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Wochenblatt VG Montabaur

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3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwä­gungsvorgangs dann unbeachtlich sind, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sach­verhalts geltend gemacht worden sind. Die vorstehende Regelung gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a beachtlich sind. Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintretenden Ver­mögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entspre­chender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.

§ 44 Abs. 3 BauGB (Auszug):

Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichti­gen beantragt.

§ 44 Abs. 4 BauGB:

Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jah­ren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Absatz 3 Satz 1 bezeich­neten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

§ 24 Abs. 6 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) (Auszug):

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten 1 Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1 .

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Geneh­migung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind

2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jedem die Verletzung der Verfahrens­oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verlet­zung geltend machen.

Montabaur, 16.12.2008 Klaus Mies, Stadtbürgermeister

Gemeinde: Montabaur

Gemarkung: Horressen

Maßstab: 1 : 1000

Bebauungsplan

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Az vervielfältigt durch Verbandtg*r<t6r«v*>

52/2008 j

Satzung der Stadt Montabaur über eine „örtliche Bauvorschrift“ gern. § 88 Abs. 3 Nr. 2 Landesbauordnung Rheinland-Pf a | 2 (LBauO) über den Verzicht auf die Herstellung von Stellplätze, Innenstadt - vom 13.11.2008

Der Stadtrat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rhpini,, I Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBI.S.153), zuletzt?' I dert durch Landesgesetz vom 02.03.2006 (GVBI.S.57) in VerbindunnH § 2 GemO, § 88 Abs. 3 Nr. 2 , § 47 der Landesbauordnunq Rhein Pfalz (LBauO) vom 24.11.1998 (GVBL. S. 365), zuletzt geändeSil Gesetz vom 28.09.2005 (GVBI.S.387), die folgende Satzuna ai 13 11.2008 beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird: y am j

§ 1 Geltungsbereich

Der Geltungsbereich der Satzung betrifft die Innenstadt von Montaban Räumlich lässt sich dieses Gebiet grob wie folgt abgrenzen: ur '

im Süden bis zur Kolpingstraße, im Westen bis Wilhelm - Mangels - Straße,

im Osten bis einschließlich der Judengasse und dem Vorderem Hinteren Rebstock

im Norden bis Ecke Wallstraße / Bahnhofstraße und Schlossbereich Maßgebend ist der beigefügte Geltungsbereichsplan.

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§ 2 Verzicht auf die Herstellung von Stellplätzen i

Im Geltungsbereich der Satzung werden bauliche Veränderungen dadurch erleichtert, dass in den nachfolgend bestimmten Fällen auf die Herstel­lung von 30 % der ansonsten nach Satzung der Stadt Montabaur vom 01.06.1999 in der zur Zeit geltenden Fassung bzw. der herzustellenden oder abzulösenden Stellplätze auf Antrag des Bauherrn verzichtet wird - - ■ - . ! - die Auf- 1

1) Errichtung von Neubauten zur Baulückenbebauung sowie *— i Stockung und Erweiterung von Bestandsgebäuden für Wohnnutzungen und alle baurechtlich zulässigen gewerblichen, freiberuflichen und son­stige Nutzungen, die in ähnlicher Weise ausgeübt werden.

2) Nutzungsänderungen zu Wohnnutzungen und allen bau rechtlich zulas sigen gewerblichen, freiberuflichen und sonstigen Nutzungen, die ma licher Weise ausgeübt werden.

3) Abweichende Festsetzungen in Bebauungsplänen gehen den vorste

henden Regelungen vor.

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4) Durch den Verzicht auf den Nachweis von Stellplätzen en ^- , j, e Antragstellern kein Anspruch gegenüber der Stadt Montabaur a Bereitstellung/Herstellung von kostenlosen oder kostenpflichtigen o liehen Stellplätzen im Geltungsbereich der Stellplatzverzichtssatze 9-

§ 3 Änderung der Stellplatzsatzung vom 01.06.1999

in der zur Zeit geltenden Fassung der

§ 2 der Satzung der Stadt Montabaur über die Festlegung d er ~~p a $. notwendigen Stellplätze vom 01.06.1999 in der zur Zeit geltenden *-

sung wird insoweit geändert, als dass im Geltungsbereich der

Platzverzichtssatzung nur noch ein Stellplatz pro Wohneinheit na weisen ist.

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