Wochenblatt VG Montabaur
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Görgeshausen
Sprechstunde des Ortsbürgermeisters
dienstags.von 18.00 bis 19.00 Uhr
Änderungen werden durch Aushang am Rathaus bekanntgegeben. Telefon:.06485/222
Öffentliche Bekanntmachung
II. Änderung des Bebauungsplanes “Auf den Gärten“
der Ortsgemeinde Görgeshausen;
hier: Inkrafttreten gemäß § 10 des Baugesetzbuches (BauGB)
Der Ortsgemeinderat von Görgeshausen hat in seiner Sitzung am 25.11.2008 die II. Änderung des Bebauungsplanes „Auf den Gärten“ gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen. Der Geltungsbereich der Bebauungsplanänderung ergibt sich aus dem nachstehend abgedruckten Lageplan. Die Satzungsunterlagen können bei der Verbandsgemeinde Montabaur, Bauverwaltung, Zimmer 201, Konrad-Aden- auer-Platz 8 , 56410 Montabaur, während der Kernarbeitszeit (montags, dienstags und mittwochs von 8.00 - 12.30 und 14.00 - 16.00 Uhr, donnerstags von 8.00 - 12.30 und 14.00 - 18.00 Uhr und freitags von 8.00 - 12.30 Uhr) von jedermann eingesehen werden. Jedermann kann über den Inhalt des Bebauungsplanes Auskunft verlangen.
Mit dieser Bekanntmachung tritt die Satzung in Kraft.
Es wird darauf hingewiesen, dass
1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans
und
3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs dann unbeachtlich sind, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Die vorstehende Regelung gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a beachtlich sind.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.
§ 44 Abs. 3 BauGB (Auszug):
Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen wennrf in den §§ 39 bis 42 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten 25 Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass erT Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspf|j c |! e gen beantragt.
§ 44 Abs. 4 BauGB:
Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jah ren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Absatz 3 Satz 1 bezeich neten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
§ 24 Abs. 6 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) (Auszug):
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Fornnvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten 1 Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültia zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn a 9
1 .
die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzunn verletzt worden sind 9
oder
2 .
Rechtsverordnung
über die Freigabe eines verkaufsoffenen Sonntags in 56412 Görgeshausen am 28. Dezember 2008 Aufgrund des § 10 des Ladenöffnungsgesetzes (LadöffnG) Rheinland- Pfalz vom 21.11.2006 (GVBI. S. 351) wird für die Ortsgemeinde Görgeshausen folgende Rechtsverordnung erlassen:
§1
Die Verkaufsstellen in der Ortsgemeinde Görgeshausen dürfen am Sonntag, dem 28. Dezember 2008, in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet sein.
§2
Die arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes vom 06. Juni 1994 (BGBl 1994 Teil l,S. 1170), des Mutterschutzgesetzes vom 20. Juni 2002 (BGBl. 2002 Teil I, S. 2318) und des Jugendarbeitsschutzgesetzes vom 12. April 1976 (BGBl. 1976 Teil I, S 965) in den zurzeit geltenden Fassungen sind zu beachten. §3
Der Inhaber/die Inhaberin einer Verkaufsstelle ist verpflichtet, ein Verzeichnis mit Namen, Tag, Beschäftigungsart und -dauer der am 28.12.2008 beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und über die diesen zum Ausgleich gewährte Ersatzfreizeit zu führen.
§4
Zuwiderhandlungen gegen § 1 dieser Verordnung werden als Ordnungswidrigkeit nach § 15 Ladenöffnungsgesetz geahndet. Zuwiderhandlungen gegen § 2 dieser Verordnung können als Ordnungswidrigkeit nach dem Arbeitszeitgesetz vom 06. Juni 1994 (BGBl. 1994 S. 1170) dem Mutterschutzgesetz vom 20. Juni 2002 (BGBl. 2002 Teil I S. 2318) und dem Jugendarbeitsschutzgesetz vom 12. April 1976 (BGBl. IS. 965) in den zur Zeit geltenden Fassungen geahndet werden.
§5
Diese Rechtsverordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe in Kraft. 56410 Montabaur, den 12.12.2008 Stein, Erster Beigeordneter
SV Grün-Weiß Görgeshausen
Abt. Alte Herren
Zum Jahresabschluss werden wir am 30.12.2008 zum Bowlen nach Limburg fahren, wo uns ab 18.00 Uhr die Bahn zur Verfügung steht.
Wir treffen uns um 17.30 Uhr im Gasthaus Le Piano in Görgeshausen. Hierzu sind alle Mitglieder der Alten Herren recht herzlich eingeladen.
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vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jedem die Verletzung der Verfahrensoder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Görgeshausen, 16.12.2008 Theo Burkard, Ortsbürgermeister
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