vG Montabaur
Nr. 25/2008
Hübingen
.06439/901784
.06439/901807
.06439/6128
( „nden der Gemeindeverwaltung
ihalle, Schulstr. 20 von 18.30 bis 19.30 Uhr
lemeindeverwaltung/
^eindeverwaltung/
V^everwa' itung/ Örtsbürgermeister:
jngen@freenet.de
jvw.huebingen.de
Ssmeister'ßuc hfinkenlandhai I eÄ/e rm i etu n g
Müller, Hauptstraße 24):.06439/9299888
Vermietung Grillhütte
' 12 josef Weidenfeiler, Welschneudorfer Straße 1): 06439/7425
dikverein Hübingen
ider kompletten Ferien finden keine Ubungsstunden statt!
Turnen vor den Ferien: 19. Juni. Erstes Turnen nach den Som- (f ist der 07. August.
idder Ferien treffen wir uns um 20.00 Uhr an der Halle zum Walktet herzlich willkommen.
jtt-Möhnen
2008 treffen wir uns zum Umzug in Weidenhahn in der Fried- jan der Zimmerei Schneider in Weidenhahn. Bitte um 13.00 ifinden. Hin- und Rückfahrt bitte selbst organisieren.
EISENBACHGEMEINDEN
Girod
^stunden des Ortsbürgermeisters
.von 19.00 Uhr bis 20.00 Uhr
« 3 $.von 18.00 Uhr bis 19.30 Uhr
Verwaltung.Tel.: 06485/4696
Geister.Tel: 06485/793
Iclie Bekanntmachung
Nungszentrum Ländlicher Raum DLR Westerwald-Osteifel »düng und Ländliche Bodenordnung Wgungsverfahren then K158
Heben: 81018-HA10.3.
Nge Besitzeinweisung Niereinigungsgesetz (FlurbG) und pitungsbestimmungen
Mund 66 FlurbG
fang
fengvom 01. September 2008 werden die Beteiligten in den [J euen Grundstücke (Abfindungsgrundstücke) eingewiesen, in den Oberleitungsbestimmungen vom 09.06.2008 bestimm- Wen werden der Besitz, die Verwaltung und die Nutzung der Endstücke tatsächlich auf den in der neuen Feldeinteilung "Empfänger übergeleitet.
Mungsbestimmungen S j n( j Bestandteil dieser Anordnung.
J Un 8 der sofortigen Vollziehung
90 Vollziehung der vorläufigen Besitzeinweisung und der Uber- jmmungen nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungs- Ä (VwG °) vorn 19.03.1991 (BGBl IS. 686 )), zuletzt geän- tieS 4 des Ges etzes vom 24.06.2004 (BGBl. IS. 1359), wird ^ung hab^ 0 ^ 6 ’ dass Rechtsbehelfe gegen sie keine aufschie-
%
J&lne Hinweise
Jnisse der neuen Grundstücke treten in rechtlicher Beziehung ^eeQnisse der alten Grundstücke. Soweit an Erzeug- nl S ^ en Bestandteilen besondere Rechtsverhältnisse beste- '» 00 r Empfänger als Eigentümer der neuen Grundstücke.
i au l Beteiligung von Nießbrauchern an den dem Eigentümer zur ast fallenden Beiträgen, auf Erhöhung oder Minderung des Pachtzinses oaer auf Regelung des Pachtverhältnisses (§§ 69 und 70 FlurbG) sind - soweit sich die Beteiligten nicht einigen können - gemäß § 71 FlurbG spätestens 3 Monate nach Erlass dieser Anordnung beim DLR Westerwald- Osteifel zu stellen.
Die nach §§ 34 und 85 Nr. 5 FlurbG festgesetzten zeitweiligen Einschränkungen des Eigentums bleiben bis zur Unanfechtbarkeit des Flurbereinigungsplanes bestehen. Deshalb dürfen - soweit in den Überleitungsbestimmungen nichts anderweitiges festgesetzt ist - auch weiterhin Änderungen der Nutzungsart, die über den Rahmen eines ordnungsgemäßen Wirtschaftsbetriebes hinausgehen (z.B. Beseitigung bzw. Neuanlage von Obstbaumanlagen, Errichtung oder Veränderung von Bauwerken und Einfriedungen sowie Beseitigung von Bäumen, Beerensträuchern, Hecken usw. nur mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde vorgenommen werden.
Die rechtlichen Wirkungen dieser vorläufigen Besitzeinweisung enden mit der Ausführung des Flurbereinigungsplanes.
Durch die vorläufige Besitzeinweisung wird Widersprüchen, die von den Beteiligten bei der Vorlage des Flurbereinigungsplanes bzw. dessen Nachträge, insbesondere gegen die zugeteilten Abfindungsgrundstücke, erhoben werden, nicht vorgegriffen. Änderungen des Flurbereinigungsplanes sind unbeschadet dieser Anordnung nach wie vor möglich.
2. Auslegung der vorläufigen Besitzeinweisung und der Überleitungsbestimmungen
Je ein Abdruck dieser vorläufigen Besitzeinweisung mit Gründen und je ein Abdruck der Überleitungsbestimmungen liegen vom ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung an gerechnet, einen Monat lang während der Dienststunden bei der
Verbandsgemeindeverwaltung Wallmerod, Gerichtsstraße 1 , 56414 Wallmerod,
beim Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum (DLR) Westerwald Osteifel, Bahnhofstraße 32, 56410 Montabaur sowie bei der Gemeindeverwaltung der Ortsgemeinde Dreikirchen zur Einsichtnahme für die Beteiligten aus.
3. Erläuterung der neuen Feldeinteilung
Die neue Feldeinteilung wird den Beteiligten am Montag, den 07. und Dienstag, den 08. Juli 2008 jeweils in der Zeit von 09.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 13.30 Uhr bis 16.00 Uhr im Nebenraum der Mehrzweckhalle, Hauptstraße 48 in 56414 Dreikirchen erläutert.
Anträge auf örtliche Einweisung können in diesem Termin oder danach bis spätestens zum 31.08.2008 schriftlich beim DLR Westenwald-Osteifel gestellt werden.
Begründung
1. Sachverhalt
Die Grenzen der von der vorläufigen Besitzeinweisung erfassten Grundstücke (Abfindungsgrundstücke) sind - soweit sie von einer Vermessung betroffen sind - in die Örtlichkeit übertragen.
Endgültige Nachweise für Fläche und Wert der neuen Grundstücke liegen vor.
Der Vorstand der Teilnehmergemeinschaft wurde gemäß § 62 Abs. 2 FlurbG zu den Überleitungsbestimmungen sowie zu dieser Anordnung gehört (§ 25 Abs. 2 FlurbG).
2. Gründe
2.1 Formelle Gründe
Diese Anordnung wird vom Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum DLR Westerwald-Osteifel als zuständige Flurbereinigungsbehörde erlassen. Rechtsgrundlage sind die §§ 62, 63, 65 und 66 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) in der Fassung vom 16.03.1976 (BGBl. I S. 546), Flurbereinigungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.03.1976 (BGBl. I Seite 546), zuletzt geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 20.12.2007 (BGBl I Seite 3150).
Die Anhörung des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft ist erfolgt. Die formellen Voraussetzungen des § 65 FlurbG zur Anordnung der vorläufigen Besitzeinweisung liegen vor.
2.2 Materielle Gründe
Das Verhältnis der Abfindungen zu dem von jedem Beteiligten Eingebrachten steht fest.
Durch die vorläufige Besitzeinweisung soll den Beteiligten die Möglichkeit gegeben werden, ihre neuen Grundstücke schnellstmöglich in Besitz, Nutzung und Verwaltung zu übernehmen. Ein Nutzungswechsel ist nur entsprechend dem jahreszeitlichen Bewirtschaftungsablauf möglich. Der vorgesehene Zeitpunkt bietet die letzte Möglichkeit, die Bewirtschaftung bereits auf den neuen Grundstücken vorzunehmen. Im Übrigen haben sich die Beteiligten in betriebswirtschaftlicher Hinsicht bereits auf den Besitzübergang in diesem Jahr eingestellt.
Die materiellen Voraussetzungen des § 65 FlurbG zur Anordnung der vorläufigen Besitzeinweisung liegen vor.
Die sofortige Vollziehung dieser Anordnung einschließlich der Überleitungsbestimmungen liegt im übenwiegenden Interesse der Beteiligten des Verfahrens. Die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs hätte bei der örtlichen Verflechtung zahlreicher Altparzellen und Abfindungsgrundstücke zur Folge, dass viele Beteiligte ihre Landabfindung zu den in den Überleitungsbestimmungen vorgesehenen Zeitpunkten nicht in Besitz nehmen könnten. Sie sollten möglichst bald die Vorteile der Besitzzusammenlegung ausnutzen und die erforderlichen betrieblichen Umstellungen einleiten können. Die Verzögerung der Besitzübernahme hätte deshalb erhebliche Nachteile für die Beteiligten zur Folge.

