Nr. 7/2000
rtV GMontabaur_
ortverein
ine.V., Sportstraße 1, 54321 Sportstadt
Anlage 5
i lLstäli9 ung
IfcberZuw enc * un 9 en ' m Sinne des § 10 b des Einkommensteuergesetzes an eine der i deril > Ij! Ab5 .1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes bezeichneten Körperschaften, ™^ersonen vereini 9 ungen oder Vermögensmassen
in
flaue und Wohnort des Zuwendenden:
(XX Paula Musterfrau. Musterstraße 11, 54123 MusterdorfXXX
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etrag der Zuwendung in Ziffern / in Buchstaben / Tag der Zuwendung (XX 500 DM/Fünfhundert/11.11.2000 XXX
[shandelt sich nicht um den Verzicht auf die Erstattung von Aufwendungen.
/Vir sind wegen Förderung des Sports nach dem letzten uns zugegangenen Freistellungs- escheiddes Finanzamts Musterstadt, StNr. 55.3333 vom 01.04.1999 für die Jahre 1996 - 998nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes von der Körperschaftsteuer
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wendet
lasst, da 5S ( enve^
wider
Zuwendung: Geldzuwendung
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$ wird bestätigt, dass es sich nicht um Mitgliedsbeiträge, sonstige Mitgliedsumlagen oder ufnahmegebühren handelt und die Zuwendung nur zur Förderung des Sports im Sinne der % 1 - zu § 48 Abs. 2 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung - Abschnitt B Nr. 1 erwendet wird.
! P°rtstadt, 15.11.2000
inweis:
öwend S ^' C ^ oc * er 9 r °k fahrlässig eine unrichtige Zuwendungsbestätigung erstellt oder wer veranlasst, dass
nicht zu den in der Zuwendungsbestätigung angegebenen steuerbegünstigten Zwecken verwendet Steuer, die dem Fiskus durch einen etwaigen Abzug der Zuwendungen beim Zuwendenden
fee Bestätig ÄbS ’ 4 EStG ' § 9 Abs. 3 KStG, § 9 Nr. 5 GewStG). '
a$D nicht als Nachweis für die steuerliche Berücksichtigung der Zuwendung anerkannt, wenn
UfT1 ^ es Freistellungsbescheides länger als 5 Jahre zurückliegt ( BMF vom15.12.1994 — BStBl I S. 884).
(Kassierer)
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