Wochenblatt VG Montabaur Gemeinde schriftlich geltend gemacht worden sind.
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, j nc k aa Ahq 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB A h f FnTschädiqung von durch den Bebauungsplan eintretenden Ver- rrftMensrfachteiten^sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.
s 44 Abs. 3 BauGB (Auszug):
Der Entschädiqunqsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die S den «5 39 bis 42 bezeichnten Vermögensnachteile eingetreten sind Er kann die FäLkeit des Anspruchs dadurch herbeifuhren, dass er die Leisfung dir Entschädigung schriftlich bei dem Entschadigungspflichh- gen beantragt.
§ 44 Abs. 4 BauGB:
Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Absatz 3 Satz 1 bezeichnten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
§ 24 Abs. 6 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) (Auszug).
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung. die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder
2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jedem die Verletzung der Verfahrensoder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Montabaur. 04.09.2000 Dr. Possel-Dölken
Bürgermeister
Öffentliche Bekanntmachung Aufstellung der Satzung über die Ergänzung des im Zusammenhang bebauten Ortsteiles für den Bereich der Dernbacher Straße der Stadt Montabaur
hier: In-Kraft-Treten gemäß §§10 III i.V.m. 34 V des Baugesetzbuches (BauGB)
Der Stadtrat von Montabaur hat die Aufstellung der Satzung über die Ergänzung des im Zusammenhang bebauten Ortsteiles für den Bereich der Dernbacher Straße am 28.03.2000 beschlossen. Die Ergänzungssatzung wurde von der Kreisverwaltung des Westerwaldkreises am 22.08.2000 ( Az. 6/60-610-13/4.69.29 ) genehmigt.
Die Satzungsunterlagen können bei der Verbandsgemeinde Montabaur, Bauamt, Zimmer 223, Konrad-Adenauer-Platz 8, 56410 Montabaur, während der Kernarbeitszeit (montags, dienstags und mittwochs von 8.00 Uhr bis 12.30 Uhr und 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr, donnerstags von 8.00 Uhr bis 12.30 Uhr und 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr und freitags von 8.00 Uhr bis 12.30 Uhr) von jedermann eingesehen werden. Jedermann kann über den Inhalt des Bebauungsplanes Auskunft verlangen.
Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung der in § 214 Abs 1 Nrn 1 u nd 2 BauGB bezeich neten Verfahrens- und Formvorschriften dann unbeachtlich ist, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist.
Mängel der Abwägung sind ebenfalls unbeachtlich, wenn sie nicht inner-
rom Q V !nH Q Sie ^ e w J ^ hre , n seit dieser Bekar| ntmachung gegenüber der Gemeinde schriftlich geltend gemacht worden sind.
Bar cb Y erh ® lt - der die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften oder den Mangel der Abwägung begründen soll, ist darzulegen
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