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vG Montabaur

Nr. 25/2008

Hübingen

.06439/901784

.06439/901807

.06439/6128

( „nden der Gemeindeverwaltung

ihalle, Schulstr. 20 von 18.30 bis 19.30 Uhr

lemeindeverwaltung/

^eindeverwaltung/

V^everwa' itung/ Örtsbürgermeister:

jngen@freenet.de

jvw.huebingen.de

Ssmeister'ßuc hfinkenlandhai I eÄ/e rm i etu n g

Müller, Hauptstraße 24):.06439/9299888

Vermietung Grillhütte

' 12 josef Weidenfeiler, Welschneudorfer Straße 1): 06439/7425

dikverein Hübingen

ider kompletten Ferien finden keine Ubungsstunden statt!

Turnen vor den Ferien: 19. Juni. Erstes Turnen nach den Som- (f ist der 07. August.

idder Ferien treffen wir uns um 20.00 Uhr an der Halle zum Wal­ktet herzlich willkommen.

jtt-Möhnen

2008 treffen wir uns zum Umzug in Weidenhahn in der Fried- jan der Zimmerei Schneider in Weidenhahn. Bitte um 13.00 ifinden. Hin- und Rückfahrt bitte selbst organisieren.

EISENBACHGEMEINDEN

Girod

^stunden des Ortsbürgermeisters

.von 19.00 Uhr bis 20.00 Uhr

« 3 $.von 18.00 Uhr bis 19.30 Uhr

Verwaltung.Tel.: 06485/4696

Geister.Tel: 06485/793

Iclie Bekanntmachung

Nungszentrum Ländlicher Raum DLR Westerwald-Osteifel »düng und Ländliche Bodenordnung Wgungsverfahren then K158

Heben: 81018-HA10.3.

Nge Besitzeinweisung Niereinigungsgesetz (FlurbG) und pitungsbestimmungen

Mund 66 FlurbG

fang

fengvom 01. September 2008 werden die Beteiligten in den [J euen Grundstücke (Abfindungsgrundstücke) eingewiesen, in den Oberleitungsbestimmungen vom 09.06.2008 bestimm- Wen werden der Besitz, die Verwaltung und die Nutzung der Endstücke tatsächlich auf den in der neuen Feldeinteilung "Empfänger übergeleitet.

Mungsbestimmungen S j n( j Bestandteil dieser Anordnung.

J Un 8 der sofortigen Vollziehung

90 Vollziehung der vorläufigen Besitzeinweisung und der Uber- jmmungen nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungs- Ä (VwG °) vorn 19.03.1991 (BGBl IS. 686 )), zuletzt geän- tieS 4 des Ges etzes vom 24.06.2004 (BGBl. IS. 1359), wird ^ung hab^ 0 ^ 6 ’ dass Rechtsbehelfe gegen sie keine aufschie-

%

J&lne Hinweise

Jnisse der neuen Grundstücke treten in rechtlicher Beziehung ^eeQnisse der alten Grundstücke. Soweit an Erzeug- nl S ^ en Bestandteilen besondere Rechtsverhältnisse beste- '» 00 r Empfänger als Eigentümer der neuen Grundstücke.

i au l Beteiligung von Nießbrauchern an den dem Eigentümer zur ast fallenden Beiträgen, auf Erhöhung oder Minderung des Pachtzinses oaer auf Regelung des Pachtverhältnisses (§§ 69 und 70 FlurbG) sind - soweit sich die Beteiligten nicht einigen können - gemäß § 71 FlurbG spä­testens 3 Monate nach Erlass dieser Anordnung beim DLR Westerwald- Osteifel zu stellen.

Die nach §§ 34 und 85 Nr. 5 FlurbG festgesetzten zeitweiligen Ein­schränkungen des Eigentums bleiben bis zur Unanfechtbarkeit des Flur­bereinigungsplanes bestehen. Deshalb dürfen - soweit in den Überlei­tungsbestimmungen nichts anderweitiges festgesetzt ist - auch weiterhin Änderungen der Nutzungsart, die über den Rahmen eines ordnungs­gemäßen Wirtschaftsbetriebes hinausgehen (z.B. Beseitigung bzw. Neu­anlage von Obstbaumanlagen, Errichtung oder Veränderung von Bau­werken und Einfriedungen sowie Beseitigung von Bäumen, Beerensträu­chern, Hecken usw. nur mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde vorgenommen werden.

Die rechtlichen Wirkungen dieser vorläufigen Besitzeinweisung enden mit der Ausführung des Flurbereinigungsplanes.

Durch die vorläufige Besitzeinweisung wird Widersprüchen, die von den Beteiligten bei der Vorlage des Flurbereinigungsplanes bzw. dessen Nachträge, insbesondere gegen die zugeteilten Abfindungsgrundstücke, erhoben werden, nicht vorgegriffen. Änderungen des Flurbereinigungs­planes sind unbeschadet dieser Anordnung nach wie vor möglich.

2. Auslegung der vorläufigen Besitzeinweisung und der Überlei­tungsbestimmungen

Je ein Abdruck dieser vorläufigen Besitzeinweisung mit Gründen und je ein Abdruck der Überleitungsbestimmungen liegen vom ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung an gerechnet, einen Monat lang während der Dienststunden bei der

Verbandsgemeindeverwaltung Wallmerod, Gerichtsstraße 1 , 56414 Wallmerod,

beim Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum (DLR) Westerwald Osteifel, Bahnhofstraße 32, 56410 Montabaur sowie bei der Gemeindeverwaltung der Ortsgemeinde Dreikirchen zur Einsichtnahme für die Beteiligten aus.

3. Erläuterung der neuen Feldeinteilung

Die neue Feldeinteilung wird den Beteiligten am Montag, den 07. und Dienstag, den 08. Juli 2008 jeweils in der Zeit von 09.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 13.30 Uhr bis 16.00 Uhr im Nebenraum der Mehrzweck­halle, Hauptstraße 48 in 56414 Dreikirchen erläutert.

Anträge auf örtliche Einweisung können in diesem Termin oder danach bis spätestens zum 31.08.2008 schriftlich beim DLR Westenwald-Osteifel gestellt werden.

Begründung

1. Sachverhalt

Die Grenzen der von der vorläufigen Besitzeinweisung erfassten Grund­stücke (Abfindungsgrundstücke) sind - soweit sie von einer Vermessung betroffen sind - in die Örtlichkeit übertragen.

Endgültige Nachweise für Fläche und Wert der neuen Grundstücke lie­gen vor.

Der Vorstand der Teilnehmergemeinschaft wurde gemäß § 62 Abs. 2 FlurbG zu den Überleitungsbestimmungen sowie zu dieser Anordnung gehört (§ 25 Abs. 2 FlurbG).

2. Gründe

2.1 Formelle Gründe

Diese Anordnung wird vom Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum DLR Westerwald-Osteifel als zuständige Flurbereinigungsbehörde erlassen. Rechtsgrundlage sind die §§ 62, 63, 65 und 66 des Flurbereinigungsge­setzes (FlurbG) in der Fassung vom 16.03.1976 (BGBl. I S. 546), Flur­bereinigungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.03.1976 (BGBl. I Seite 546), zuletzt geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 20.12.2007 (BGBl I Seite 3150).

Die Anhörung des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft ist erfolgt. Die formellen Voraussetzungen des § 65 FlurbG zur Anordnung der vor­läufigen Besitzeinweisung liegen vor.

2.2 Materielle Gründe

Das Verhältnis der Abfindungen zu dem von jedem Beteiligten Einge­brachten steht fest.

Durch die vorläufige Besitzeinweisung soll den Beteiligten die Möglichkeit gegeben werden, ihre neuen Grundstücke schnellstmöglich in Besitz, Nut­zung und Verwaltung zu übernehmen. Ein Nutzungswechsel ist nur ent­sprechend dem jahreszeitlichen Bewirtschaftungsablauf möglich. Der vor­gesehene Zeitpunkt bietet die letzte Möglichkeit, die Bewirtschaftung bereits auf den neuen Grundstücken vorzunehmen. Im Übrigen haben sich die Beteiligten in betriebswirtschaftlicher Hinsicht bereits auf den Besitzübergang in diesem Jahr eingestellt.

Die materiellen Voraussetzungen des § 65 FlurbG zur Anordnung der vor­läufigen Besitzeinweisung liegen vor.

Die sofortige Vollziehung dieser Anordnung einschließlich der Überlei­tungsbestimmungen liegt im übenwiegenden Interesse der Beteiligten des Verfahrens. Die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs hätte bei der örtlichen Verflechtung zahlreicher Altparzellen und Abfindungsgrund­stücke zur Folge, dass viele Beteiligte ihre Landabfindung zu den in den Überleitungsbestimmungen vorgesehenen Zeitpunkten nicht in Besitz nehmen könnten. Sie sollten möglichst bald die Vorteile der Besitzzu­sammenlegung ausnutzen und die erforderlichen betrieblichen Umstel­lungen einleiten können. Die Verzögerung der Besitzübernahme hätte deshalb erhebliche Nachteile für die Beteiligten zur Folge.