

Herstellung von Stillgewässern ;

Aushub und Einbau bzw. Abfuhr des anstehenden Bodens ggf. Abdichtung des Untergrundes Anpflanzung standortheimischer Pflanzen Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 3 Jahre Renaturierung von Still- und Fließgewässern Offenlegung und Rückbau von technischen Ufer- und Sohlbs- gungen

Gestaltung der Ufer und Einbau natürlicher Baustoffe unterBe:; sichtigung ingenieurbiologischer Vorgaben Anpflanzung standortheimischer Pflanzen Entschlammung j

Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 3 Jahre . |

Begrünung von baulichen Anlagen !

Fassadenbegrünung j

Anpflanzung von selbstklimmenden Pflanzen |

Anbringung von Kletterhilfen und Pflanzung von Schling- und/ terpflanzen

eine Pflanze je 2 lfdm.

Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 2 Jahre Dachbegrünung

intensive Begrünung von Dachflächen j"

extensive Begrünung von Dachflächen !

Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 3 Jahre Entsiegelung und Maßnahmen zur Grundwasseranreicherunj Entsiegelung befestigter Flächen Ausbau und Abfuhr wasserundurchlässiger Beläge Aufreißen wasserdurchlässiger Unterbauschichten Einbau wasserdurchlässiger Deckschichten Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 1 Jahr Maßnahmen zur Grundwasseranreicherung ,

Schaffung von Gräben und Mulden zur Regenwasserversi» Rückbau/Anstau von Entwässerungsgräben, Verschließenun nagen

Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 1 Jahr Maßnahmen zur Extensivierung ,

Umwandlung von Acker bzw. intensivem Grünland in Ac Grünlandbrache Nutzungsaufgabe

Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 1 Jahr Umwandlung von Acker in Ruderalflur ggf. Abtragen und Abtransport des Oberbodens Fertigstellungs- und Entyvicklungspflege: 1 Jahr Umwandlung von Acker in extensiv genutztes Grünland Bodenvorbereitung ggf. Abtragen und Abtransport des UDt* Einsaat von Wiesengräsern und Kräutern Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 5 Jahre

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