Wochenblatt VG Montabaur
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“Öffentl. Bekanntmachungen”
Neue Gebührensatzung für das Mons-Tabor-Bad
Der Verbandsgemeinderat hat in seiner jüngsten Sitzung am 08.06.2000 den Erlass der nachstehend veröffentlichten Gebührensatzung für das Mons-Tabor-Bad beschlossen.
Veranlassung für die Verabschiedung dieser neuen Satzung war. dass sich im Verlaufe der zweijährigen Betriebszeit seit Wiedereröffnung des Mons- Tabor-Bades Sachverhalte ergaben, die in Bezug auf die satzungsmäßige Gebührenregelung eine Überarbeitung/Anpassung erforderten.
Mit dem Erlass dieser neuen Satzung sind grundsätzlich keine Gebührenerhöhungen verbunden.
Gebührenänderungen ergeben sich lediglich bei den Tarifen für Gruppen, Vereine und Veranstaltungen.
Beim Schwimmunterricht wird aus organisatorischen gründen die Anzahl der Unterrichtsstunden von 15 auf 12 bei gleichbleibender Gebühr reduziert. Eine weitere Modifikation bezieht sich auf die zusätzliche Ausweisung der Gebühren in Euro.
Die gesamten Änderungen sind im nachfolgenden Satzungstext in kursiver Schrift kenntlich gemacht.
Satzung
der Verbandsgemeinde Montabaur über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung des Mons-Tabor-Bades vom 09.06.2000
Der Verbandsgemeinderat Montabaur hat am 8. Juni 2000 aufgrund
a) des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBI. S.153. BS 2020-1)
b) der §§ 1 I, 2 I, 7 I und 8 I des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 20.06.1995 (GVBI. S.175. BS 610-10)
in den jeweils geltenden Fassungen die folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
§1
Gebührenerhebung
Die Verbandsgemeinde Montabaur betreibt das Hallen- und Freibad in Montabaur (Mons-Tabor-Bad) als öffentliche Einrichtung.
Für die Benutzung des Mons-Tabor-Bades und seiner Nebenanlagen werden Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben.
§2
Benutzungsgebühren, Gebührenfreiheit
Die Gebühren entstehen mit dem Eintritt in den Bereich der Badanlage des Mons-Tabor-Bades (Umkleidebereich oder Liegewiese).
Eine zeitliche Begrenzung am Benutzungstag erfolgt nicht; der Benutzungsanspruch endet mit dem Verlassen der Badeanlage.
Kinder, die das 4. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können das Bad kostenfrei benutzen.
Die Gebühren für die Benutzung des Mons-Tabor-Bades betragen;
1. Einzeltageskarte
1.1 Erwachsene DM 6.00* Euro 3,00*
1.2 Kinder ab vollendetem 4. und DM 3.00* Euro 1,50 *
Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr
(Diesem Personenkreis gleichgestellt sind Schüler und Auszubildende, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, Studenten, Wehrpflichtige, Zivildienstleistende, Schwerbehinderte mit einer MdE von mindestens 50 % und ihre Begleitpersonen (Schwerbehindertenausweis mit B) sowie Empfänger von Sozialhilfe in Form der laufenden Hilfe zum Lebensunterhalt.) Auf Verlangen ist dem Personal des Bades durch Vorlage eines Ausweises oder in sonstiger geeigneter Form die Berechtigung zur Gebührenentrichtung gemäß § 2 Nr. 1.2 nachzuweisen. Andernfalls ist die Gebühr gemäß § 2 Nr. 1.1 zu entrichten.
2. Mehrfachkarten
2.1 Erwachsene,
10er Karte DM 50,00 * Euro 25,00 *
30er Karte DM 130,00 * Euro 65,00 *
2.2 Kinder und Jugendliche sowie gleichgestellter Personenkreis gemäß Ziffer 1.2
10er Karte DM 25,00 * Euro 12,50 *
30er Karte DM 65,00 * Euro 32,50 *
3. Familieneinzelkarte DM 15,00 * Euro 7,50 *
Eltern/Elternteil mit eigenen Kindern unter 16 Jahren sowie gleichgestellter Personenkreis gemäß Ziffer 1.2 (soweit nicht Einzelentrichtung gemäß Ziffer 1 günstiger ist)
4. Gruppen
4.1 Geschlossene Besuchergruppen (Erwachsene gemäß Ziffer 1. 1 mit mindestens 10 Personen, pro Person
DM 5,00 * Euro 2,50 *
4.2 Geschlossene Besuchergruppen (u. a. Kinder/Jugendliche gemäß Ziffer 1.2) mit mindestens 10 Personen, pro Person (z. B. Besuchergruppen von Schulen, Jugendherbergen und Feriendörfern)DM 2,50 * Euro 1,25 *
5. Vereine, Bundeswehr, Tauchschulen
5.1 Schwimmsporttreibende Vereine (soweit nicht kommerziell betrieben) und Bundeswehr innerhalb der nach dem Badezeitenplan zugewiesenen Stunden,
pro Stunde DM 70,00 * Euro 35,00 *
bei Mitbenutzung gemeinsam mit anderen Vereinen pro Stunde DM 35 00 * F ,
5.2 Kommerziell betriebener Schwimmsport (z. B. Tauchsrh i 17,51 der nach dem Badezeitenplan zugewiesenen Stundpn n $'Wr| 140,00 * ,pro Stunde 0
bei Mitbenutzung gemeinsam mit anderen Vereinen, pro Stunde DM 70,00
Euro
'Euro 35,(
6. Schwimmsport-, Fortbildungsvernstaltungen u. ä. pro angefangene Stunde dm 100 00
Darüber hinaus kann die Erstattung von Reinigungskosten verlangt
* Euro 50, |
wen
ison
7. Schwimmunterricht
(Kurse von jeweils 12 Unterrichtsstunden ä 45 Min.) Erwachsene, pro Person incl. Eintrittsgebühren
DM 200,00 * Euro 10(ii 7.2 Kinder und Jugendliche bis 16 Jahre sowie gleichaesteiito d nenkreis gemäß Ziffer 1.2 incl. Eintrittsgebühren a erPep
DM 100,00 * Euro 5 o
8. Solarien, Wärmekabine und sonstige Einrichtungen Die Gebühren für die Benutzung der Solarien, Wärmekabine und gen Einrichtungen werden durch besonderen Aushang bekanntae
9. Sonderreinigung g ™
Wird das Bad oder eine Einrichtung des Bades durch Benutzerbe ders verschmutzt, ist eine Reinigungsgebühr von mindestens50 00C 25,00 Euro* zu zahlen. Entstehen dem Badebetreiber durch die \ schmutzung nachweislich höhere Reinigungskosten r sind dieseintat<ä licher Höhe zu erstatten.
10. Abweichend von den Ziffern 1 bis 9 kann die Verwaltung in bear deten Einzelfällen, zu besonderen Anlässen und Aktionen Gebühre freiung oder -minderung gewähren.
* Die Preise enthalten die gesetzliche Mehrwertsteuer. Preisein ten bis zum 31.12.2001 - Preise in Euro ab dem 01.01.2002.
§3
Schadensersatzansprüche
Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen durch dieV bandsgemeinde Montabaur oder Dritte wird durch die Bestimmungend ser Satzung nicht ausgeschlossen.
§4
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 1. Juli 2000 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung der Verbandsgemeinde Montabaur übe
Erhebung von Gebühren für die Benutzung des Mons-Tabor-Badesvo ' ,tKsionf
31.03.1998 außer Kraft. Montabaur, 09.06.2000 (S.)
VerbandsgemeindevemU Monlai Dr. Possel-Dö Burgern
Hinweis
Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz (Gen in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBI. S. 153), zuletzt geäni
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durch Gesetz vom 22. Dezember 1999 (GVBI. S. 470) wird auf folgen
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Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorsch 1 Im dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekomi
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sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gilt
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1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genei ,
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worden sind, oder . fMass n
2. vor Ablauf eines Jahres die Aufsichtsbehörde den Beschluß UW1 un standet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvor^ ^ ten gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Konrad-Adenai Platz, Montabaur, schriftlich unter Bezeichnung des Sachverhalte^ ?d(ng (j er j, die Verletzung begründen soll, geltend macht.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so < auch nach Ablauf der genannten Jahresfrist jedermann diese ve geltend machen.
Montabaur, 09.06.2000 (S.) Verbandsgemeindevm
Dr. Possel-Dö | Bürgermei
Amtliche Bekanntmachung
Abwasserzweckverband Bad Ems
Die 5. Sitzung der Verbandsversammlung des Abwasser
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Bad Ems findet am Montag, 19.06.2000,17.00 Uhr, im gro saal des Rathauses in Bad Ems, Bleichstr. 1, statt.
Tagesordnung Öffentlicher Teil
1. Beratung und Feststellung des Jahresabschlusses
zweckverbandes Bad Ems zum 31.12.1999 innss tufen Erweiterung der Kläranlage in Bad Ems (3. Reinig nZ | e J hier: Sachstandsbericht und aktuelle Kosten- un 1
Übersicht
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