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Wochenblatt VG Montabaur

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(3) Schriftzüge

Als Schriftzüge gelten Flachtransparente mit Schrift- und/oder Zeichen­darstellung, Einzelbuchstaben bzw. Neonschriften sowie deren Hinter­grundflächen, sofern sie nach Absatz 2 der Werbeanlage hinzuzurech­nen sind und Fassadenbeschriftungen bzw. -bemalungen.

(4) Flachtransparente

Flachtransparente sind aus Kunststoff bzw. Plexiglas oder sonstigen Mate­rialien hergestellte Wannen oder Platten zur Aufnahme von werbenden Schriftzeichen oder Symbolen. Aussparungen in den Flachtransparenten in Form von Schriftzeichen und Symbolen sind aufgebrachten Schriftzei­chen gleichzusetzen.

(5) Spannplakate

Für sonstige großformatige Werbeflächen wie beispielsweise Spannpla­kate, Spannposter, Großplakate etc. aus Planen oder Stoff- oder Kunst­stoffbahnen gelten die gleichen Anforderungen nach dieser Satzung wie für Flachtransparente.

(6) Einzelbuchstaben

Die Fläche von Einzelbuchstaben errechnet sich aus der Summe der die einzelnen Buchstaben umfahrenden Rechtecke (s. Anlage 2 erläuternde Zeichnung).

Abschnitt 2 Anforderungen an Werbeanlagen im gesamten Geltungsbereich der Satzung § 5 Allgemeine Anforderungen

(1) Sofern in Abschnitt 3 nichts anderes geregelt ist, gelten die Anforde­rungen der §§ 5-8 dieser Satzung im gesamten Geltungsbereich der Sat­zung.

(2) Werbeanlagen an und vor Gebäuden sind so zu gestalten bzw. anzu­bringen, dass sie sich nach Form, Größe, Gliederung, Material, Farbe und Anbringungsart einfügen in:

- das Erscheinungsbild der baulichen Anlagen, mit denen sie verbunden sind,

- das Erscheinungsbild der sie umgebenden baulichen Anlagen und

- das Straßen- und Platzbild.

(3) Grundsätzlich darf die Werbeanlagen nicht die architektonische Glie­derung baulicher Anlagen bzw. die einheitliche Gestaltung stören. Die architektonische Gliederung wird durch vertikale und horizontale Elemen­te (wie Fenster, Brüstungsbänder, Pfeiler, Stützen, Giebeldreiecke, Trau­fen, obere Wandabschlüsse, Gebäudekanten, Lisenen, Portiken, Säulen) bestimmt und darf nicht verdeckt oder verzerrt werden.

(4) Werbeanlagen dürfen das Straßen-, Orts- und Landschaftsbild nicht stören.

(5) Werbeanlagen die ihrer Zweckbestimmung nicht mehr dienen, da die zugehörige Stätte der Leistung aufgegeben wurde, sind einschließlich aller Befestigungsteile zu entfernen. Die sie tragenden Gebäudeteile sind in ihren ursprünglichen Zustand zu versetzen.

§ 6 Beleuchtung

(1) Die Beleuchtung von Werbeanlagen muss blendfrei sein. Lauf, Wech­sel-, Blinklichtschaltungen und Anlagen ähnlicher Bauart und Wirkung sind nicht zulässig. Hierzu zählen Gegenlichtanlagen, Wendeanlagen, Leit­lichtanlagen, Digitalbildanlage, Bild- und Filmprojektionen, angestrahlte Werbeanlagen, deren Lichtfarbe und Lichtintensität wechselt, Werbean­lagen mit bewegtem Licht usw..

(2) Unzulässig sind angestrahlte Werbeanlagen mit Ausnahme von weiß­lichem oder gelblichem Licht.

§ 7 Sonstige Werbeanlagen

(1) Werbung, die flächig auf Schaufenster aufgebracht wird, ist aussch­ließlich im Erdgeschoss und im ersten Obergeschoss zulässig, sofern deren Gesamtfläche höchstens 50 Prozent der Schaufensterfläche beträgt. Die Fläche von Plakatanschlägen, wie z.B. Hinweise auf Sonder­angebote, sind auf diese Gesamtfläche mit anzurechnen.

(2) Ausnahmsweise zulässig sind großformatige Werbeanlagen aus Pla­nen, Folien, Stoffen (sog. Megaposter) auch über einer Größe von 30,00 qm als Verkleidung von Baugerüsten als zeitlich befristete Werbeanlagen, längstens jedoch für die Dauer der Bauzeit.

(3) Die farbliche Fassung der Überdachungen von Tankstellen sind nicht auf Größen und Anzahl von Werbeanlagen nach den §§ 10 - 12 anzu­rechnen.

§ 8 Unzulässige Werbeanlagen

(1) Unzulässig sind im Geltungsbereich dieser Satzung:

1. farbliche Rahmungen sowie das Gliedern oder flächige Abdecken der Schaufensterflächen durch Folienbeklebungen, Plakatierungen, Anstrich oder durch Ähnliches, soweit § 7 Abs. 1 nichts anderes bestimmt,

2. Zettel- und Plakatanschläge außer an den von der Stadt hierfür vorge­sehenen Flächen.

§ 9 Ausnahmen

Soweit in den §§10-12 eine Höhenbeschränkung für Schriftzüge ange­geben ist, kann diese ausnahmsweise für einen untergeordneten Teil der Werbeanlage, beispielsweise für einen Buchstaben oderein Symbol, über­schritten werden.

§10 Anbringungsort

(1) Werbeanlagen sind nur an der Stätte der Leistung zulässig. Ausnahms­

weise zulässig sind Hinweistafeln bis zu 1,0 qm auch auf anderen Grund­stücken, wenn die Stätte der Leistung auf einem rückwärtigen Grundstück oder einem zurückliegenden Grundstücksteil gelegen ist. Fremdwerbunq ist mithin ausgeschlossen. a

(2) Zulässig sind selbstleuchtende und nicht selbstleuchtende auf die Fas­sade aufzubringende Schriftzüge. In die Schriftzüge dürfen Warenzeichen Sinnbilder oder Ähnliches einbezogen werden.

Buchstabenflächen ohne d'

umfahrenden Rechtecke bestehen.

§ 11 Größe und Ausladungen

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( 1 ) Für die Größe und Ausladungen von Werbeanlagen an Gebäudei ten folgende Maßgaben:

gel­

ten TOlyenue iviauyauon.

1 selbstleuchtende oder hinterleuchtete Schriftzüge dürfen eine Höhevnn 1 0 m nicht überschreiten, selbstleuchtende oder hinterleuchtete Sehnte ge in Form von Einzelbuchstaben oder einzelnen Symbolen dürfen eb Höhe von 2,0 m nicht überschreiten.

2. selbstleuchtende oder hinterleuchtete Flachtransparente dürfen eine

3. großformatige Werbeanlagen aus Planen, Folien, Stoffen (sog. Men a poster) dürfen eine Größe von 10,00 qm nicht überschreiten. a

4. sonstige Schriftzüge dürfen eine Ansichtsfläche von 10,0 qm je Wer­beanlage nicht überschreiten.

5. Je Stätte der Leistung ist je angefangene 15 lfd. Meter Frontlänge der Gebäude eine der unter 1.-4. genannten Werbeanlagen zulässig.

6. Alle Höhen- und Größenangaben nach Nr. 1. - 5. beziehen sich auf die gesamte Werbeanlage einschließlich deren Hintergrundfläche, sofern die­se nach § 4 Abs. 2 der Werbeanlage zuzurechnen ist.

(2) Winklig zur Gebäudefront anzubringende Werbeanlagen dürfen eine Ausladung von 1,50 Meter (inkl. Befestigung) nicht überschreiten. Flachauf die Fassade aufgebrachte Werbeanlagen dürfen maximal um das Maßder erforderlichen Konstruktionstiefe über die Gebäudekanten hinausgehen. § 12 Fahnen, Standtransparente, Hinweistafeln, Pylone usw.

(1) Es ist eine Fahne bzw. 1 Fahnenmast oder ein Standtransparent oder eine Hinweistafel oder ein Pylon usw. je angefangene 15,00 m Grund­stücksgrenze zur öffentlichen Verkehrsfläche zulässig. Zur öffentlichen Verkehrsfläche müssen sie einen Abstand von 3,0 m einhalten.

(2) Aussteckfahnen als vorübergehende Werbeanlagen sind bis zu einer Größe von 3,00 qm zulässig.

Es ist eine Fahne je angefangene 15,00 m Fassadenlänge zulässig.

(3) Fahnenmasten bei einer Entfernung von 3,0 bis 10,0 m zur öffentli­chen Verkehrsfläche dürfen eine Höhe von 6,0 m nicht überschreiten, die Fahnen sind hier bis zu einer Größe von 6,0 qm zulässig. Ab einer Ent­fernung von 10,0 m zur öffentlichen Verkehrsfläche dürfen Fahnenma­sten die Höhe von 8,0 m nicht überschreiten, die Fahnen sind hier biszu einer Größe von 9,0 qm zulässig.

(4) Standtransparente, Pylone oder Hinweistafeln sind entweder als ver­tikale Elemente mit einer Höhe von bis zu 6,0 m und einer Breite von bis zu 2,0 m oder als horizontale Elemente mit einer Höhe von bis zu 2,0m und einer Breite von bis zu 3,0 m zulässig.

(5) Auskragungen in die öffentliche Verkehrsfläche sind nicht zulässig. Abschnitt 3 Überleitungs- und Schlussvorschriften

§ 13 Werbeanlagen im öffentlichen Straßenraum oder im öffentlichen Interesse

V/ vuii upböbi ociizuny weruen nicm enassi:

1. Werbeanlagen im öffentlichen Straßenraum bzw. auf städtischer Grundstücken zum wechselnden Plakatanschlag auf Anschlagsteller wie Säulen oder Tafeln bis 10,0 qm je Ansichtsfläche oder mit automa­tisch wechselnden Werbetransparenten (sog. Mega-Star-Light odei City-Light-Board Werbeanlagen) bis zu einer Größe von 10,0 qm je Ansichtsfläche,

2. Werbeanlagen in Verbindung mit Fahrgastunterständen, automatischer Bedürfnisanstalten oder Stadtinformationsanlagen,

3. Anlagen zur Information der Öffentlichkeit, insbesondere in Zusammen­hang mit kulturellen Veranstaltungen sowie Werbung politischer Parteien in Zusammenhang mit Wahlen.

Das Erfordernis einer bauordnungsrechtlichen Genehmigung bleibt unberührt.

§ 14 Ordnungswidrigkeiten

Wer vorsätzlich oder fahrlässig eine nach dieser Satzung genehmi­gungspflichtige Werbeanlage ohne Genehmigung errichtet, aufstell, ändert oder anbringt, begeht eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des) 89 Abs. 1 LBauO, die mit einer Geldbuße bis zu 50.000,00 EUR geaW- det werden kann.

§ 15 Vorrang von Bebauungsplänen und Gestaltungssatzungen

Sofern Bebauungspläne bzw. Gestaltungssatzungen besondere W lungen zu Werbeanlagen festsetzen, kommt diesen der Vorrang vor Regelungen dieser Satzung zu.

§ 16 In-Kraft-Treten

Die Satzung tritt am Tag ihrer Bekanntmachung in Kraft. Eine Verte* zung der Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordn (GemO) ist nach § 24 Abs. 6 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht i halb eines Jahres nach dieser öffentlichen Bekanntmachung sc ich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche R ec ^ sV nwa i. zung begründen können, gegenüber der Verbandsgemeindeve tung Montabaur, Konrad - Adenauer - Platz 8 56410 Montabaur 9 tend gemacht wird.

STakTTc d l e K Y erletzun g von Verfahrens- und Formvorschriften njjjjj rtlr A | b t' 6 ?• 2 - Nr ' 2 Gem0 geltend gemacht, so kann auch nach er Jahresfrist jeder diese Verletzung geltend machen. .. -i

Montabaur, 02.09.2008 Klaus Mies, StadtbürgermeisterS*