Nr. 45/2000
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öffentliche Bekanntmachung
Satzung der Ortsgemeinde Niedererbach über die Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen für die Durchführung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach §§ 135 a -135 c Baugesetzbuch vom 31.08.2000
Aufgrund von § 135 c Baugesetzbuch i.d.F. der Bekanntmachung vom 27.08.1997 (BGBl. I S. 2141) und § 24 der Gemeindeordnung für das Land Rheinland-Pfalz vom 31.01.1994 (GVBI. S. 153) hat der Ortsgemeinderatfolgende Satzung beschlossen:
§ 1 - Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen Kostenerstattungsbeträge für die Durchführung von zugeordneten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen werden nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches (BauGB) und dieser Satzung erhoben.
§ 2 - Umfang der erstattungsfähigen Kosten
( 1 ) Erstattungsfähig sind die Kosten für die Durchführung von allen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, die nach § 9 Abs. 1 a BauGB zugeordnet sind.
(2) Die Durchführungskosten umfassen die Kosten für
1 , 'den Erwerb und die Freilegung der Flächen für Ausgleichs- und Ersatz-
maßnahmen,
2. die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich ihrer Planung,
Fertigstellungs- und Entwicklungspflege. Dazu gehört auch der Wert der von der Gemeinde aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen im Zeitpunkt der Bereitstellung.
(3) Die Ausgestaltung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich deren Durchführungsdauer ergibt sich aus den Festsetzungen des Bebauungsplans in Verbindung mit den als Anlage dargestellten Grundsätzen. Der Bebauungsplan kann im Einzelfall von den in der Anlage beschriebenen Grundsätzen Abweichungen vorsehen. Dies gilt entsprechend für Satzungen nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB.
§ 3 - Ermittlung der erstattungsfähigen Kosten
Die erstattungsfähigen Kosten werden nach den tatsächlichen Kosten ermittelt.
§ 4 - Verteilung der erstattungsfähigen Kosten
Die nach §§ 2, 3 erstattungsfähigen Kosten werden auf die nach § 9 Abs. 1a BauGB zugeordneten Grundstücke nach Maßgabe der zulässigen Grundfläche (§ 19 Abs. 2 BauNVO) verteilt. Ist keine zulässige Grundfläche festgesetzt, wird die überbaubare Grundstücksfläche zugrunde gelegt. Für sonstige selbständige versiegelbare Flächen gilt die versiegelbare Fläche als überbaubare Grundstücksfläche.
§ 5 - Anforderung von Vorauszahlungen
Die Gemeinde kann für Grundstücke, für die eine Kostenerstattungspflicht libch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, Vorauszahlungen bis zur Höhe des voraussichtlichen Kostenerstattungsbetrages anfordern, ©bald die Grundstücke, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, baulich oder .gewerblich genutzt werden dürfen.
§ 6 - Fälligkeit des Kostenerstattungsbetrages Der Kostenerstattungsbetrag wird einen Monat nach Bekanntgabe der Anforderung fällig.
§ 7 - Ablösung
Der Kostenerstattungsbetrag kann auf Antrag abgelöst werden. Der Ablösebetrag bemisst sich nach der voraussichtlichen Höhe des zu erwartenden endgültigen Erstattungsbetrages.
§8- In-Kraft-Treten
Die Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Niedererbach, 31.08.2000 (S) B. Ortseifen
^rtsgemeinde Niedererbach Ortsbürgermeister
Anlage
zu § 2 Abs. 3 der Mustersatzung der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände zur Erhebung von Kostenerstattungsbe- n
Grundsätze für die Ausgestaltung von Ausgleichs- und Ersatzmaß- ffiahmen
1 .
1.1
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1.2
Anpflanzung/Aussaat von standortheimischen Gehölzen, Kräutern und Gräsern
Anpflanzung von Einzelbäumen
Schaffung günstiger Wachstumsbedingungen durch Herstellen der Vegetationstragschicht nach DIN 18915 und der Pflanzgrube gern. DIN 18916
Anpflanzung von Hochstammbäumen mit einem Stammumfang der Sortierung 18/20
Verankerung der Bäume und Schutz vor Beschädigungen sowie Sicherung der Baumscheibe Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 4 Jahre Anpflanzung von Gehölzen, freiwachsenden Hecken und Waldmänteln
Schaffung günstiger Wachstumsbedingungen durch Bodenvorbereitung nach DIN 18915
Anpflanzung von Bäumen I. Ordnung mit einem Stammumfang der Sortierung 18/20, Bäumen II. Ordnung mit einem Stammumfang der Sortierung 16/18, Heistern 150/175 hoch und zweimal verpflanzten Sträu- chern je nach Art in der Sortierung 60/80, 80/100 oder 100/150 hoch je 100 qm je 1 Baum I. Ordnung, 2 Bäume II. Ordnung, 5 Heister und 40 Sträucher
Verankerung der Gehölze und Erstellung von Schutzeinrichtungen Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 3 Jahre
1.3 Anlage standortgerechter Wälder
Schaffung günstiger Wachstumsbedingungen durch Bodenvorbereitung nach DIN 18915 Aufforstung mit standortgerechten Arten 3500 Stück je ha, Pflanzen 3-5 jährig, Höhe 80-120 cm Erstellung von Schutzeinrichtungen Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 5 Jahre
1.4 Schaffung von Streuobstwiesen
Schaffung günstiger Wachstumsbedingungen durch Bodenvorbereitung nach DIN 18915
Anpflanzung von Obstbaumhochstämmen und Befestigung der Bäume je 100 qm ein Obstbaum der Sortierung 10/12 - Einsaat Gras-/Kräu- termischung
Erstellung von Schutzeinrichtungen Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 5 Jahre
1.5 Anlage von naturnahen Wiesen und Krautsäumen
Schaffung günstiger Wachstumsbedingungen durch Bodenvorbereitung nach DIN 18915
Einsaat von Wiesengräsern und -kräutern, möglichst aus autocht- honem Saatgut
Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 3 Jahre
2. Schaffung und Renaturierung von Wasserflächen
2.1 Herstellung von Stillgewässern
Aushub und Einbau bzw. Abfuhr des anstehenden Bodens ggf. Abdichtung des Untergrundes Anpflanzung standortheimischer Pflanzen Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 3 Jahre
2.2 Renaturierung von Still- und Fließgewässern
Offenlegung und Rückbau von technischen Ufer- und Sohlbefestigungen
Gestaltung der Ufer und Einbau natürlicher Baustoffe unter Berücksichtigung ingenieurbiologischer Vorgaben Anpflanzung standortheimischer Pflanzen Entschlammung
Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 3 Jahre
3. Begrünung von baulichen Anlagen
3.1 Fassadenbegrünung
Anpflanzung von selbstklimmenden Pflanzen Anbringung von Kletterhilfen und Pflanzung von Schling- und Kletterpflanzen eine Pflanze je 2 lfm.
Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 2 Jahre
3.2 Dachbegrünung
intensive Begrünung von Dachflächen extensive Begrünung von Dachflächen Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 3 Jahre
4. Entsiegelung und Maßnahmen zur Grundwasseranreicherung
4.1 Entsiegelung befestigter Flächen
Ausbau und Abfuhr wasserundurchlässiger Beläge Aufreißen wasserdurchlässiger Unterbauschichten Einbau wasserdurchlässiger Deckschichten Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 1 Jahr
4.2 Maßnahmen zur Grundwasseranreicherung
Schaffung von Gräben und Mulden zur Regenwasserversickerung Rückbau/Anstau von Entwässerungsgräben, Verschließen von Drainagen
Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 1 Jahr
5. Maßnahmen zur Extensivierung
5.1 Umwandlung von Acker bzw. intensivem Grünland in Acker- und Grünlandbrache
Nutzungsaufgabe
Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 1 Jahr
5.2 Umwandlung von Acker in Ruderalflur
ggf. Abtragen und Abtransport des Oberbodens Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 1 Jahr
5.3 Umwandlung von Acker in extensiv genutztes Grünland Bodenvorbereitung ggf. Abtragen und Abtransport des Oberbodens Einsaat von Wiesengräsern und Kräutern
Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 5 Jahre
5.4 Umwandlung von intensivem Grünland in extensiv genutztes Grünland Nutzungsreduzierung
Aushaqerunq durch Mahd und Verwertung oder Abtransport des Mähguts
bei Feuchtgrünland Rückbau von Entwässerungsmaßnahmen Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 5 Jahre
Hinweis
Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBI. S. 153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 1999 (GVBI. S. 470) wird auf folgendes hingewiesen:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

