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•bW e ' u die kommende Skisaison. Im nächsten Jahr ^^hnwidorf eine Skitour für Fortgeschrittene an. >4, Weisende en ^ ört | jche skischule). Die Fahrt soll
4r rkönn dp Belleville”, Skigebiet Trois Vallee in Frank- y$t, mitzu{a hren, meldet sich bitte unter Telefon ■^Ä) (Sabine Lehmler). Am 18.10.2000 fängt ^02608/9^ ' p ün ktlich um 18.30 Uhr geht es in der
rjSkigyinna ejper p hys j 0 therapeutin mit Wirbelsäu- h ?üflt dauertraining los. Der Unkostenbeitrag beträgt für
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derzeit nicht gerade rosig aussieht, denkt der SV rSSF IC I Mitalieder und Freunde. Deshalb findet am Sams- ^• afl Gasthaus "Zum Hannes” wieder unser Oktoberfest statt.
h jst mit bayerischer Kost und zünftiger Musik für das r m aesorgt Nähere Informationen sind in den kom- "Sem Wochenblatt zu entnehmen.
»Feuerwehr Welschneudorf
; ^ng findet am Samstag, 30.09.2000, um 16.00 Uhr [^Teilnahme wird gebeten.
‘GELBACHHÖHEN”
Änderung bei Dämmerung
r ;hikindund hast an den dritten Ferienspielen im Pfarreien- .■•-Jtnmen. Die Betreuer des Pfarreienverbandes haben eine r:i"jng geplant.
hunsam Mittwoch, 04.10.2000, 19.00 Uhr am Pfarrheim in
Mahre alt ist, kann teilnehmen und sich gegen 21.30 Uhr wie- i-’äsen. Bei Regenwetter fällt die Abendwanderung aus. Statt Jremschaffsspiele im Pfarrheim.
-linden Pfarrämtern Gackenbach, Telefon 06439/900040, b. Telefon 02602/3495.
ktsverein Buchfinkenland/Gelbachhöhen
Sitzung
ichsten Ortsvereinssitzung treffen wir uns am Dienstag, n19.30 Uhr im Gasthaus “Zum Grünen Baum” in Horbach, mationen: Jörg Harle, Tel. 0177/6265308.
Daubach
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.30 bis 20 -
Stunde des Ortsbürgermeisters
j?.von 19.00 bis 20.00 Uhr
p ! *erden am Rathaus bekannt gemacht.
winschaft Daubach/Stahlhofen
29.09.2000, fällt aus. Die nächste Probe ist f -405.10.2000, um 19.30 Uhr in Stahlhofen.
Merten Wochentag beachten.
geöffnet
ItänninoftA 011 0-2000, sowie am Tag der Deutschen Ein- p'wäv • ' St ^ as ^ 0l ^ ca ^® wieder geöffnet. h:ienp m e !r ein u Daul3ach freut sich aiJ f vie,e Besucher die er mit Ljj u chen und mit Kaffee verwöhnen möchte.
Nännpn^k 66 ^ ann wiederum eine Auswahl von Bildern der r-nerrn, u lne Saage-Pickel (Weißenthurm) und Anna Moni- ii^ch) bewunden werden.
rSpräche 6 60 ^ re ^ er ^ e selbst vor und freuen sich auf inter-
ft*? »W Daubach
^“Wanderung
‘•ZjOo S ,u ^ enfrauen muss wegen der Ferienzeit von Mon- onta 9- 09.10.2000, verschoben werden.
19.30 UhrimHeimalhaus .
Nr. 39/2000
Holler
Sprechstunde der Ortsbürgermeisterin
donnerstags.von 18.00 bis 19.30 Uhr
Telefon: 02602/3508
Öffentliche Bekanntmachung
Satzung der Ortsgemeinde Holler
über die Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen
für die Durchführung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach §§ 135 a -135 c Baugesetzbuch vom 19.09.2000
Auf Grund von § 135 c Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.08.1997 (BGBl. I S. 2141) und § 24 der Gemeindeordnung für das Land Rheinland-Pfalz vom 31.01.1994 (GVBI. S. 153) hat der Ortsgemeinderat folgende Satzung beschlossen:
§1
Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen
Kostenerstattungsbeträge für die Durchführung von zugeordneten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen werden nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches (BauGB) und dieser Satzung erhoben.
§2
Umfang der erstattungsfähigen Kosten
(1) Erstattungsfähig sind die Kosten für die Durchführung von allen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, die nach § 9 Abs. 1 a BauGB zugeordnet sind.
(2) Die Durchführungskosten umfassen die Kosten für
1. den Erwerb und die Freilegung der Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen,
2. die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich ihrer Planung, Fertigstellungs- und Entwicklungspflege.
Dazu gehört auch der Wert der von der Gemeinde aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen im Zeitpunkt der Bereitstellung.
(3) Die Ausgestaltung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich deren Durchführungsdauer ergibt sich aus den Festsetzungen des Bebauungsplanes in Verbindung mit den in der Anlage dargestellten Grundsätzen. Der Bebauungsplan kann im Einzelfall von den in der Anlage beschriebenen Grundsätzen Abweichungen vorsehen. Dies gilt entsprechend für Satzungen nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB.
§3
Ermittlung der erstattungsfähigen Kosten
Die erstattungsfähigen Kosten werden nach den tatsächlichen Kosten ermittelt.
§4
Verteilung der erstattungsfähigen Kosten
Die nach §§ 2,3 erstattungsfähigen Kosten werden auf die nach § 9 Abs.
1 a BauGB zugeordneten Grundstücke nach Maßgabe der zulässigen Grundfläche (§ 19 Abs. 2 BauNVO) verteilt. Ist keine zulässige Grundfläche festgesetzt, wird die überbaubare Grundstücksfläche zugrunde gelegt. Für sonstige selbständige versiegelbare Flächen gilt die versiegelbare Fläche als überbaubare Grundstücksfläche.
§5
Anforderung von Vorauszahlungen
Die Gemeinde kann für Grundstücke, für die eine Kostenerstattungspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, Vorauszahlungen bis zur Höhe des voraussichtlichen Kostenerstattungsbetrages anfordern, sobald die Grundstücke, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, baulich oder gewerblich genutzt werden dürfen.
§6
Fälligkeit des Kostenerstattungsbetrages
Der Kostenerstattungsbetrag wird einen Monat nach Bekanntgabe der Anforderung fällig.
§7
Ablösung
Der Kostenerstattungsbetrag kann auf Antrag abgelöst werden. Der Ablösebetrag bemisst sich nach der voraussichtlichen Höhe des zu erwartenden endgültigen Erstattungsbetrages.
§8
In-Kraft-Treten
Die Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Holler, 19.09.2000 ( DS ) Flosdorf
Ortsgemeinde Holler Ortsbürgermeisterin
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