Nr. 28/2000
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henblattVG Montabaur
. ifunq der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ein- |je Ausgesta y ührungsdauer ergjbt sich aus den Festsetzungen ißlich deren lju Verbjndung m j t den j n der Anlage dargestellten jauungsp a‘ bauungsp | an kann im Einzelfall von den in der Anla- Phonpn Grundsätzen Abweichungen vorsehen. Dies gilt ent- "Id » SauSngen nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB.
KH..nn der erstattungsfähigen Kosten
ifS ETtattungsfähigen Kosten werden nach den tatsächlichen Kosten
r;L na der erstattungsfähigen Kosten
. f 2 3 erstattungsfähigen Kosten werden auf die nach § 9 Abs.
tan? zuaeordneten Grundstücke nach Maßgabe der zulässigen S>hp (619 Abs 2 BauNVO) verteilt. Ist keine zulässige Grund- U Snesetzt wird die überbaubare Grundstücksfläche zugrunde C Für sonstige selbständige versiegelbare Flächen gilt die verstell F l äche als überbaubare Grundstücksfläche.
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diegef; iÄrung von Vorauszahlungen
infom? 'Cneinde kann für Grundstücke, für die eine Kostenerstattungspflicht te |lzur - l 'inicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, Vorauszahlungen ta 9 s von' "Höhe des voraussichtlichen Kostenerstattungsbetrages anfordern, S Planc 'i Mdie'Grundstücke, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, baulich oder öhmec genutzt werden dürfen.
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Ind gkeit des Kostenerstattungsbetrages
Kostenerstattungsbetrag wird einen Monat nach Bekanntgabe der
nI U n n9te rderung fällig, nenwe’!?
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(osfcierstattungsbetrag kann auf Antrag abgelöst werden. Der Ablö- 1nfla t Wpemißt sich nach der voraussichtlichen Höhe des zu erwarten- ^“hSJpüitigen Erstattungsbetrages.
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s mr>: IÄ-Treten
elplal 2 tipto(ng tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft, len. Ich 10.07.2000 (DS) Wilhelmi, Ortsbürgermeister
§ 2 Abs. 3 der Mustersatzung der Bundesvereinigung der murjalen Spitzenverbände zur Erhebung von Kostenerstat- ler, OC'ipBtträgen
fe für die Ausgestaltung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnah-
ipflftzung/Aussaat von standortheimischen Gehölzen, Kräutern Gräsern
iDpftanzung von Einzelbäumen
j, Mfng günstiger Wachstumsbedingungen durch Herstellen der Vege- Clf (stragschicht nach DIN 18915 und der Pflanzgrube gemäß DIN 18916 _fcffiung von Hochstammbäumen mit einem Stammumfang der Sor-
11 p/20
Blkerung der Bäume und Schutz vor Beschädigungen sowie Siche- der Baumscheibe
iter iBflellungs- und Entwicklungspflege: 4 Jahre
ron 18.K!|feflanzung von Gehölzen, freiwachsenden Hecken und Wald-
....TeleirUn
21
....Telefc” rihing günstiger Wachstumsbedingungen durch Bodenvorbereitung germeisS^IN 18915
fcffiung von Bäumen I. Ordnung mit einem Stammumfang der Sor- 118/20, Bäumen II. Ordnung mit einem Stammumfang der Sortie- 16/18, Heistern 150/175 cm hoch und zweimal verpflanzten Sträu- 'h überr je ® ach Art in der Sortierung 60/80, 80/100 oder 1 00 / 1 50 cm hoch ' e träg e o ^ r m1 Baum *• Ordnung, 2 Bäume II. Ordnung, 5 Heister und 40
rsatzmaü^ärT^rung der Gehölze und Erstellung von Schutzeinrichtungen istellungs- und Entwicklungspflege: 3 Jahre
assung erläge standortgerechter Wälder
*«& D f | U N n ? 8 9 9 Ü 1 n 5 stiger Wa chstumsbedingungen durch Bodenvorbereitung
brstung mit standortgerechten Arten F Stück je ha, Pflanzen 3- bis 5-jährig, Höhe 80-120 cm Pung von Schutzeinrichtungen
)° n i252 Un9S ' und Er| twicklungspflege: 5 Jahre
^••“^«nStoeiiobstwiesen
ef Q| l / n /gj i 1 ri i? ll ^ 6r ^schstumsbedingungen durch Bodenvorbereitung
trung von Obstbaumhochstämmen und Befestigung der Bäume qm ein Obstbaum der Sortierung 10/12 ras-/Kräutermischung Uh0 von Schutzeinrichtungen
aapTF' Und Entwick| ungspflege: 5 Jahre funqni } 0 " aturnahen Wiesen und Krautsäumen
s ch|i e ß|(tifjDlN 18915 l9er ^ actlstums hedingungen durch Bodenvorbereitung
ide ausi l '-^t n ^ iesen 9 r äsern und -kräutern, möglichst aus autochtonem
Stellung-
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,ten für hen W*
- Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 3 Jahre
2. Schaffung und Renaturierung von Wasserflächen
2.1 Herstellung von Stillgewässern
- Aushub und Einbau bzw. Abfuhr des anstehenden Bodens
- ggf. Abdichtung des Untergrundes
- Anpflanzung standortheimischer Pflanzen
- Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 3 Jahre
2.2 Renaturierung von Still- und Fließgewässern
- Offenlegung und Rückbau von technischen Ufer- und Sohlbefestigungen
- Gestaltung der Ufer und Einbau natürlicher Baustoffe unter Berücksichtigung ingenieurbiologischer Vorgaben
- Anpflanzung standortheimischer Pflanzen
- Entschlammung
- Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 3 Jahre
3. Begrünung von baulichen Anlagen
3.1 Fassadenbegrünung
- Anpflanzung von selbstklimmenden Pflanzen
- Anbringung von Kletterhilfen und Pflanzung von Schling- und Kletterpflanzen
- eine Pflanze je 2 lfd. M
- Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 2 Jahre
3.2 Dachbegrünung
- intensive Begrünung von Dachflächen
- extensive Begrünung von Dachflächen
- Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 3 Jahre
4. Entsiegelung und Maßnahmen zur Grundwasseranreicherung
4.1 Entsiegelung befestigter Flächen
- Ausbau und Abfuhr wasserundurchlässiger Beläge
- Aufreißen wasserdurchlässiger Unterbauschichten
- Einbau wasserdurchlässiger Deckschichten Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 1 Jahr
4.2 Maßnahmen zur Grundwasseranreicherung
- Schaffung von Gräben und Mulden zur Regenwasserversickerung
- Rückbau/Anstau von Entwässerungsgräben, Verschließen von Drainagen
- Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 1 Jahr
5. Maßnahmen zur Extensivierung
5.1 Umwandlung von Acker bzw. intensivem Grünland in Acker- und Grünlandbrache
- Nutzungsaufgabe
- Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 1 Jahr
5.2 Umwandlung von Acker in Ruderalflur
- ggf. Abtragen und Abtransport des Oberbodens
- Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 1 Jahr
5.3 Umwandlung von Acker in extensiv genutztes Grünland
- Bodenvorbereitung ggf. Abtragen und Abtransport des Oberbodens
- Einsaat von Wiesengräsern und Kräutern
- Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 5 Jahre
5.4 Umwandlung von intensivem Grünland in extensiv genutztes Grünland
- Nutzungsreduzierung
- Aushagerung durch Mahd und Verwertung oder Abtransport des Mähguts
- bei Feuchtgrünland Rückbau von Entwässerungsmaßnahmen
- Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 5 Jahre
Hinweis
Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBI. S. 153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.12.1999 (GVBI. S. 470) wird auf folgendes hingewiesen: Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht wenn,
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
2. vor Ablauf eines Jahres die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Konrad- Adenauer-Platz, Montabaur, schriftlich unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, geltend macht.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Horbach, 10.07.2000 (DS) Wilhelmi, Ortsbürgermeister
Bericht über die Sitzung des Ortsgemeinderates Horbach vom 29.06.2000
Beratung und Beschlussfassung über die Änderung der Satzung über die Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen für die Durchführung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen der Ortsgemeinde Horbach
Der Ortsgemeinderat beschloss die Änderung der Satzung über die Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen für die Durchführung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen der Ortsgemeinde Horbach in der vorliegenden Form.

