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Nr. 45/2000

öchenblatt VG Montabaur

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15.30 Uh'

öffentliche Bekanntmachung

Satzung der Ortsgemeinde Niedererbach über die Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen für die Durchführung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach §§ 135 a -135 c Baugesetzbuch vom 31.08.2000

Aufgrund von § 135 c Baugesetzbuch i.d.F. der Bekanntmachung vom 27.08.1997 (BGBl. I S. 2141) und § 24 der Gemeindeordnung für das Land Rheinland-Pfalz vom 31.01.1994 (GVBI. S. 153) hat der Ortsgemeinde­ratfolgende Satzung beschlossen:

§ 1 - Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen Kostenerstattungsbeträge für die Durchführung von zugeordneten Aus­gleichs- und Ersatzmaßnahmen werden nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches (BauGB) und dieser Satzung erhoben.

§ 2 - Umfang der erstattungsfähigen Kosten

( 1 ) Erstattungsfähig sind die Kosten für die Durchführung von allen Aus­gleichs- und Ersatzmaßnahmen, die nach § 9 Abs. 1 a BauGB zuge­ordnet sind.

(2) Die Durchführungskosten umfassen die Kosten für

1 , 'den Erwerb und die Freilegung der Flächen für Ausgleichs- und Ersatz-

maßnahmen,

2. die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich ihrer Planung,

Fertigstellungs- und Entwicklungspflege. Dazu gehört auch der Wert der von der Gemeinde aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen im Zeitpunkt der Bereitstellung.

(3) Die Ausgestaltung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ein­schließlich deren Durchführungsdauer ergibt sich aus den Festset­zungen des Bebauungsplans in Verbindung mit den als Anlage dar­gestellten Grundsätzen. Der Bebauungsplan kann im Einzelfall von den in der Anlage beschriebenen Grundsätzen Abweichungen vor­sehen. Dies gilt entsprechend für Satzungen nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB.

§ 3 - Ermittlung der erstattungsfähigen Kosten

Die erstattungsfähigen Kosten werden nach den tatsächlichen Kosten ermittelt.

§ 4 - Verteilung der erstattungsfähigen Kosten

Die nach §§ 2, 3 erstattungsfähigen Kosten werden auf die nach § 9 Abs. 1a BauGB zugeordneten Grundstücke nach Maßgabe der zulässigen Grundfläche (§ 19 Abs. 2 BauNVO) verteilt. Ist keine zulässige Grund­fläche festgesetzt, wird die überbaubare Grundstücksfläche zugrunde gelegt. Für sonstige selbständige versiegelbare Flächen gilt die versie­gelbare Fläche als überbaubare Grundstücksfläche.

§ 5 - Anforderung von Vorauszahlungen

Die Gemeinde kann für Grundstücke, für die eine Kostenerstattungspflicht libch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, Vorauszahlungen bis zur Höhe des voraussichtlichen Kostenerstattungsbetrages anfordern, ©bald die Grundstücke, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, baulich oder .gewerblich genutzt werden dürfen.

§ 6 - Fälligkeit des Kostenerstattungsbetrages Der Kostenerstattungsbetrag wird einen Monat nach Bekanntgabe der Anforderung fällig.

§ 7 - Ablösung

Der Kostenerstattungsbetrag kann auf Antrag abgelöst werden. Der Ablö­sebetrag bemisst sich nach der voraussichtlichen Höhe des zu erwarten­den endgültigen Erstattungsbetrages.

§8- In-Kraft-Treten

Die Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Niedererbach, 31.08.2000 (S) B. Ortseifen

^rtsgemeinde Niedererbach Ortsbürgermeister

Anlage

zu § 2 Abs. 3 der Mustersatzung der Bundesvereinigung der kom­munalen Spitzenverbände zur Erhebung von Kostenerstattungsbe- n

Grundsätze für die Ausgestaltung von Ausgleichs- und Ersatzmaß- ffiahmen

1 .

1.1

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1.2

Anpflanzung/Aussaat von standortheimischen Gehölzen, Kräutern und Gräsern

Anpflanzung von Einzelbäumen

Schaffung günstiger Wachstumsbedingungen durch Herstellen der Vegetationstragschicht nach DIN 18915 und der Pflanzgrube gern. DIN 18916

Anpflanzung von Hochstammbäumen mit einem Stammumfang der Sortierung 18/20

Verankerung der Bäume und Schutz vor Beschädigungen sowie Sicherung der Baumscheibe Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 4 Jahre Anpflanzung von Gehölzen, freiwachsenden Hecken und Wald­mänteln

Schaffung günstiger Wachstumsbedingungen durch Bodenvorbe­reitung nach DIN 18915

Anpflanzung von Bäumen I. Ordnung mit einem Stammumfang der Sor­tierung 18/20, Bäumen II. Ordnung mit einem Stammumfang der Sor­tierung 16/18, Heistern 150/175 hoch und zweimal verpflanzten Sträu- chern je nach Art in der Sortierung 60/80, 80/100 oder 100/150 hoch je 100 qm je 1 Baum I. Ordnung, 2 Bäume II. Ordnung, 5 Heister und 40 Sträucher

Verankerung der Gehölze und Erstellung von Schutzeinrichtungen Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 3 Jahre

1.3 Anlage standortgerechter Wälder

Schaffung günstiger Wachstumsbedingungen durch Bodenvorbe­reitung nach DIN 18915 Aufforstung mit standortgerechten Arten 3500 Stück je ha, Pflanzen 3-5 jährig, Höhe 80-120 cm Erstellung von Schutzeinrichtungen Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 5 Jahre

1.4 Schaffung von Streuobstwiesen

Schaffung günstiger Wachstumsbedingungen durch Bodenvorbe­reitung nach DIN 18915

Anpflanzung von Obstbaumhochstämmen und Befestigung der Bäume je 100 qm ein Obstbaum der Sortierung 10/12 - Einsaat Gras-/Kräu- termischung

Erstellung von Schutzeinrichtungen Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 5 Jahre

1.5 Anlage von naturnahen Wiesen und Krautsäumen

Schaffung günstiger Wachstumsbedingungen durch Bodenvorbe­reitung nach DIN 18915

Einsaat von Wiesengräsern und -kräutern, möglichst aus autocht- honem Saatgut

Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 3 Jahre

2. Schaffung und Renaturierung von Wasserflächen

2.1 Herstellung von Stillgewässern

Aushub und Einbau bzw. Abfuhr des anstehenden Bodens ggf. Abdichtung des Untergrundes Anpflanzung standortheimischer Pflanzen Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 3 Jahre

2.2 Renaturierung von Still- und Fließgewässern

Offenlegung und Rückbau von technischen Ufer- und Sohlbefesti­gungen

Gestaltung der Ufer und Einbau natürlicher Baustoffe unter Berück­sichtigung ingenieurbiologischer Vorgaben Anpflanzung standortheimischer Pflanzen Entschlammung

Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 3 Jahre

3. Begrünung von baulichen Anlagen

3.1 Fassadenbegrünung

Anpflanzung von selbstklimmenden Pflanzen Anbringung von Kletterhilfen und Pflanzung von Schling- und Klet­terpflanzen eine Pflanze je 2 lfm.

Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 2 Jahre

3.2 Dachbegrünung

intensive Begrünung von Dachflächen extensive Begrünung von Dachflächen Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 3 Jahre

4. Entsiegelung und Maßnahmen zur Grundwasseranreicherung

4.1 Entsiegelung befestigter Flächen

Ausbau und Abfuhr wasserundurchlässiger Beläge Aufreißen wasserdurchlässiger Unterbauschichten Einbau wasserdurchlässiger Deckschichten Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 1 Jahr

4.2 Maßnahmen zur Grundwasseranreicherung

Schaffung von Gräben und Mulden zur Regenwasserversickerung Rückbau/Anstau von Entwässerungsgräben, Verschließen von Drai­nagen

Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 1 Jahr

5. Maßnahmen zur Extensivierung

5.1 Umwandlung von Acker bzw. intensivem Grünland in Acker- und Grünlandbrache

Nutzungsaufgabe

Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 1 Jahr

5.2 Umwandlung von Acker in Ruderalflur

ggf. Abtragen und Abtransport des Oberbodens Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 1 Jahr

5.3 Umwandlung von Acker in extensiv genutztes Grünland Bodenvorbereitung ggf. Abtragen und Abtransport des Oberbodens Einsaat von Wiesengräsern und Kräutern

Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 5 Jahre

5.4 Umwandlung von intensivem Grünland in extensiv genutztes Grünland Nutzungsreduzierung

Aushaqerunq durch Mahd und Verwertung oder Abtransport des Mähguts

bei Feuchtgrünland Rückbau von Entwässerungsmaßnahmen Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 5 Jahre

Hinweis

Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBI. S. 153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 1999 (GVBI. S. 470) wird auf folgendes hingewiesen:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmi­gung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder