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Nr. 38/2000

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cfits- und Dienstleistungsdirektion gibt hiermit gern. §§ 6 Ibs.5 des Zweckverbandsgesetzes folgendes bekannt:

[ung und Neufassung der Verbandsordnung wasserzweckverbandes Bad Ems

IdesBeschlusses der Verbandsversammlung des Abwasser­raes Bad Ems vom 19.06.2000 stellt die Aufsichts- und -ngsdirektion als zuständige Errichtungs- und Aufsichtsbehör- E|6Abs. 2 i. V. m. § 5 Abs. 1 Nr. 3 des Zweckverbandsgeset- 1212.1982 (GVBI. S. 476), zuletzt geändert durch Landesge- 112.10.1999(GVBI. S. 325), folgende Änderung und Neufassung Ordnung fest:

Ordnung des Abwasserzweckverbandes Bad Ems

*de$ Verbandes M hat die Aufgabe

jjßsserungsanlagen zu planen, zu errichten, zu übernehmen, «undzu unterhalten,

Rundstücken im Entsorgungsgebiet ab dem Hauptsammler purtsgemeinde Abwasser abzunehmen und ^ Gliche Ableitung und Beseitigung des Abwassers Sorge

md kann ferner

^ndpl^Mil ,0n IJntemeh men der Grundstücksentwässerung Olksgesundheit dienenden Einrichtungen überneh-

j^jsserungsanlagen Dritter beteiligen.

®,zupml die Anla 9 en nach wirtschaftlichen Grundsätzen zu ganzen und auszubauen.

kein Entsorgungsverhältnis mit den einzelnen l^schluß imH Anschlußverpflichteten und ist nicht berech- I und Benutzungszwang festzulegen.

i E ? h r9ungs9ebiet

r andessind die Verbandsgemeinden Bad Ems und

01 ^»ausenalf 1t r mfasst die Gebiete der Ortsgemeinden Bad $ undFnVhi acbbach Frücht - ohne die Straßen im Vor- L^ e ißenBp m er S ,! raße> Kemmenau, Miellen - ohne die gemeinde r TeWerksgelände - und Nievern im Bereich %ibach Noh" ms und d ' e Gebiete der Ortsgemeinden 55 ' ^ Bereich H Use * und Simmern - nur Gewerbegebiet der Verbandsgemeinde Montabaur.

ripc! I Fntci nbeZiehu weiterer Gebietsteile von Verbandsmitgliedern in Beschluß Veränderung erfolgt durch

MeUe'rder 5etendsSder bedar ^ Z 8""" 9 ^

§3

Name und Sitz

(1) Der Verband führt den NamenAbwasserzweckverband Bad Ems.

(2) Der Verband hat seinen Sitz in Bad Ems

§4

Stammkapital

R?fJ?I? mmkapital des Abwasserzweckverbandes beträqt 13.628.458,23 DM/6.968.120,05 EUR

§5

Organe des Verbandes

(1) Organe des Verbandes sind die Verbandsversammlunq und der Ver­bandsvorsteher.

(2) Die Verbandsversammlung besteht aus 17 Mitgliedern und Stellver­tretern. Die Verbandsgemeinde Bad Ems stellt als Vertreter den Bürger­meister o. V. i. A. sowie 11 weitere Vertreter, wovon acht Mitglied des Ver­bandsgemeinderates sein sollen.

Die Verbandsgemeinde Montabaur stellt als Vertreter den Bürgermeister o. V. i. A. sowie vier weitere Vertreter, wovon zwei Mitglied des Ver­bandsgemeinderates sein sollen.

Die Stimmen eines Verbandsmitgliedes können nur einheitlich abgege­ben werden.

(3) Der Verband hat einen stellvertretenden Verbandsvorsteher,

(4) Den Vorsitz in der Verbandsversammlung führt mit Stimmrecht der Verbandsvorsteher, bei seiner Verhinderung der stellvertretende Ver­bandsvorsteher.

(5) Die Verbandsversammlung wird vom Vorsitzenden nach Bedarf schrift­lich unter Beifügung der Tagesordnung einberufen.

Zwischen Einladung und Sitzung müssen mindestens sieben volle Kalen­dertage liegen.

§6

Aufwandsentschädigung

(1) Der Verbandsvorsteher erhält eine monatliche Aufwandsentschädi­gung in Höhe des nach § 17 der Landesverordnung über die Aufwand­sentschädigung für kommunale Ehrenämter (KomAEVO) zulässigen Höchstsatzes.

(2) Die weiteren Mitglieder der Verbandsversammlung erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen der Verbandsversammlung zur Abgeltung der notwendigen baren Auslagen und der sonstigen persönlichen Auf­wendungen eine Aufwandsentschädigung in Form eines Sitzungsgeldes in Höhe von 60, DM/30, EUR.

(3) Neben der Entschädigung nach Absatz 2 werden für die Fahrten zwi­schen Wohnort und Sitzungsort Fahrtkosten in Höhe des Vergütungssat­zes nach § 6 Abs. 3 des Landesreisekostengesetzes erstattet.

(4) Neben der Entschädigung nach den Absätzen 2 und 3 wird für die Teil­nahme an Sitzungen der Verbandsversammlung Verdienstausfall ersetzt. Der Verdienstausfall umfaßt bei Arbeitnehmern auch den entgangenen Arbeitgeberanteil zu den gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträgen sowie die entgangenen tariflichen und freiwilligen Arbeitgeberleistungen. Arbeitnehmer im Sinne dieser Bestimmung sind Arbeiter, Angestellte und zur Ausbildung Beschäftigte.

Mitgliedern der Verbandsversammlung, die nicht Arbeitnehmer sind, wird auf Antrag der nachgewiesene oder glaubhaft versicherte Verdienstaus­fall ersetzt, höchstens jedoch 50, DM/25, EUR je Sitzung.

(5) Für Dienstreisen erhalten die Mitglieder der Verbandsversammlung Reisekostenvergütung nach den Bestimmungen des Landesreisekosten­gesetzes.

§7

Verwaltung des Verbandes

(1) Die Verwaltung/Betriebsführung des Verbandes wird von der Ver­bandsgemeindeverwaltung Bad Ems (Verbandsgemeindewerke) gegen Erstattung der Kosten geführt.

Soweit eine unmittelbare Zuordnung der Kosten nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand möglich ist, werden die Verwaltungs- /Betriebsführungskosten in Vereinbarungen zwischen dem Verband und der Verbandsgemeinde geregelt.

(2) Der von der Betriebsführerin aufgestellte Wirtschaftsplan ist rechtzei­tig vor Beginn des Wirtschaftsjahres über den Verbandsvorsteher der Ver­bandsversammlung zur Feststellung vorzulegen.

(3) Für den Verband wird eine Sonderkasse eingerichtet, die mit der Ver­bandsgemeindekasse Bad Ems verbunden ist.

§ 8

Form der öffentlichen Bekanntmachungen

Die öffentlichen Bekanntmachungen und sonstigen amtlichen Mitteilun­gen werden nach den Hauptsatzungen der Verbandsmitglieder veröf­fentlicht Dabei sind öffentliche Bekanntmachungen erst mit Ablauf des Tages vollzogen, an dem das letzte Bekanntmachungsorgan mit der Bekanntmachung erscheint.