Wochenblatt VG Montabaur
§9
Deckung des Finanzbedarfs
(1) Für den durch sonstige Einnahmen, Zuschüsse und Darlehen nicht gedeckten Finanzbedarf werden von den Verbandsmitgliedern Umlagen nach dem bereinigten Wasserverbrauch erhoben. Zu den “sonstigen Einnahmen” im Sinne von Satz 1 gehört auch die von den Verbandsmitgliedern an den Abwasserzweckverband zu erstattende Abwasserabgabe, für die der Abwasserzweckverband aufgrund eigener Schmutz- und Niederschlagswassereinleitungen abgabepflichtig ist. Die Abwasserabgabe wird wie folgt auf die Verbandsmitglieder abgewälzt:
1. Abwasserabgabe für Schmutzwassereinleitungen aus Kläranlagen
- nach § 9 Abs. 2 der Verbandsordnung mit der Maßgabe, dass anstelle des Vorvorjahres der bereinigte Wasserverbrauch des Veranlagungsjahres der zu erstattenden Abwasserabgabe zugrunde gelegt wird.
2. Abwasserabgabe für Niederschlagswassereinleitungen aus öffentlicher Kanalisation
- nach der Zahl der angeschlossenen Einwohner des Veranlagungsjahres, soweit keine Abgabefreiheit besteht.
(2) Als Bemessungsgrundlage der Umlage gilt der Wasserverbrauch der Anschlußnehmer der öffentlichen Wasserversorgung im Entsorgungsgebiet (§ 2 Abs. 2), die gleichzeitig an der leitungsgebundenen Abwasserbeseitigung teilgenommen haben.
Zeitraum für die Ermittlung des bereinigten Wasserverbrauchs ist das dem jeweiligen Wirtschaftsjahr um zwei Jahre vorangehende Wirtschaftsjahr (Vorvorjahr).
(3) Die Umlagen sind in Vierteljahresraten im Voraus zu zahlen.
(4) Ist bei Beginn des Wirtschaftsjahres der Wirtschaftsplan noch nicht festgestellt, so sind von den Verbandsmitgliedern angemessene Vorschüsse zu leisten, die sich in ihrer Höhe nach den Umlagen des Vorjahres richten.
§ 10
Konzessionsrechte des Verbandes
(1) Der Verband ist berechtigt, wäihrend der Dauer der fe« dPr Ve riügungsmacht der Verbandsmitgheder untertien en T, Verkehrsräume zur Verlegung von Leitungen unentq*^ io\ Die Kosten für Umlegungen oder Änderungen von u
sonstiger Versorgungsanlagen tragen
1 der Verband, wenn dieser diese Maßnahmen veranlaßt,
2 das Verbandsmitglied, wenn dieses diese Maßnahme^ o der Verband und das Verbandsmitglied je zur Hälfte, wu Gründe vorliegen, soweit ein anderweitiger Ersatz der Kostenr ln den Fällen der Nr. 2 und 3 trägt das Verbandsmitgtieddfe■ mit dem Anteil, der dem Verhältnis des AJers der umgelegten Werten Leitung zur durchschnittlichen Lebensdauer entspr^t S 11
Abwicklung bei Auflösung oder bei Ausscheiden von Veit
MtBei Auflösung des Zweckverbandes kann der Tagte,.. vJ a .fiösunasbeschlusses erst festgesetzt werden, wi d6S .cmitnlieder eine Einigung über die Auseinandersetzung. t ? a hmna der Liquidation und die Bestellung eines Liquidator Dies gm insbesondere auch für die Übernahme der Bedienstete
bandes^ _ können ganz oder mit bestimmten Ge
(2) d m vSdSm Schluß eines Wirtschaftsjahresu
aus dem Mitteiluna des Verbandsmitgliedes muß;
DlG ^Ifmv^dern Zeitpunkt,zu dem das Mitglied ganz oder m dre 'rPbTetSeilen ausscheiden will, mit eingeschriebenem5'
Verbandsvorsteher erfolgen.
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der Verbandsgemeinde Montabaur
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Montag - Freitag
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_ Anmerkungen
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