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^ 2/2008

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Wochenblatt VG Montabaur

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Immissionen zur Beurteilung vorgestellt Als nur in der Sensorik besonders geschulte und in dervE andige werden 0 e Personen herangezogen. Die Bewertuna der U®' nbe wertung erfah­rt» dem für die amtliche QualrtfltsweinSrl^SrSi^ Sekte wird geschriebenen Bewertungsschema vorgenomm«! ^'"^ordnung tjj Durchschnitt liegende Erzeugnisse werdet?' Nur deutlich üb er ausgezeichnet. Ausgezeichnete Weine und Sekt* * ZJ , er Pre 'smünze Taille in Gold, Silber oder Bronze auf dennJr h d J rk ^ nnbar an der Weine haben die Chance, einmal im Jahr beim will Go,d Prämierte Siegerwein des Jahres zu werden. Die Erqebnis Jh«, . W ! rb der Be sten werden in Prämierungsverzeichnissen und im lnt 0 rnlf andesprämier ung Auskünfte erteil, die Landwirtschaftskammer RhZ v X en ' licht

Kreuznach, Tel, 0671/793-0, E-Mail: info@iwk/ r |p d ® nland - p,a| 7 ln Bad

Kleinkunstbühne Mons Tabor

Einladung zum Neujahrstreff am 18.01.2009

i Eristschon fast eine Tradition: der Neujahrstreff aii or m * .• de der Kleinkunstbühne. Damit beginnt ein sichert- M J 9 Ieder und Freun ~

I und ereignisreiches Jahr mit der .Westerwald«^ veransta,tu ngs- 13./14.3., der Konzertreihe „Musik in alten DSi?rhon^ bare . ttnacht “ am tember und dem 19. Festival of Folk & Fools am v ? n Mai bis Sep- : Am Sonntag, 18.1. treffen sich alle am VomittaoTn m« 1 !' u s Höhe Punkte. samen Wanderung durchs Gelbachtal bis nach RrlT tabaurz urgemein- ! den wir zum Mittagessen in der „HubertuskteuVpÄT helm - Dor1 Wer ’ en Zeiten werden nach Anmeldung noch mitaeM k ? hren - Dle Senau- I Aktiven sind noch möglich unter uli@kleinkuns 9 t möL^T e dungen von

1 06439 / 909227 . emKunst-mons-tabor.de oder Tel.

Nr. 52/2008

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Sprechzeiten mit Stadtbürgermeister Klaus Mies

Sprechzeiten mit Stadtbürgermeister Klaus Mies können unter der Ruf­nummer 02602/126-324 oder 126-335 (Büro des Stadtbürgermeisters), vereinbart werden.

Fax-Nr.02602/126-255

E-Mail-Adresse:.KMies @ montabaur.de

Handy-Nr.:.0160/90511966

Öffentliche Bekanntmachung

Der Stadtrat von Montabaur hat in seiner Sitzung am 24.01.2008 beschlos­sen, die künftige Einzelhandelsentwicklung der Stadt Montabaur auf Grundlage des nachstehenden städtebaulichen Entwicklungskonzept im Sinne von § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB (Einzelhandelskonzept) zu steuern:

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Montabaurer Sortimentsliste - Neu -

cemrenrelevant sind (abschließende AufzXhlunal:

Nicht zentrenrelevant sind (beispielhafte Aufzähl­rung)

Arzneimittel

Bad-, Sanitäreinrichtungen und -zubehör

Bastei-, Geschenkartikel

Bauelemente, Baustoffe

Bekleidung aller Art

Beleuchtungskörper, Lampen

(Schnitt-)Blumen

Beschläge, Eisenwaren

Briefmarken

Bodenbeläge, Teppiche, Tapeten

Bücher

Büromaschinen (ohne Computer)

Campingartikel

Elektrogroßgeräte

Computer, Kommunikationselektronik

Erde, Torf

Drogeriewaren

Fahrräder

Foto, Video

motorisierte Fahrzeuge aller Art und Zube-

Gardinen und Zubehör

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Glas, Porzellan, Keramik

Farben, Lacke

Haus-, Heimtextilien, Stoffe

Fliesen

Hausrat, Küchenkleingeräte

Gartenhäuser, -geräte

Kosmetika und Parfümerieartikel

Herde/ Öfen

Kunstgewerbe/ Bilder und -rahmen

Holz

Kurzwaren, Handarbeiten, Wolle

Installationsmaterial

Leder- und Kürschnerwaren

Kinderwagen

Musikalien

Küchen (inkl. Einbaugeräte)

Nähmaschinen

Möbel (inkl. Büromöbel)

Nahrungs- und Genussmittel *

Pflanzen und -gefäße

Optik und Akustik

Rollläden, Markisen

Papier-, Schreibwaren, Schulbedarf

Werkzeuge

Reformwaren

Sanitätswaren

Schmuck, Gold- und Silberwaren

Schuhe und Zubehör

Spielwaren

Sportartikel einschl. Sportgeräte

Tonträger

Uhren

Unterhaltungselektronik

Waffen, Jagdbedarf

Wasch- und Putzmittel

Zeitungen, Zeitschriften

Zooartikel

Zäune

Fußooten:

1 .

2 .

3 .

Die Aufzählung der zentrenrelevanten Sortimente ist abschließend .

Die Aufzählung der nicht zentrenrelevanten Sortimente ist beispielhaft

Fußnote zum Sortiment Nahrungs- und Genussmittel Getränkemärkte, die Getränke überwiegend in Kisten abgeben, werden ausnahmsweise als nicht zentrenrelevant angesehen. Diese Ausnahmeregelung wird damit begründet, dass Ge­tränke in der Regel in Kisten und in größeren Mengen eingekauft werden, so dass der Betrieb eines Getränkemarktes mit einer Reihe störender Faktoren - An- und Ablieferverkehr mit LKW's, Be- und Entladen im Kundenverkehr, hoher Flächen- und Parkplatzbedarf usw. - ver­bunden ist und damit bei der Ansiedlung in den zentralen Versorgungsbereichen immissions­rechtliche Probleme nicht ausgeschlossen werden können. Trotz der Tatsache, dass damit nur eine Artikelgruppe und kein Sortiment bewertet wird, wird diese Ausnahme - auch im Hin­blick auf die bisherige und ortsübliche Handhabung, Getränkemärkte nahezu ausschließlich außerhalb der zentralen Versorgungsbereiche anzusiedeln - zugelassen.

1. Die Abgrenzung des zentralen Versorgungsbereichs erfolgt grundsätz­lich auf der Basis des (fortgeschriebenen) Einzelhandelsgutachtens des Büro Acocella.

2. Die künftige Einzelhandelsentwicklung im Bereich der zentrenrelevanten Sortimente wird auf den abgegrenzten zentralen Versorgungsbereich mit dem Ergänzungsstandort „Kalbswiese“ sowie unter Berücksichtigung der FOC - typischen Besonderheiten und entsprechend den mit der Betreiber/Investor abzuschließenden städtebaulichen Vertrag ausnahmsweise auf den Bereich des ICE - Bahnhofs, für die Ansiedlung eines FOC's, festgelegt.

3. Die Stadt Montabaur wird sämtliche städtebaulichen und baupla­nungsrechtlichen Möglichkeiten ausschöpfen, um an einem der beiden innerstädtisches Standorte (Parkplatz Kalbswiese oder Wall-, Wilhelm - Mangels-, Bahnhofstraße) ein hochwertiges Einzelhandelszentrum zur Verbesserung der Attraktivität und Vitalität des zentralen Versorgungs­bereiches von Montabaur zu entwickeln und anzusiedeln.

4. In den Bereichen außerhalb des zentralen Versorgungsbereichs - mit Ausnahme des Ergänzungsstandortes „Kalbswiese - sind nur nicht zen­trenrelevante Sortimente zulässig.

5. Für die Abgrenzung zwischen Zentren- und nicht zentrenrelevanten Sor­

timenten wird die beigefügte „Montabaurer Liste“ beschlossen. Montabaur, 15.12.2008 Klaus Mies, Stadtbürgermeister

Öffentliche Bekanntmachung

VI. Änderung des Bebauungsplanes “Christches Weiher“ der Stadt Montabaur;

hier: Inkrafttreten gemäß § 10 des Baugesetzbuches (BauGB)

Der Stadtrat von Montabaur hat in seiner Sitzung am 25.09.2008 die VI. Änderung des Bebauungsplanes „Christches Weiher“ gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen. Der Geltungsbereich der Bebau­ungsplanänderung ergibt sich aus dem nachstehend abgedruckten Lage­plan. Die Satzungsunterlagen können bei der Verbandsgemeinde Mon­tabaur, Bauverwaltung, Zimmer 201, Konrad-Adenauer-Platz 8, 56410 Montabaur, während der Kernarbeitszeit (montags, dienstags und mitt­wochs von 8.00 - 12.30 und 14.00 - 16.00 Uhr, donnerstags von 8.00 - 12.30 und 14.00 -18.00 Uhr und freitags von 8.00 -12.30 Uhr) von jeder­mann eingesehen werden. Jedermann kann über den Inhalt des Bebau­ungsplanes Auskunft verlangen.

Mit dieser Bekanntmachung tritt die Satzung in Kraft.

Es wird darauf hingewiesen, dass ,

1 . eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungs­plans und des Flächennutzungsplans