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Wochenblatt VG Montabaur

Der Anliegerverkehr wird im Bereich der Ringstraße von der Einmündung Brunnenstraße bis zur Einmündung Gartenstraße aufrechterhalten.

Die innerörtliche Umleitungsstrecke ist beschildert. .

Die in der Ringstraße angelegte Bushaltestelle wird ebenfalls in die Kirch- straße (am Anwesen Stendebach) verlegt. .

Wir weisen darauf hin, dass im Bereich der Kirchstraße beidseitig ein a teverbot eingerichtet wird, um die Umleitungsstrecke aufrechterhalten z können.

Wir bitten alle Verkehrsteilnehmer um Verständnis für evtl. Verkehrsbe­einträchtigungen und um entsprechende Beachtung der Beschilderung.

Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur örtliche Ordnungsbehörde

Förderverein der Grundschule Horbach e.V.

Hiermit laden wir Sie herzlich zur diesjährigen Mitgliederversammlung am Mittwoch, dem 11.06.2008 um 20:00 Uhr in die Grundschule in Hor­bach ein.

Tagesordnung:

1. Begrüßung und Bericht des Vorsitzenden

2. Bericht des Kassierers

3. Bericht der Kassenprüfer

4. Entlastung des Vorstands

5. Neuwahlen

6. Geplante Aktionen

7. Verschiedenes

Über reges Interesse würden wir uns sehr freuen.

Untershausen

Sprechstunde des Ortsbürgermeisters

dienstags.von 18.30 bis 19.30 Uhr

im Backes

Telefon:.-.02602/16781

Fax.02602/9970657

Internet. www.untershausen.de

E-Mail.gemeinde @ untershausen.de

Öffentliche Bekanntmachung Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum DLR Westerwald-Osteifel Landentwicklung und Ländliche Bodenordnung Flurbereinigungsverfahren Niederelbert (Dorf)

Aktenzeichen: 81115-HA10.3.

Vorläufige Besitzeinweisung

§65 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) und

Überleitungsbestimmungen

§§ 62 Abs. 3 und 66 FlurbG I. Anordnung

1. Mit Wirkung vom 30. Juni 2008 werden die Beteiligten in den Besitz der neuen Grundstücke (Abfindungsgrundstücke) eingewiesen.

2. Mit den in den Überleitungsbestimmungen vom 13.05.2008 bestimm­ten Zeitpunkten werden der Besitz, die Verwaltung und die Nutzung der neuen Grundstücke tatsächlich auf den in der neuen Feldeinteilung benannten Empfänger übergeleitet.

Die Überleitungsbestimmungerrsind Bestandteil dieser Anordnung.

II. Anordnung der sofortigen Vollziehung

Die sofortige Vollziehung der vorläufigen Besitzeinweisung und der Über­leitungsbestimmungen nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungs­gerichtsordnung (VwGO) vom 19.03.1991 (BGBl I S. 686)), zuletzt geän­dert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24.06.2004 (BGBl. I S. 1359), wird angeordnet mit der Folge, dass Rechtsbehelfe gegen sie keine aufschie­bende Wirkung haben.

III. Hinweise

1. Allgemeine Hinweise

Die Erzeugnisse der neuen Grundstücke treten in rechtlicher Beziehung an die Stelle der Erzeugnisse der alten Grundstücke. Soweit an Erzeug­nissen oder sonstigen Bestandteilen besondere Rechtsverhältnisse beste­hen können, gilt der Empfänger als Eigentümer der neuen Grundstücke. Anträge auf Beteiligung von Nießbrauchern an den dem Eigentümer zur Last fallenden Beiträgen, auf Erhöhung oder Minderung des Pachtzinses oder auf Regelung des Pachtverhältnisses (§§ 69 und 70 FlurbG) sind - soweit sich die Beteiligten nicht einigen können - gemäß § 71 FlurbG spä­testens 3 Monate nach Erlass dieser Anordnung beim DLR Westerwald- Osteifel zu stellen.

Die nach §§ 34 und 85 Nr. 5 FlurbG festgesetzten zeitweiligen Ein­schränkungen des Eigentums bleiben bis zur Unanfechtbarkeit des Flur­bereinigungsplanes bestehen. Deshalb dürfen - soweit in den Überlei­tungsbestimmungen nichts anderweitiges festgesetzt ist - auch weiterhin Änderungen der Nutzungsart, die über den Rahmen eines ordnungs-

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gemäßen Wirtschaftsbetriebes hinausgehen (z B Rp anlage von Obstbaumanlagen, Errichtung oderVeS' 9 ^* werken und Einfriedungen sowie Beseitigung von Bäi dertJn '"" ehern, Hecken usw. nur mit Zustimmunq der Finrh« n ’ vorgenommen werden. ere

Die rechtlichen Wirkungen dieser vorläufigen Besitzern«/ ■ der Ausführung des Flurbereinigungsplanes. Durch dip 6 ' SUn9 zeinweisung wird Widersprüchen, die von den Beteiligt V ° rläu ge des Flurbereinigungsplanes bzw. dessen Nachtrff” ■ bei 'N gegen die zugeteilten Abfindungsgrundstücke, erhoben 9 «!«'!l sbeS( >nl werden, nicht vorgegriffen. Änderungen des Flurberein n ° rder,s unbeschadet dieser Anordnung nach wie vor möglich 9Ungsplan essl 2 . Auslegung der vorläufigen Besitzeinweisuna und h Ü berleitungsbestimmungen a aer

Je ein Abdruck dieser vorläufigen Besitzeinweisung mitGrü n(j

ein Abdruck der Uberleitungsbestimmungen liegen vom

öffentlichen Bekanntmachung an gerechnet, einen M~"-- stenTä !)l

der Dienststunden bei der — J Monat lang v

Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur Konmn aj I 8,56410 Montabaur, ’ rad ' A denauer.Fi

beim Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum fDi m«/

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Osteifel, Bahnhofstraße 32, 56410 Montabaur sowie bei der Gemeindeverwaltung der Ortsgemeinde Niedemih *, zur Einsichtnahme für die Beteiligten aus. eiDe,t *

3. Erläuterung der neuen Feldeinteilung Die neue Feldeinteilung wird den Beteiligten in einem Termin!»«// 2008 in der Zeit von 10.00 Uhr bis 12.00 Uhr im SteunaaaS* > hauses, Hauptstraße 21 in 56412 Niederelbert erläutert 8 065 Anträge auf örtliche Einweisung können in diesem Termin odprri, bis spätestens zum 30.06.2008 schriftlich beim DLR Westerwald-n H gestellt werden. ' usl ^

Begründung

1. Sachverhalt

Die Grenzen der von der vorläufigen Besitzeinweisung erfassten Gri stücke (Abfindungsgrundstücke) sind in die Örtlichkeit übertragen Endgültige Nachweise für Fläche und Wert der neuen Grundstücke! gen vor. I

Der Vorstand der Teilnehmergemeinschaft wurde gemäß § 62 Abs! FlurbG zu den Überleitungsbestimmungen sowie zu dieser Anordni gehört (§ 25 Abs. 2 FlurbG).

2. Gründe

2.1 Formelle Gründe Diese Anordnung wird vom Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum Dl! Westerwald-Osteifel als zuständige Flurbereinigungsbehörde erlasse Rechtsgrundlage sind die §§ 62, 63, 65 und 66 des Flurbereinigungs setzes (FlurbG) in der Fassung vom 16.03.1976 (BGBl. IS. 546), F bereinigungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.03.13] (BGBl. I Seite 546), zuletzt geändert durch Artikel 22 des Gesetzes™ 20.12.2007 (BGBl I Seite 3150).

Die Anhörung des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft ist erfolg Die formellen Voraussetzungen des § 65 FlurbG zur Anordnungderttj läufigen Besitzeinweisung liegen vor.

2.2 Materielle Gründe Das Verhältnis der Abfindungen zu dem von jedem Beteiligten Eing brachten steht fest.

Durch die vorläufige Besitzeinweisung soll den Beteiligten die Möglich^ gegeben werden, ihre neuen Grundstücke schnellstmöglich in Besitz,* zung und Verwaltung zu übernehmen. Ein Nutzungswechsej istnurej sprechend dem jahreszeitlichen Bewirtschaftungsablauf möglich. Dery gesehene Zeitpunkt bietet die letzte Möglichkeit, die Bewirtschaft^ bereits auf den neuen Grundstücken vorzunehmen. Im Übrigen» sich die Beteiligten in betriebswirtschaftlicher Hinsicht bereits aut oe Besitzübergang in diesem Jahr eingestellt.

Die materiellen Voraussetzungen des § 65 FlurbG zur Anordnung der läufigen Besitzeinweisung liegen vor.

Die sofortige Vollziehung dieser Anordnung einschließlich der üe| tungsbestimmungen liegt im überwiegenden Interesse ^ Verfahrens. Die aufschiebende Wirkung des Rechtsbelhelfe hane ^ örtlichen Verflechtung zahlreicher..Altparzellen und Abfmdung g t stücke zur Folge, dass viele Beteiligte ihre Landabfindung zu o , Überleitungsbestimmungen vorgesehenen Zeitpunkten nie nehmen könnten. Sie sollten möglichst bald die Vörteue ae sammenlegung ausnutzen und die erforderlichen b ® tri ® l r' l 7, flhme häj lungen einleiten können. Die Verzögerung der Besitzuoe deshalb erhebliche Nachteile für die Beteiligten zur Folge. ^ Die sofortige Vollziehung liegt aber auch im öffentlichen^^.^h, Allgemeinheit im Hinblick auf die Verbesserung der Wet™ . bere i„a der landwirtschaftlichen Betriebe und wegen der in die J investierten erheblichen öffentlichen Mittel daran gelegen , Verfahrens möglichst bald herbeizuführen. \/«/fOin(rt

Die Voraussetzungen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der i tigen Fassung sind damit gegeben.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Anordnung kann innerhalb eines Monats a n

der öffentlichen Bekanntmachung Widerspruch erhOD ^ nl Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift stungszentrum Ländlicher Raum Westerwald-Osteifel (DLR)

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