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Nr. 52/2008

52/2008

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Heilberscheid

Gemeindeverwaltung

Sorechstunde von Ortsbürgermeister Axel Braun:

Jontags von 18.00 bis 19.00 Uhr i m Dorfgemeinschaftshaus, Schulstraße 2,

Telefon:.06485/4455

Fax:. 06485/1830523

E-Mail:. 9enneinde.heilberscheid@t-online.de

Internet: . www.heilberscheid.de

Privatanschrift: Lärchenstraße 5, Tel. 06485/8696

Vermietung Bürgerhaus über:.Ortsbürgermeister

Vermietung Grillhütte über.Ortsbürgermeister

Vereinsring Heilberscheid

Veranstaltungen 2009 In Heilberscheid

16.01. Jahreshauptversammlung Freiw. Feuerwehr

Neujahrsempfang Freizeit- u. Gymnastikverein 3101 . Winterwanderung Vereinsring

08 . 02 . Zwergenmarkt Freizeit- u. Gymnastikverein

21.02. Bunter Abend Vereinsring

20 . 03 . Jahreshauptversammlung Freizeit- u. Gymnastikverein

11.-14.06. Ausflug Freiw. Feuerwehr

04. u. 05.07. Musikalisches Wochenende Gemischter Chor

23 . 08 . Zwergenmarkt Freizeit- u. Gymnastikverein

04. - 06.09. Bundesentscheid Jugendfeuerwehr

19.09. Ausflug Vereinsring

02. u. 03.10. Oktoberfest Freiw. Feuerwehr

13.11. Martinszug

20.12. Dorfweihnacht im Hettenstein

Die Veranstaltungen finden Sie auch im „Heilberscheider Kalender 2009“.

Pfarrei St. Laurentius Nentershausen

Bitte beachten Sie den ausführlichen Hinweis unter “Nentershausen”.

Alte Herren Heilberscheid

Unsere diesjährige Winterwanderung führt uns nach Hahn am See. Treffpunkt ist am Samstag, 27.12.2008 um 11.00 Uhr am Sporthäuschen in Nomborn.

Nentershausen

Sprechstunde des Ortsbürgermeisters

dienstags von.17.00 Uhr bis 19.00 Uhr

im Bürgerhaus, Eppenroder Straße 18 (Eingang Waldstraße)

Telefon' 06485/223

Fax:..06485/1 83305

E-Mail. ognentershausen@freenet.de

Hüttenwart:.Karl Wilhelm Renzel, Telefon: 06485/8384

Öffentliche Bekanntmachung

I. Änderung des Bebauungsplanes “Im Hasenacker“ der Ortsgemeinde Nentershausen;

hier: Inkrafttreten gemäß § 10 des Baugesetzbuches (BauGB)

Der Ortsgemeinderat von Nentershausen hat in seiner Sitzung am 25.04.2008 die I. Änderung des Bebauungsplanes „Im Hasenac er gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen. Der Geltungsbe- rnich der Bebauungsplanänderung ergibt sich aus dem nächste en ^gedruckten Lageplan.

Je Satzungsunterlagen können bei der Verbandsgemeinde Montabaur, Bauverwaltung, Zimmer 201, Konrad-Adenauer-Platz 8, 5 ^ 10 Monta aur während der Kernarbeitszeit (montags, dienstags und mittwochs von 8.00 -12.30 und 14.00 -16.00 Uhr, donnerstags von 8.00 -12.30 und J00 -18.00 Uhr und freitags von 8.00 - 12.30 Uhr) von gesehen werden. Jedermann kann über den Inhalt des Bebauung p Auskunft verlangen.

it dieser Bekanntmachung tritt die Satzung in Kraft. s wird darauf hingewiesen, dass w , . „ Hq .

l'® ine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung d ^zeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

, t ; lne «er Berücksichtigung des § 21 4 Abs. 2 BauGB beachtete Ve - 259 Her Vorschriften übe” das Verhältnis des Bebauungsplans und

'"'achennutzungsplans und

3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwä­gungsvorgangs dann unbeachtlich sind, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Die vorstehende Regelung gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a beachtlich sind.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintretenden Ver­mögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entspre­chender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.

§ 44 Abs. 3 BauGB (Auszug):

Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichti­gen beantragt.

§ 44 Abs. 4 BauGB:

Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jah­ren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Absatz 3 Satz 1 bezeich­neten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

§ 24 Abs. 6 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) (Auszug):

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten 1 Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Geneh­migung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind

oder

2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jedem die Verletzung der Verfahrens­oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verlet­zung geltend machen.

Nentershausen, 19.12.2008 Hans-Jürgen Greiser,

Ortsbürgermeister

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Pfarrei St. Laurentius Nentershausen

Im Januar 2009 wird durch Mitglieder des Pfarrgemeinderates die ab 31.01.2009 im Pastoralen Raum geltende neue Gottesdienstordnung in Form eines Flyers an die Haushalte in der Pfarrei verteilt. Wir bitten um Beachtung.