Wochenblatt VG Montabaur
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Wenn der Nachbar zum Baukontrolleur wird
Mitarbeiter des Kreisbauamtes sind auch als Streitschlichter gefragt Es sollte schneller gebaut und damit gleichzeitig Personal in der Bauverwaltung eingespart werden. Doch etwa zehn Jahre nach Novellierung der Landesbauordnung und Einführung des so genannten Freistellungverfahrens für bestimmte Bauvorhaben wie zum Beispiel Einfamilienhäuser fällt die Bilanz ernüchternd aus.
Vielmehr ist das Gegenteil eingetreten: Mehr Arbeit, mehr Ärger und langwierige gerichtliche Auseinandersetzung zwischen Bauherren, Nachbarn und Baubehörden des Westerwaldkreises. Deren Mitarbeiter müssen immer öfter auch als Schlichter in Nachbarschaftsstreitigkeiten fungieren. „Mit der Einführung des vereinfachten Genehmigungsverfahrens ging die Verantwortung auf den Bauherrn und Planer über. Wir kontrollieren nicht mehr jede Baumaßnahme, nehmen sie auch nicht mehr ab.
Im Idealfall, davon geht die Bauordnung aus, stimmt die Planung mit dem Bebauungsplan der Gemeinde und die spätere Bauausführung mit der Planung überein. Dann geht alles ganz schnell über die Bühne“, meint Pascal Becker, Baureferent bei der Kreisverwaltung in Montabaur. Aber das sei nicht immer die Regel. Da stimmen Abstände zum Nachbarn nicht mehr mit dem eingereichten Plan überein, Traufhöhen werden überschritten, Flachdach anstatt Satteldach gebaut, Garagen zu nah an der Straße errichtet. “Dass ein Carport oder eine Garage, die eigentlich genehmigungsfrei sind, wegen der Nichteinhaltung der Bauvorschriften abgerissen werden muss, kommt schon mal vor. Dann ist der Ärger groß. Deshalb sollte man sich vorher genau informieren, was man in der jeweiligen Gemeinde bauen darf“, betont Dipl.-Ing. (FH) Jürgen Haas.
„Verstöße gegen das Baurecht fallen uns meistens erst auf, wenn ein Nachbar oder der Bürgermeister zum Baukontrolleur avanciert und uns auffordert, wir sollten doch mal bitte nachschauen, ob das alles so seine Richtigkeit hat, was der Nachbar oder Mitbürger treibt“, so Sachgebietsleiter Rainer
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Malm. Oft seien derartige Verdächtigungen unbegründet, doch ebenso oft würden die Mitarbeiter vor Ort fündig. Dann ist das schmucke Einfamilienhaus oder die Garage plötzlich ein Schwarzbau, weil der Lageplan gar nicht zum Gebäude passen will, die Bauhöhe überschritten wurde, die Grenzabstände nicht stimmen.
Dann muss eine Lösung gefunden werden. Eine Abrissverfügung ist das letzte Mittel, womit das Bauamt solche illegale Bautätigkeit ahnden kann. Darunter gibt es nicht unerhebliche Bußgelder und erhöhte Gebührensätze als Sanktionsmaßnahmen. Besonders konfliktträchtig ist das so genannte „Bauen im Bestand“. Seitdem immer häufiger in alten Ortskernen angebaut, umgebaut oder aufgestockt wird, müssen die Bauamtsmitarbeiter immer in die Rolle des Streitschlichters schlüpfen. „Da werden plötzlich uralte Nachbarschaftsstreitigkeiten überdas Baurecht ausgetragen, und wir stellen dann fest, dass die Nachbarn schon jahrelang nicht mehr miteinander geredet haben“, wundert sich Becker. Dass man vorher miteinander spricht, wenn man das Einverständnis des Nachbarn für sein Bauvorhaben braucht, sei doch selbstverständlich.
Interessant wird es, wenn sich vor Ort herausstellt, dass es der „Anzeigende“ in der Vergangenheit mit der Bauordnung selbst nicht so genau genommen hat und genau so einen illegalen Bau da stehen hat wie der angeschwärzte Nachbar. „Das ist gar nicht so selten. Eigentlich müsste man über so etwas schmunzeln, aber für uns bedeutet das Arbeit ohne Ende, vor allem wenn es bei den Kontrahenten an Einsichtsfähigkeit mangelt und durch sämtliche Instanzen geklagt wird.“ Becker und Malm können mit zahlreichen kuriosen Fällen aus ihrem Arbeitsalltag aufwarten: Da entpuppt sich ein als landwirtschaftliches Betriebsgebäude (Stall mit Heulager) genehmigtes Projekt als Luxuswohnung, da streiten sich Nachbarn jahrelang über den Grenzabstand eines Kinderspielhauses. Oder ein Ortsbürgermeister will die Zäune im Außenbereich einer ihm nicht genehmen Grundstücksnutzung abreißen lassen, obwohl zahlreiche andere Dorbe- wohner ähnliche Zaunanlagen besitzen Malm: „Dann müssen dann alle weg, auch
Kompost und
Kompostmulch jetzt günstig beim WAB zu haben
Die Sonderaktion des Westenwaldkreis-Abfallwirtschaftsbetriebes (WAB), dass beim Kauf von vier Kompostsäcken (zu je 2,50 Euro) ein fünfter Sack kostenlos mitgenommen werden kann, wird jetzt für die Herbstsaison im Garten verlängert. Die Kompostsäcke gibt es auf den Deponien Meudt und Rennerod sowie beim WAB in Moschheim. Neben der Variante in Säcken wird der Kompost auf den Deponien auch in loser Form für zehn Euro je Kubikmeter angeboten. Bei Abnahmemengen über zwei Kubikmeter erfolgt dabei das Verladen kostenlos. Bei Kleinmengen bis zwei Kubikmeter wird bei Verladung durch den WAB eine Pauschale von fünf Euro erhoben. Wer lieber
selber schaufeln will, kann sich die Gebühr sparen. Neu im Angebot ist Kompostmulch. Dieser wird wie auch der Kompost ausschließlich aus Grünabfällen hergestellt, die auf der Deponie angeliefert oder bei den Grünabfallsammelterminen abgefahren werden. Für den Kompostmulch werden die Grünabfälle geschreddert und im Anschluss daran gesiebt. Das Material ist feiner als 15 Millimeter und eignet sich hervorragend für die Abdeckung von Pflanzbeeten. Unter der Mulchschicht von bis zu 20 Zentimeter bleibt der Boden geschützt, und im nächsten Jahr profitieren die Pflanzen von den Nährstoffen, die langsam freigesetzt werden. Vermehrter Unkrautwuchs ist nicht zu erwarten, da das Ausgangsmaterial aus Strauch- und Astmaterial sowie Rasenschnitt besteht. Im Gegensatz zum Kompost kann der Kompostmulch kostenfrei auf den Deponien in
verantwortlich für den Inhalt: Pressestelle ~ -
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solche, für die der Bürgermeister! persönlichen Gründen, einenjpfol Bestandschutz einfordert." EW ri V Teilschuld für die vielen VerstößejDamit eii Baugesetze geben Becker undLieht, bei Überregulierung in den BebaW qe; Es der Ortsgemeinden. Becker:„Dai^kenl Dachfarbe bis zur Dachneigungw ver biüht ben, was man darf oder nichtdartU^dlin Anlass für zahlreiche neue Nadir*’ Streitigkeiten und langwierige! gungsverfahren, die derzeit über^i
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Freistellungsverfahren:
Gebäude bedürfen im Geltung eines Bebauungsplanes
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