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Wochenblatt VG Montabaur

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Wenn der Nachbar zum Baukontrolleur wird

Mitarbeiter des Kreisbauamtes sind auch als Streitschlichter gefragt Es sollte schneller gebaut und damit gleich­zeitig Personal in der Bauverwaltung einge­spart werden. Doch etwa zehn Jahre nach Novellierung der Landesbauordnung und Einführung des so genannten Freistellung­verfahrens für bestimmte Bauvorhaben wie zum Beispiel Einfamilienhäuser fällt die Bilanz ernüchternd aus.

Vielmehr ist das Gegenteil eingetreten: Mehr Arbeit, mehr Ärger und langwierige gericht­liche Auseinandersetzung zwischen Bauher­ren, Nachbarn und Baubehörden des Westerwaldkreises. Deren Mitarbeiter müs­sen immer öfter auch als Schlichter in Nach­barschaftsstreitigkeiten fungieren. „Mit der Einführung des vereinfachten Genehmi­gungsverfahrens ging die Verantwortung auf den Bauherrn und Planer über. Wir kontrol­lieren nicht mehr jede Baumaßnahme, neh­men sie auch nicht mehr ab.

Im Idealfall, davon geht die Bauordnung aus, stimmt die Planung mit dem Bebauungsplan der Gemeinde und die spätere Bauausfüh­rung mit der Planung überein. Dann geht alles ganz schnell über die Bühne“, meint Pascal Becker, Baureferent bei der Kreisver­waltung in Montabaur. Aber das sei nicht immer die Regel. Da stimmen Abstände zum Nachbarn nicht mehr mit dem eingereichten Plan überein, Traufhöhen werden überschrit­ten, Flachdach anstatt Satteldach gebaut, Garagen zu nah an der Straße errichtet. “Dass ein Carport oder eine Garage, die eigentlich genehmigungsfrei sind, wegen der Nichteinhaltung der Bauvorschriften abgeris­sen werden muss, kommt schon mal vor. Dann ist der Ärger groß. Deshalb sollte man sich vorher genau informieren, was man in der jeweiligen Gemeinde bauen darf“, betont Dipl.-Ing. (FH) Jürgen Haas.

„Verstöße gegen das Baurecht fallen uns meistens erst auf, wenn ein Nachbar oder der Bürgermeister zum Baukontrolleur avan­ciert und uns auffordert, wir sollten doch mal bitte nachschauen, ob das alles so seine Richtigkeit hat, was der Nachbar oder Mit­bürger treibt“, so Sachgebietsleiter Rainer

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Malm. Oft seien derartige Verdächtigungen unbegründet, doch ebenso oft würden die Mitarbeiter vor Ort fündig. Dann ist das schmucke Einfamilienhaus oder die Garage plötzlich ein Schwarzbau, weil der Lageplan gar nicht zum Gebäude passen will, die Bau­höhe überschritten wurde, die Grenzabstän­de nicht stimmen.

Dann muss eine Lösung gefunden werden. Eine Abrissverfügung ist das letzte Mittel, womit das Bauamt solche illegale Bautätig­keit ahnden kann. Darunter gibt es nicht unerhebliche Bußgelder und erhöhte Gebüh­rensätze als Sanktionsmaßnahmen. Besonders konfliktträchtig ist das so genann­te „Bauen im Bestand“. Seitdem immer häu­figer in alten Ortskernen angebaut, umge­baut oder aufgestockt wird, müssen die Bau­amtsmitarbeiter immer in die Rolle des Streit­schlichters schlüpfen. „Da werden plötzlich uralte Nachbarschaftsstreitigkeiten überdas Baurecht ausgetragen, und wir stellen dann fest, dass die Nachbarn schon jahrelang nicht mehr miteinander geredet haben“, wun­dert sich Becker. Dass man vorher miteinan­der spricht, wenn man das Einverständnis des Nachbarn für sein Bauvorhaben braucht, sei doch selbstverständlich.

Interessant wird es, wenn sich vor Ort her­ausstellt, dass es der „Anzeigende“ in der Vergangenheit mit der Bauordnung selbst nicht so genau genommen hat und genau so einen illegalen Bau da stehen hat wie der angeschwärzte Nachbar. „Das ist gar nicht so selten. Eigentlich müsste man über so etwas schmunzeln, aber für uns bedeutet das Arbeit ohne Ende, vor allem wenn es bei den Kontrahenten an Einsichtsfähigkeit man­gelt und durch sämtliche Instanzen geklagt wird.“ Becker und Malm können mit zahlrei­chen kuriosen Fällen aus ihrem Arbeitsalltag aufwarten: Da entpuppt sich ein als landwirt­schaftliches Betriebsgebäude (Stall mit Heu­lager) genehmigtes Projekt als Luxuswoh­nung, da streiten sich Nachbarn jahrelang über den Grenzabstand eines Kinderspiel­hauses. Oder ein Ortsbürgermeister will die Zäune im Außenbereich einer ihm nicht genehmen Grundstücksnutzung abreißen lassen, obwohl zahlreiche andere Dorbe- wohner ähnliche Zaunanlagen besitzen Malm: „Dann müssen dann alle weg, auch

Kompost und

Kompostmulch jetzt günstig beim WAB zu haben

Die Sonderaktion des Westenwaldkreis-Abfall­wirtschaftsbetriebes (WAB), dass beim Kauf von vier Kompostsäcken (zu je 2,50 Euro) ein fünfter Sack kostenlos mitgenommen werden kann, wird jetzt für die Herbstsaison im Garten verlängert. Die Kompostsäcke gibt es auf den Deponien Meudt und Rennerod sowie beim WAB in Moschheim. Neben der Variante in Säcken wird der Kompost auf den Deponien auch in loser Form für zehn Euro je Kubikme­ter angeboten. Bei Abnahmemengen über zwei Kubikmeter erfolgt dabei das Verladen kostenlos. Bei Kleinmengen bis zwei Kubikme­ter wird bei Verladung durch den WAB eine Pauschale von fünf Euro erhoben. Wer lieber

selber schaufeln will, kann sich die Gebühr sparen. Neu im Angebot ist Kompostmulch. Dieser wird wie auch der Kompost ausschließ­lich aus Grünabfällen hergestellt, die auf der Deponie angeliefert oder bei den Grünabfall­sammelterminen abgefahren werden. Für den Kompostmulch werden die Grünabfälle geschreddert und im Anschluss daran gesiebt. Das Material ist feiner als 15 Millimeter und eig­net sich hervorragend für die Abdeckung von Pflanzbeeten. Unter der Mulchschicht von bis zu 20 Zentimeter bleibt der Boden geschützt, und im nächsten Jahr profitieren die Pflanzen von den Nährstoffen, die langsam freigesetzt werden. Vermehrter Unkrautwuchs ist nicht zu erwarten, da das Ausgangsmaterial aus Strauch- und Astmaterial sowie Rasenschnitt besteht. Im Gegensatz zum Kompost kann der Kompostmulch kostenfrei auf den Deponien in

verantwortlich für den Inhalt: Pressestelle ~ -

Der Bau von Carports und Garagejl manchmal nicht den Vorschriften.It| muss abgerissen werden.

solche, für die der Bürgermeister! persönlichen Gründen, einenjpfol Bestandschutz einfordert." EW ri V Teilschuld für die vielen VerstößejDamit eii Baugesetze geben Becker undLieht, bei Überregulierung in den BebaW qe; Es der Ortsgemeinden. Becker:„Dai^kenl Dachfarbe bis zur Dachneigungw ver biüht ben, was man darf oder nichtdartU^dlin Anlass für zahlreiche neue Nadir*’ Streitigkeiten und langwierige! gungsverfahren, die derzeit über^i

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Freistellungsverfahren:

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