Wochenblatt VG Montabaur
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Wander- und Kulturverein Niederelbert e.V.
An alle Fahrradfreunde! . ...„,
Am Samstag, 07.06., lädt der Wander- und Kulturverein Niederelbert seiner ersten Fahrradwanderung 2008 ein. Wir treffen uns um 9.00 Uhr am Rathaus Niederelbert und fahren mit dem Auto zum Ortsrand von Emmelshausen. Von dort führt uns die Fahrradtour über die alte Banntrasse, mit schönem Blick über den Hunsrück, nach Kastellaun. In einem historischen Gasthaus am Fuße der Burg kehren wir ein, machen eine kleine Rast. Nach kurzer Besichtigung der Burgruine beginnen wir aie Rückfahrt. Die gesamte Fahrtstrecke beträgt 50 km, führt über gute Fahrradwege und ist ohne Steigung. Da der Fahrradtransport nicht vom ve- ein übernommen werden kann, bitten wir, interessierte Teilnehmer uns vorab die Kapazität ihrer Transportvorrichtung mitzuteilen, so dass eventuell Fahrgemeinschaften gebildet werden können.
Alle Freunde von Fahrradtouren sind als Gäste herzlich eingeladen.
Info, durch Wanderführer Hans-Werner Kloth, Tel. 02602/2110 oder Kurt
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Oberelbert
Sprechstunde des Ortsbürgermeisters
donnerstags. von 18 00 bis 19.30 Uhr
Gemeindeverwaltung, Tel.02608/595
Fax: .02608/9449805
E-Mail: gemeinde@oberelbert.de
Ortsbürgermeister, Tel.: .02608/1499
Vermietung der Stelzenbachhalle:
Jürgen Mans, Stelzebach-Stubb.944603
Öffentliche Bekanntmachung Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum DLR Westerwald-Osteifel Landentwicklung und Ländliche Bodenordnung Flurbereinigungsverfahren Niederelbert (Dorf)
Aktenzeichen: 81115-HA10.3.
Vorläufige Besitzeinweisung
§ 65 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) und
Überleitungsbestimmungen
§§ 62 Abs. 3 und 66 FlurbG I. Anordnung
1. Mit Wirkung vom 30. Juni 2008 werden die Beteiligten in den Besitz der neuen Grundstücke (Abfindungsgrundstücke) eingewiesen.
2. Mit den in den Überleitungsbestimmungen vom 13.05.2008 bestimmten Zeitpunkten werden der Besitz, die Verwaltung und die Nutzung der neuen Grundstücke tatsächlich auf den in der neuen Feldeinteilung benannten Empfänger übergeleitet.
Die Überleitungsbestimmungen sind Bestandteil dieser Anordnung.
II. Anordnung der sofortigen Vollziehung
Die sofortige Vollziehung der vorläufigen Besitzeinweisung und der Überleitungsbestimmungen nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 19.03.1991 (BGBl I S. 686)), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24.06.2004 (BGBl. I S. 1359), wird angeordnet mit der Folge, dass Rechtsbehelfe gegen sie keine aufschiebende Wirkung haben.
III. Hinweise
1. Allgemeine Hinweise
Die Erzeugnisse der neuen Grundstücke treten in rechtlicher Beziehung an die Stelle der Erzeugnisse der alten Grundstücke. Soweit an Erzeugnissen oder sonstigen Bestandteilen besondere Rechtsverhältnisse bestehen können, gilt der Empfänger als Eigentümer der neuen Grundstücke. Anträge auf Beteiligung von Nießbrauchern an den dem Eigentümer zur Last fallenden Beiträgen, auf Erhöhung oder Minderung des Pachtzinses oder auf Regelung des Pachtverhältnisses (§§ 69 und 70 FlurbG) sind - soweit sich die Beteiligten nicht einigen können - gemäß § 71 FlurbG spätestens 3 Monate nach Erlass dieser Anordnung beim DLR Westerwald- Osteifel zu stellen.
Die nach §§ 34 und 85 Nr. 5 FlurbG festgesetzten zeitweiligen Einschränkungen des Eigentums bleiben bis zur Unanfechtbarkeit des Flurbereinigungsplanes bestehen. Deshalb dürfen - soweit in den Überleitungsbestimmungen nichts anderweitiges festgesetzt ist - auch weiterhin Änderungen der Nutzungsart, die über den Rahmen eines ordnungsgemäßen Wirtschaftsbetriebes hinausgehen (z.B. Beseitigung bzw. Neuanlage von Obstbaumanlagen, Errichtung oder Veränderung von Bauwerken und Einfriedungen sowie Beseitigung von Bäumen, Beerensträuchern, Hecken usw. nur mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde vorgenommen werden.
Die rechtlichen Wirkungen dieser vorläufigen Besitzeinweisung enden mit der Ausführung des Flurbereinigungsplanes.
Durch die vorläufige Besitzeinweisung wird Widersprüchen, die von den Beteiligten bei der Vorlage des Flurbereinigungsplanes bzw. dessen Nachträge,
insbesondere gegen die zugeteilten Abfindunqsamrvter den sind oder werden, nicht vorgegriffen. Änderungen SS?' planes sind unbeschadet dieser Anordnung nach SieS Urbe ^Äi 2 . Auslegung der vorläufigen Besitzeinweisunn ,,1 091,1 Überleitungsbestimmungen »beider
Je ein Abdruck dieser vorläufigen Besitzeinweisunn ■ ein Abdruck der Überleitungsbestimmungen lieaen v Griintl1 öffentlichen Bekanntmachung an gerechnet einen M 6rstei1
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der Dienststunden bei der
Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur 8, 56410 Montabaur,
beim Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum m ^ Osteifel, Bahnhofstraße 32, 56410 Montabaur so- esl bei der Gemeindeverwaltung der Ortsgemeinde fS zur Einsichtnahme für die Beteiligten aus. eae
3. Erläuterung der neuen Feldeinteilung Die neue Feldeinteilung wird den Beteiligten in einpm t«w 2008 in der Zeit von 10.00 Uhr bis 12.00 Uhr im Sitzifnn lna,Tl1 ' hauses, Hauptstraße 21 in 56412 Niederelbert erläutert
Anträge auf örtliche Einweisung können in diesem Termin bis spätestens zum 30.06.2008 schriftlich beim DLR WcJ» gestellt werden. estet
Begründung 1. Sachverhalt
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Die Grenzen der von der vorläufigen Besitzeinweisung erfass J stücke (Abfindungsgrundstücke) sind in die sieil(j i«
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Örtlichkeit übertrag Endgültige Nachweise für Fläche und Wert der neuen Grund«, gen vor. Der Vorstand der Teilnehmergemeinschaft wurde ueS Abs. 2 FlurbG zu den Uberleitungsbestimmungen sowie zu riL! nung gehört (§ 25 Abs. 2 FlurbG). e
2. Gründe
2.1 Formelle Gründe
Diese Anordnung wird vom Dienstleistungszentrum LändlicherRau Westerwald-Osteifel als zuständige Flurbereinigungsbehörde erla Rechtsgrundlage sind die §§ 62, 63, 65 und 66 des Flurbereiniqui setzes (FlurbG) in der Fassung vom 16.03.1976 (BGBl. IS.4 bereinigungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16o3 (BGBl. I Seite 546), zuletzt geändert durch Artikel 22 des Gesetz! 20.12.2007 (BGBl I Seite 3150).
Die Anhörung des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft isterti Die formellen Voraussetzungen des § 65 FlurbG zur Anordnung der läufigen Besitzeinweisung liegen vor.
2.2 Materielle Gründe
Das Verhältnis der Abfindungen zu dem von jedem brachten steht fest.
Durch die vorläufige Besitzeinweisung soll den Beteiligten die Möglii gegeben werden, ihre neuen Grundstücke schnellstmöglich in Beste, zung und Verwaltung zu übernehmen. Ein Nutzungswechsel istnui sprechend dem jahreszeitlichen Bewirtschaftungsablauf möglich.Dej gesehene Zeitpunkt bietet die letzte Möglichkeit, die E bereits auf den neuen Grundstücken vorzunehmen. Im sich die Beteiligten in betriebswirtschaftlicher Hinsicht bereitsai Besitzübergang in diesem Jahr eingestellt.
Die materiellen Voraussetzungen des § 65 FlurbG zur Anordnungdej läufigen Besitzeinweisung liegen vor.
Die sofortige Vollziehung dieser Anordnung einschließlich der öbj tungsbestimmungen liegt im überwiegenden Interesse der Beteiligten f ( Verfahrens. Die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs hätte bei örtlichen Verflechtung zahlreicher Altparzellen und Abfindungsgl stücke zur Folge, dass viele Beteiligte ihre Landabfindung zu denin Überleitungsbestimmungen vorgesehenen Zeitpunkten nicht in w nehmen könnten. Sie sollten möglichst bald die Vorteile der Bes sammenlegung ausnutzen und die erforderlichen betrieblichen u lungen einleiten können. Die Verzögerung der Besitzübernahm < deshalb erhebliche Nachteile für die Beteiligten zur Folge. i Die sofortige Vollziehung liegt aber auch im öffentlichen Interesse J Allgemeinheit im Hinblick auf die Verbesserung der Wettbewero jj der landwirtschaftlichen Betriebe und wegen der in die fium _ investierten erheblichen öffentlichen Mittel daran gelegen ist, Verfahrens möglichst bald herbeizuführen. ,
Die Voraussetzungen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Vw 1 ^ tigen Fassung sind damit gegeben. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diese Anordnung kann innerhalb eines Monats werden, der öffentlichen Bekanntmachung Widerspruch erhöbe Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei e Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum Westerwald-Osteifel (DLR)
Bahnhofstraße 32 56410 Montabaur oder wahlweise bei der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion,
- Obere Flurbereinigungsbehörde - Willy-Brandt-Platz 3, 54290 Trier einzulegen.
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