änblattVG Montabaur^
Nr. 43/2008
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elbertgemeinden
El bert/Welschneudorf informiert lson 2008/2009 im Kreis WW/Wied am 25.10.2008 isklasse B - Süd WW/Wied
Ejbert/Welschneudorf I - SG Herschbach/Sch. 15.30 Uhr in Niederelbert
Niederelbert
SDiechstunden des Ortsbürgermeisters
^montegs. von 1800 Uhr bis 20 00 Uhr
donnlretags .von 18.00 Uhr bis 20.00 Uhr
£ thaus .Telefon: 02602/3482
^ .Fax: 02602/950482
vennsicJS:. gemeinde@niederelbert.de
nd auiejiet:.. www.niederelbert.de
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Schaden am Poller
Am Samstag morgen, 18.10.2008, wurde vor der Bäckerei Weichert der Poller umgefahren.
Der Unfallverursacher hat sich von der Unfallstelle entfernt ohne den Schaden zu melden.
Wer hat den Unfall beobachtet?
Bitte Hinweise an den Ortsbürgermeister. Ihre Mitteilungen werden vertraulich behandelt.
Willi Müller, Ortsbürgermeister
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Am 21. Juli diesen Jahres hat die Firma Loth mit dem Bau der Grillhütte auf dem'Gelände, wo ehemals Baracken der Radarstation standen, begonnen. |Auch weitere ortsansässige Firmen sowie freiwillige Helfer waren an dem Bau beteiligt. Der Entwurf für die Grillhütte stammt vom Ratsmitglied Manfred San-
/yga|J ner (FWG), die Bauleitung übernahm das Ingenieurbüro Stadt-Land-Plus.
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Bide November wird die Grillhütte ihrer Bestimmung übergeben. Die neue in , . jlBzbauweise errichtete Grillhütte umfasst ca. 78 Quadratmeter Nutzfläche. Sie y - bietet Platz für 70 - 80 Personen - ideal für Vereinsfeste und Familienfeiern. In flßsern Zusammenhang hat der Ortsgemeinderat in seiner letzten Sitzung den Kkungsvertrag sowie die Nutzungsordnung (nachfolgend abgedruckt) Schlossen. Dieser Beschluss, sowie alle anderen Entscheidungen zum Bau der Grillhütte, erainaen stets einstimmin H h dieses Projekt fand die uneinae-
fder Grillhütte, ergingen stets einstimmig, d. h. dieses Projekt fand die uneinge- schrankte Unterstützung beider Ratsfraktionen. Bereits vor 10 Jahren kam im .. J ujjsgemeinderat die Idee auf, eine weitere Freizeiteinrichtung für die Bür- 9 er der Ortsgemeinde zu schaffen. Doch durch den Brand der Elberthalle im Jahr 1995 haben die Ratsmitglieder diese Idee aus finanziellen Grün- en immer wieder verschoben. In diesem Jahr war es dann soweit: Durch rtit 16 w ' rtsc haftliche Haushaltsführung und finanzielle Rücklagen (ein Kre- raue'l ? , muss F e nicht aufgenommen werden) war der Bau einer Grillhütte end- endEl S, m f °9 |ich - , lm nächsten Jahr sollen die Außenanlagen einschließlich der nsh!f 6 erric hfet werden. Am 03. November wird die Firma Loth Symbolen den Schlüssel an Ortsbürgermeister Willi Müller übergeben. Um allen E 9erEinbllck in die neu errichtete Grillhütte zu ermöglichen, wird im
,1 no„ em ° er e ' n ”^ a 9 der offenen Tür“ stattfinden. Nähere Informationen fol- Heft^ »en.
TJtef ' r ^ reuen uns au ^ viele frohe Stunden in dörflicher Gemeinschaft.
““ f Willi Müller, Ortsbürgermeister
Nutzungsordnung für die Grillhütte Am Hähnchen-Niederelbert
§ 1 Allgemeines
Die gesamte Anlage steht als öffentliche Einrichtung in der Trägerschaft der Ortsgemeinde Niederelbert, nachfolgend “Ortsgemeinde/ OG” genannt. Die Anlage kann für Familien-, Jugend- und Vereinsfeiern sowie für Veranstaltungen ähnlicher Art genutzt werden.
Da die Anlage an einem Waldrand im Naturpark Nassau liegt, sind die besonderen Schutzbedürfnisse der Natur zu beachten.
§ 2 Art und Umfang der Nutzung / Nutzungsverweigerung
(1) Die Gestattung zur Nutzung der Anlage sollte bei der OG /Beauftragten mindestens 14 Tage vor Beginn beantragt werden. Sie erfolgt durch Abschluss eines Nutzungsvertrages, in dem der Anlass und der Nutzungszeitpunkt festgelegt werden.
(2) Mit Erteilung der Gestattung wird die Nutzungsordnung als Vertragsgegenstand anerkannt.
Der Nutzer erkennt die daraus resultierenden Verpflichtungen an.
(3) Für die OG entsteht keine Verpflichtung zur Vermietung. Vielmehr kann die OG eine Vermietung - auch ohne Begründung - verweigern.
Eine Verweigerung ist von Seiten des Trägers insbesondere dann auszusprechen, wenn Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu erwarten oder zu befürchten sind.
(4) Kommerzielle Veranstaltungen in der Anlage sind nicht erlaubt. Der Träger kann jedoch nach Prüfung eine Einzelfallzulassung treffen.
§ 3 Hausrecht
Das Hausrecht auf der Anlage steht der OG / Beauftragten zu; deren Anordnungen ist Folge zu leisten. Ihnen steht ein jederzeitiges Zutrittsund Kontrollrecht zu.
§ 4 Aufsicht
Voraussetzung für eine Nutzung der Anlage ist, dass mindestens eine verantwortliche Person benannt wird, die in der Lage ist, die Einhaltung der Nutzungsordnung zu gewährleisten und durchzusetzen (vgl. § 6 Abs. 1). Wird die Eignung der benannten Person seitens der Ortsgemeinde bezweifelt, kann die Bestellung einer anderen Person seitens der Ortsgemeinde verlangt oder die Nutzung der Anlage untersagt werden. Die Maßstäbe an die Zuverlässigkeit dieser Person sind eng anzulegen, insbesondere dann, wenn eine große Anzahl an Teilnehmern und / oder eine nicht zu bestimmende Anzahl von Gästen unangekündigt zu erwarten ist. § 5 Pflichten der Nutzer
(1) Die Nutzer verpflichten sich, die Anlage und das Inventar pfleglich und sachgerecht zu behandeln.
Feuer darf nur in den dafür angelegten Feuerstellen angezündet werden. Es ist sicherzustellen, dass nach Beendigung der Veranstaltung keine Brandgefahr mehr von der Glut ausgeht.
Brennende oder glimmende Gegenstände dürfen im Wald nicht weggeworfen oder unvorsichtig behandelt werden.
(2) Ab 22.00 Uhr ist ruhestörender Lärm untersagt. Außerdem sind Musik
anlagen so auszurichten, dass die Ortslage nicht direkt im Beschallungsbereich liegt und die Lautstärke weder im Widerspruch zum Lärmschutzgesetz noch zum Waldschutzgesetz steht. '
Eine Missachtung dieser Vorgaben stellt einen schwerwiegenden Verstoß gegen die Nutzungsordnung dar. Sie können mit dem Verweis von der Anlage und/oder der Einbehaltung der Kaution geahndet werden.
(3) Verbrauchskosten für Wasser und Strom sind im Nutzungsentgelt bis zu einer bestimmten Höhe
gemäß der jeweils gültigen Gebührenordnung enthalten. Darüber hinausgehende Verbrauchskosten werden nachträglich in Rechnung gestellt; sie hat der Nutzer nachträglich an die Ortsgemeinde zu entrichten.
(4) Alle Nutzer und ihre Gäste fühlen sich den allgemeinen Regeln eines konfliktfreien Umganges miteinander verpflichtet.
Rücksicht und Sorge für die Ordnung und Sauberkeit sind selbstverständliche Pflichten.
(5) Beschädigungen an der Anlage und Verluste von beweglichem Inventar sind der OG / Beauftragten zu melden. Hieraus entstehende Kosten sind vom Mieter zu tragen.
§ 6 Ordnungsvereinbarungen
(1) Für die ordnungsgemäße Durchführung der Veranstaltung haftet der Nutzer. Dieser hat der OG/Beauftragten eine verantwortliche, volljährige Person zu benennen, die sich für die Dauer der Veranstaltung vor Ort aufhält. Die Ortsgemeinde kann die Vorlage des Bundespersonalausweises verlangen und die Speicherung der Daten des Nutzers vornehmen.
(2) Alle sich aus der geplanten Veranstaltung ergebenden Genehmigungen (ordnungsrechtliche Genehmigungen, GEMA usw.) sind rechtzeitig einzuholen.
(3) Nach Beendigung der Nutzung sind die Anlagen in den Zustand zurückzuversetzen wie sie bei der Übergabe der Anlage vorgefunden wurden bzw. nach Weisung der OG/Beauftragten zu reinigen. Diese Regelung enthält die Nassreinigung aller Räumlichkeiten.
Verschmutzungen aller Art, die sich aus der Nutzung der Anlage ergeben, sind rückstandslos zu beseitigen.
(4) Das Beseitigen von Unrat (z. B. Scherben) im Außenbereich und in den angrenzenden Gebieten ist sicherzustellen. Die ordnungsgemäße Entsorgung von Abfall und Müll obliegt dem Nutzer. Die benutzten Einrichtungsgegenstände sind nach der Nutzung an ihren angestammten Platz zurückzubringen.
(5) Die ausgehändigten Schlüssel müssen nach Ablauf der Nutzung zu der vorher vereinbarten Zeit an den OG/ Beauftragten zurückgegeben

