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c 9414 ). zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 21 12 2006 mfiBI I S. 3316), hat der Ortsgemeinderat von Nentershausen vertreten ß den Staatsbeauftragten, am.folgende Satzung besS
sen:
Für alle im Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauunqs- nianes „Auf dem Kennel der Ortsgemeinde Nentershausen in der Gemar- Lna Nentershausen liegenden Grundstücke wird hiermit ein besonderes
Vorkaufsrecht begründet.
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Der Geltungsbereich dieser Satzung wird - grob dargestellt -
wie folgt begrenzt
• im Süden: durch die Südgrenze des Wirtschaftsweges Flur 10,
Parzelle 5285,
.im Osten: durch die Ostgrenzen der Parzellen 827/2 (tlw.),
797-800 und 824,
. jm Westen durch die Unterdorfstraße und
• im Norden durch die Nordgrenze des Fahrweges 5294 bzw. die Parzellen 1094-1089 (tlw.)
Der Geltungsbereich ist außerdem in der beigefügten Planskizze im Maßstab 1-1000 eingetragen. Diese zeichnerische Darstellung ist Bestandteil dieser Satzung.
§3
Diese Satzung tritt mit dem Tage der Bekanntmachung in Kraft.
56410 Montabaur, 15.09.2008
Für die Ortsgemeinde Nentershausen (S.) (Gerd Becher)
Staatsbeauftragter
Hinweise
1 . Die Satzungsunterlagen können bei der Verbandsgemeinde Montabaur, Bauamt, Zimmer 221, Konrad-Adenauer-Platz 8,56410 Montabaur, während der Kernarbeitszeit (montags, dienstags und mittwochs von 8.00
• 12.30 und 14.00 - 16.00 Uhr, donnerstags von 8.00 -12.30 und 14.00 - 18.00 Uhr und freitags von 8.00 -12.30 Uhr) von jedermann eingesehen werden. Jedermann kann über den Inhalt Bebauungsplanes Auskunft verlangen. Mit dieser Bekanntmachung tritt die besondere Vorkaufsrechtssatzung nach § 25 I Nr. 1 BauGB in Kraft.
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- Es wird daraufhin gewiesen, dass nach § 215 BauGB unbeachtlich werden eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung
er dort bezeichneten Verfahrens-und Formvorschriften,
22 eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beac M'che Ver- etzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und s nächennutzungsplans und , , A . ä
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denden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Die vorstehende Regelung gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.
4. Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBI. S. 153), zuletzt geändert durch Landesgesetz vom 21.12.2007 (GVBI. 2008 S. 1) wird außerdem auf folgendes hingewiesen:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten 1 Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder
2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jedem die Verletzung der Verfahrensoder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Montabaur, 15.09.2008 Gerd Becher
Für die Ortsgemeinde Nentershausen Staatsbeauftragter
Gemeinderat und Bürger/innen besichtigten ihren Gemeindewald
Zu einem Waldbegang in den Distrikt “Haseln” hatte unlängst Bürgermeister Hans-Jürgen Greiseralle Ratsmitglieder und interessierten Bürger/innen von Nentershausen eingeladen. Revierförster Bernhard Kloft stellte den Waldbegang unter das Motto “Forstwirtschaft im Dilemma (=Zwiespalt) ?” und zeigte den zahlreich erschienenen Waidbesuchern mehrere Waldabteilungen, in denen jeweils das FÜR und WIDER verschiedener waldbaulicher Behandlungsmethoden/Vorgehensweisen diskutiert wurde.
So machte Kloft deutlich, dass
• die behutsame Steuerung des Lichteinfalls auf den Waldboden entscheidend ist für das Gelingen einer Naturverjüngung (Selbsterneuerung des Waldes durch Samen), da anderenfalls durch zu starkes Auflichten des Oberholzes der Wildkrautwuchs zu üppig und das Aufkeimen der Baumsamen erschwert wird
bei der Jungwaidpflege gut veranlagte Bäumchen - insbesondere Bergahorn und Eiche - einerseits zwar begünstigt/gefördert, aber nicht gänzlich freigestellt werden dürfen, da sich ansonsten so genannte “Wasserreiser” (= neue Austriebe am Stamm) bilden, die sich negativ auf die Holzqualität auswirken
in einem von Prachtkäfern befallenen Eichenbestand die Naturverjüngung alsbald gelingen muss, und die Jägerschaft hier um Mithilfe

