Nr. 38/2000
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cfits- und Dienstleistungsdirektion gibt hiermit gern. §§ 6 Ibs.5 des Zweckverbandsgesetzes folgendes bekannt:
[ung und Neufassung der Verbandsordnung wasserzweckverbandes Bad Ems
IdesBeschlusses der Verbandsversammlung des Abwasserraes Bad Ems vom 19.06.2000 stellt die Aufsichts- und -ngsdirektion als zuständige Errichtungs- und Aufsichtsbehör- E|6Abs. 2 i. V. m. § 5 Abs. 1 Nr. 3 des Zweckverbandsgeset- 1212.1982 (GVBI. S. 476), zuletzt geändert durch Landesge- 112.10.1999(GVBI. S. 325), folgende Änderung und Neufassung Ordnung fest:
Ordnung des Abwasserzweckverbandes Bad Ems
*de$ Verbandes M hat die Aufgabe
jjßsserungsanlagen zu planen, zu errichten, zu übernehmen, ■«undzu unterhalten,
Rundstücken im Entsorgungsgebiet ab dem Hauptsammler purtsgemeinde Abwasser abzunehmen und ^ Gliche Ableitung und Beseitigung des Abwassers Sorge
md kann ferner
^ndpl^Mil ,0n IJntemeh men der Grundstücksentwässerung Olksgesundheit dienenden Einrichtungen überneh-
j^jsserungsanlagen Dritter beteiligen.
®,zupml die Anla 9 en nach wirtschaftlichen Grundsätzen zu ganzen und auszubauen.
kein Entsorgungsverhältnis mit den einzelnen l^schluß imH □ Anschlußverpflichteten und ist nicht berech- I und Benutzungszwang festzulegen.
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r andessind die Verbandsgemeinden Bad Ems und
01 ^»ausenalf 1t r mfasst die Gebiete der Ortsgemeinden Bad $ und “FnVhi acbbach ’ Frücht - ohne die Straßen im Vor- L^ e ißenBp m ’’ er S ,! raße ”> Kemmenau, Miellen - ohne die gemeinde r Te “Werksgelände” - und Nievern im Bereich %ibach Noh" ms und d ' e Gebiete der Ortsgemeinden 55 ' ^ Bereich H Use * und Simmern - nur Gewerbegebiet der Verbandsgemeinde Montabaur.
ripc! I Fntci nbeZiehu weiterer Gebietsteile von Verbandsmitgliedern in Beschluß Veränderung erfolgt durch
MeUe'rder 5etends“Sder bedar ’ ^ Z“ 8 “""™" 9 ^
§3
Name und Sitz
(1) Der Verband führt den Namen “Abwasserzweckverband Bad Ems”.
(2) Der Verband hat seinen Sitz in Bad Ems
§4
Stammkapital
R?fJ?I? mmkapital des Abwasserzweckverbandes beträqt 13.628.458,23 DM/6.968.120,05 EUR
§5
Organe des Verbandes
(1) Organe des Verbandes sind die Verbandsversammlunq und der Verbandsvorsteher.
(2) Die Verbandsversammlung besteht aus 17 Mitgliedern und Stellvertretern. Die Verbandsgemeinde Bad Ems stellt als Vertreter den Bürgermeister o. V. i. A. sowie 11 weitere Vertreter, wovon acht Mitglied des Verbandsgemeinderates sein sollen.
Die Verbandsgemeinde Montabaur stellt als Vertreter den Bürgermeister o. V. i. A. sowie vier weitere Vertreter, wovon zwei Mitglied des Verbandsgemeinderates sein sollen.
Die Stimmen eines Verbandsmitgliedes können nur einheitlich abgegeben werden.
(3) Der Verband hat einen stellvertretenden Verbandsvorsteher,
(4) Den Vorsitz in der Verbandsversammlung führt mit Stimmrecht der Verbandsvorsteher, bei seiner Verhinderung der stellvertretende Verbandsvorsteher.
(5) Die Verbandsversammlung wird vom Vorsitzenden nach Bedarf schriftlich unter Beifügung der Tagesordnung einberufen.
Zwischen Einladung und Sitzung müssen mindestens sieben volle Kalendertage liegen.
§6
Aufwandsentschädigung
(1) Der Verbandsvorsteher erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe des nach § 17 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung für kommunale Ehrenämter (KomAEVO) zulässigen Höchstsatzes.
(2) Die weiteren Mitglieder der Verbandsversammlung erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen der Verbandsversammlung zur Abgeltung der notwendigen baren Auslagen und der sonstigen persönlichen Aufwendungen eine Aufwandsentschädigung in Form eines Sitzungsgeldes in Höhe von 60,— DM/30,— EUR.
(3) Neben der Entschädigung nach Absatz 2 werden für die Fahrten zwischen Wohnort und Sitzungsort Fahrtkosten in Höhe des Vergütungssatzes nach § 6 Abs. 3 des Landesreisekostengesetzes erstattet.
(4) Neben der Entschädigung nach den Absätzen 2 und 3 wird für die Teilnahme an Sitzungen der Verbandsversammlung Verdienstausfall ersetzt. Der Verdienstausfall umfaßt bei Arbeitnehmern auch den entgangenen Arbeitgeberanteil zu den gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträgen sowie die entgangenen tariflichen und freiwilligen Arbeitgeberleistungen. Arbeitnehmer im Sinne dieser Bestimmung sind Arbeiter, Angestellte und zur Ausbildung Beschäftigte.
Mitgliedern der Verbandsversammlung, die nicht Arbeitnehmer sind, wird auf Antrag der nachgewiesene oder glaubhaft versicherte Verdienstausfall ersetzt, höchstens jedoch 50,— DM/25,— EUR je Sitzung.
(5) Für Dienstreisen erhalten die Mitglieder der Verbandsversammlung Reisekostenvergütung nach den Bestimmungen des Landesreisekostengesetzes.
§7
Verwaltung des Verbandes
(1) Die Verwaltung/Betriebsführung des Verbandes wird von der Verbandsgemeindeverwaltung Bad Ems (Verbandsgemeindewerke) gegen Erstattung der Kosten geführt.
Soweit eine unmittelbare Zuordnung der Kosten nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand möglich ist, werden die Verwaltungs- /Betriebsführungskosten in Vereinbarungen zwischen dem Verband und der Verbandsgemeinde geregelt.
(2) Der von der Betriebsführerin aufgestellte Wirtschaftsplan ist rechtzeitig vor Beginn des Wirtschaftsjahres über den Verbandsvorsteher der Verbandsversammlung zur Feststellung vorzulegen.
(3) Für den Verband wird eine Sonderkasse eingerichtet, die mit der Verbandsgemeindekasse Bad Ems verbunden ist.
§ 8
Form der öffentlichen Bekanntmachungen
Die öffentlichen Bekanntmachungen und sonstigen amtlichen Mitteilungen werden nach den Hauptsatzungen der Verbandsmitglieder veröffentlicht Dabei sind öffentliche Bekanntmachungen erst mit Ablauf des Tages vollzogen, an dem das letzte Bekanntmachungsorgan mit der Bekanntmachung erscheint.

