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c 9414 ). zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 21 12 2006 mfiBI I S. 3316), hat der Ortsgemeinderat von Nentershausen vertreten ß den Staatsbeauftragten, am.folgende Satzung besS

sen:

Für alle im Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauunqs- nianes „Auf dem Kennel der Ortsgemeinde Nentershausen in der Gemar- Lna Nentershausen liegenden Grundstücke wird hiermit ein besonderes

Vorkaufsrecht begründet.

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Der Geltungsbereich dieser Satzung wird - grob dargestellt -

wie folgt begrenzt

• im Süden: durch die Südgrenze des Wirtschaftsweges Flur 10,

Parzelle 5285,

.im Osten: durch die Ostgrenzen der Parzellen 827/2 (tlw.),

797-800 und 824,

. jm Westen durch die Unterdorfstraße und

• im Norden durch die Nordgrenze des Fahrweges 5294 bzw. die Parzel­len 1094-1089 (tlw.)

Der Geltungsbereich ist außerdem in der beigefügten Planskizze im Maß­stab 1-1000 eingetragen. Diese zeichnerische Darstellung ist Bestandteil dieser Satzung.

§3

Diese Satzung tritt mit dem Tage der Bekanntmachung in Kraft.

56410 Montabaur, 15.09.2008

Für die Ortsgemeinde Nentershausen (S.) (Gerd Becher)

Staatsbeauftragter

Hinweise

1 . Die Satzungsunterlagen können bei der Verbandsgemeinde Monta­baur, Bauamt, Zimmer 221, Konrad-Adenauer-Platz 8,56410 Montabaur, während der Kernarbeitszeit (montags, dienstags und mittwochs von 8.00

• 12.30 und 14.00 - 16.00 Uhr, donnerstags von 8.00 -12.30 und 14.00 - 18.00 Uhr und freitags von 8.00 -12.30 Uhr) von jedermann eingesehen werden. Jedermann kann über den Inhalt Bebauungsplanes Auskunft ver­langen. Mit dieser Bekanntmachung tritt die besondere Vorkaufsrechts­satzung nach § 25 I Nr. 1 BauGB in Kraft.

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- Es wird daraufhin gewiesen, dass nach § 215 BauGB unbeachtlich werden eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung

er dort bezeichneten Verfahrens-und Formvorschriften,

22 eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beac M'che Ver- etzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und s nächennutzungsplans und , , A . ä

2;3 nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mangel des Abwa-

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S S ' e nicht inn erhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schrift-

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Nr. 38/2008

denden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Die vorstehende Regelung gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.

4. Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBI. S. 153), zuletzt geändert durch Landesgesetz vom 21.12.2007 (GVBI. 2008 S. 1) wird außerdem auf fol­gendes hingewiesen:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten 1 Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Geneh­migung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder

2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jedem die Verletzung der Verfahrens­oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verlet­zung geltend machen.

Montabaur, 15.09.2008 Gerd Becher

Für die Ortsgemeinde Nentershausen Staatsbeauftragter

Gemeinderat und Bürger/innen besichtigten ihren Gemeindewald

Zu einem Waldbegang in den Distrikt “Haseln” hatte unlängst Bürger­meister Hans-Jürgen Greiseralle Ratsmitglieder und interessierten Bür­ger/innen von Nentershausen eingeladen. Revierförster Bernhard Kloft stellte den Waldbegang unter das Motto “Forstwirtschaft im Dilemma (=Zwiespalt) ?” und zeigte den zahlreich erschienenen Waidbesuchern mehrere Waldabteilungen, in denen jeweils das FÜR und WIDER ver­schiedener waldbaulicher Behandlungsmethoden/Vorgehensweisen diskutiert wurde.

So machte Kloft deutlich, dass

• die behutsame Steuerung des Lichteinfalls auf den Waldboden ent­scheidend ist für das Gelingen einer Naturverjüngung (Selbster­neuerung des Waldes durch Samen), da anderenfalls durch zu star­kes Auflichten des Oberholzes der Wildkrautwuchs zu üppig und das Aufkeimen der Baumsamen erschwert wird

bei der Jungwaidpflege gut veranlagte Bäumchen - insbesondere Bergahorn und Eiche - einerseits zwar begünstigt/gefördert, aber nicht gänzlich freigestellt werden dürfen, da sich ansonsten so genannte “Wasserreiser” (= neue Austriebe am Stamm) bilden, die sich negativ auf die Holzqualität auswirken

in einem von Prachtkäfern befallenen Eichenbestand die Naturver­jüngung alsbald gelingen muss, und die Jägerschaft hier um Mithilfe