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Wochenblatt VG Montabaur ____
2. die Ausgleichs- und Ersalzmaßnahmen einschließlich ihrer Pia- nung. Fertigstellungs- und Entwicklungswege. aus ihrem Ver- Dazu gehört auch der Wert der von der Gern ste || un g
mögen bereitgestellten Flächen ,m Ze rtpunkude (3) Die Ausgestaltung der Ausgleichs u Festset-
schließlich deren Durchführungsdauer ergibt srch a Fe
zungen des Bebauungsplans m Verbindung m '^ena!s Anlage ar gestellten Grundsätzen. Der Bebauungsplan kanvon den in der Anlage beschriebenen Grundsätze 9
sehen. Dies gilt entsprechend für Satzungen nach § 34 Abs. 4 Satz
1 Nr. 3 BauGB.
§3
Ermittlung der erstattungsfähigen Kosten (ot .^„ h i; rh nn Knsten Die erstattungsfähigen Kosten werden nach den tatsächlichen Kosten
ermittelt
§4
Verteilung der erstattungsfähigen Kosten uohakc
Die nach §§ 2. 3 erstattungsfähigen Kosten werden auf die nach § 9 Abs. 1 a BauGB zugeordneten Grundstücke nach Maßgabe der zulässigen Grundfläche (§ 19 Abs. 2 BauNVO) verteilt. Ist keine zulässige Grundfläche festgesetzt, wird die überbaubare Grundstücksflache zugrunde gelegt. Für sonstige selbständige versiegelbare Flächen gilt die versie- gelbare Fläche als überbaubare Grundstücksfläche.
§5
Anforderung von Vorauszahlungen
Die Gemeinde kann für Grundstücke, für die eine Kostenerstattungspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, Vorauszahlungen bis zur Höhe des voraussichtlichen Kostenerstattungsbetrages anfordern, sobald die Grundstücke, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, baulich oder gewerblich genutzt werden dürfen.
§6
Fälligkeit des Kostenerstattungsbetrages
Der Kostenerstattungsbetrag wird einen Monat nach Bekanntgabe der Anforderung fällig.
§7
Ablösung
Der Kostenerstattungsbetrag kann auf Antrag abgelöst werden. Der Ablösebetrag bemisst sich nach der voraussichtlichen Höhe des zu erwartenden endgültigen Erstattungsbetrages.
§8
Inkrafttreten
Die Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Boden, 16.08.2000 (Dienstsiegel) Eulberg
Ortsgemeinde Boden Ortsbürgermeister
Anlage zur § 2 Abs. 3 der Mustersatzung der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen
Grundsätze für die Ausgestaltung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen
1 . Anpflanzung/Aussaat von standortheimischen Gehölzen, Kräutern und Gräsern
1.1 Anpflanzung von Einzelbäumen
Schaffung günstiger Wachstumsbedingungen durch Herstellen der Vegetationstragschicht nach DIN 18915 und der Pflanzqrube gern DIN 18916
Anpflanzung von Hochstammbäumen mit einem Stammumfana der Sortierung 18/20
Verankerung der Bäume und Schutz vor Beschädigungen sowie
Sicherung der Baumscheibe
Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 4 Jahre
1.2 Anpflanzung von Gehölzen, freiwachsenden Hecken und Wald- manteln
Schaffung günstiger Wachstumsbedingungen durch Bodenvorbereitung nach DIN 18915
QnS!L a r?nü n i 9 oMn * äumen !• 0rdnun 9 m 't einem Stammumfang der
lürtfmS IS u aU T en '' 0rdnun 9 mit einem Stammumfang der Sortierung 16/18 Heistern 150/175 hoch und zweimal verpflanzten Strauchern je nach Art in der Sortierung 60/80,80/100 oder 100/150
' SÄi?” 1 0,d " U " 9 ' 2 Bäume "• 0rdnu "9' 5 ?**
- Verankerung der Gehölze und Erstellung von Schutzeinrichtunaen
' o Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 3 Jahre 9
1.3 Anlage standortgerechter Wälder
DTÄ ad ^ mSbedln9,,ngen dU,Ch ^"vorbe.
Aufforstung mit standortgerechten Arten
3500 Stück je ha, Pflanzen 3-5 jährig, Höhe 80-120 cm
Erstellung von Schutzeinrichtungen
; .4 sÄgTn »SESäEsy * 5 Jahre
Sll a Ä Ü mÄw* hS,Urebe< " nsun 0“' Bodenvorbe-
- Anpflanzung von Obstbaumhochstämmen und Befestigung det Bäu-
leÄun? 0bs,baum der Sort ' erun 9 10/12 - Einsaat Gras./Ktäu- Erstellung von Schutzeinrichtungen Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 5 Jahre
1.5
2.2
Anlage von naturnahen Wiesen und Kr
Schaffung günstiger Wachstu msbedinn.,n UtSäuniei ' reitung nach DIN 18915 gun 9 en durchi
Einsaat von Wiesengräsern und -kräutem nem Saatgut ern ’ Möglichstj
Fertigstellungs- und Entwicklungspläne- 3 1 Schaffung und Renaturierung von Was«!«- 6 Herstellung von Stillgewässern erT iachen Aushub und Einbau bzw. Abfuhr des ggf. Abdichtung des Untergrundes Anpflanzung standortheimischer Pflanzen Fertigstellungs- und Entwicklungspflege -3 j ah Renaturierung von Still- und Fließgewässern Offenlegung und Rückbau von technischen Ufe
undStft
Gestaltung der Ufer und Einbau natürlicher Ban«Mi sichtigung ingenieurbiologischer Vorgaben neuilt 9fc
Anpflanzung standortheimischer Pflanzen Entschlammung
Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 3 Jahre
3. Begrünung von baulichen Anlagen
3.1 Fassadenbegrünung
Anpflanzung von selbstklimmenden Pflanzen
Anbringung von Kletterhilfen und Pflanzunq von Srhiitw terpflanzen “""vir
eine Pflanze je 2 lfm.
Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 2 Jahre
3.2 Dachbegrünung intensive Begrünung von Dachflächen extensive Begrünung von Dachflächen Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 3 Jahre
4. Entsiegelung und Maßnahmen zur Grundwasseranr«
4.1 Entsiegelung befestigter Flächen Ausbau und Abfuhr wasserundurchlässiger Beläge Aufreißen wasserdurchlässiger Unterbauschichten Einbau wasserdurchlässiger Deckschichten Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 1 Jahr
4.2 Maßnahmen zur Grundwasseranreicherung Schaffung von Gräben und Mulden zur Regenwasservasä Rückbau/Anstau von Entwässerungsgräben, Verschließen« nagen
Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 1 Jahr
5. Maßnahmen zur Extensivierung
5.1 Umwandlung von Acker bzw. intensivem Grünlandhli und Grünlandbrache
Nutzungsaufgabe
Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 1 Jahr
5.2 Umwandlung von Acker in Ruderalflur ggf. Abtragen und Abtransport des Oberbodens Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 1 Jahr
5.3 Umwandlung von Acker in extensiv genutztes Grünland Bodenvorbereitung ggf. Abtragen und Abtransport des C Einsaat von Wiesengräsern und Kräutern Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 5 Jahre
5.4 Umwandlung von intensivem Grünland in extensivg Grünland
Nutzungsreduzierung Aushagerung durch Mahd und Verwertung oder Abtrans Mähguts
bei Feuchtgrünland Rückbau von Entwässerungsmaßnal Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 5 Jahre
Hinweis
Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-® in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBI. S. 153), zu ^ z , ^ hifl J Gesetz vom 22.12.1999 (GVBI. S. 470) wird auf folgendes m.
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zust sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von zustande gekommen.
Dies gilt nicht wenn, ^
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der
migung, die Ausfertigung oder die Bekanntma verletzt worden sind, oder n Besetz
2. vor Ablauf eines Jahres die Aufsichtsbehörde ae .^^ standet oder jemand die Verletzung derVerta worwa itung-1 schritten gegenüber der Verbandsgemeinde ^ Adenauer-Platz, Montabaur, schriftlich u nter J e ®; n ^ Verhaltes, der die Verletzung begründen so i, 9
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 9 e,t ® n auch nach Ablauf der Jahresfrist jedermann dies machen.
56412 Boden, 16.08.2000 (Siegel)

