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Montabaur

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Nr. 22/2008

Niederelbert

j en des Ortsbürgermeisters

flStUnat? . von iQ.oo Uhr bis 20.00 Uhr

.von 18.00 Uhr bis 20.00 Uhr

..Tel.: 02602/3482, Fax: 02602/950482

'"je@niedereibert.de Internet: www.niederelbert.de

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Ucklung und

e Bodenordnung

Reinigungsverfahren

(Dorf)

'•8H15-HA10.3. i Besitzeinweisung linigungsgesetz (FlurbG) und iungsbestimmungen ms, 3 und 66 FlurbG

SJJ, vom 30. Juni 2008 werden die Beteiligten in den Besitz jZ Grundstücke (Abfindungsgrundstücke) eingewiesen, finden Überleitungsbestimmungen vom 13.05.2008 bestimm­en werden der Besitz, die Verwaltung und die Nutzung der Endstücke tatsächlich auf den in der neuen Feldeinteilung n Empfänger übergeleitet.

i ieitungsbestimmungen sind Bestandteil dieser Anordnung.

Idnung der sofortigen Vollziehung

«ige Vollziehung der vorläufigen Besitzeinweisung und der Über- Lstimmungen nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungs- Isordnung (VwGO) vom 19.03.1991 (BGBl I S. 686)), zuletzt geän- jichArtikel 4des Gesetzes vom 24.06.2004 (BGBl. I S. 1359), wird Mdnetmit der Folge, dass Rechtsbehelfe gegen sie keine aufschie- iWirkung haben.

»eise

peine Hinweise

ise der neuen Grundstücke treten in rechtlicher Beziehung tStelle der Erzeugnisse der alten Grundstücke. Soweit an Erzeug- podersonstigen Bestandteilen besondere Rechtsverhältnisse beste­llt der Empfänger als Eigentümer der neuen Grundstücke, je auf Beteiligung von Nießbrauchern an den dem Eigentümer zur ienden Beiträgen, auf Erhöhung oder Minderung des Pachtzinses «ifRegelung des Pachtverhältnisses (§§ 69 und 70 FlurbG) sind - Ssich die Beteiligten nicht einigen können - gemäß § 71 FlurbG spä- s3Monate nach Erlass dieser Anordnung beim DLR Westerwald- Bzu stellen.

j 34 und 85 Nr. 5 FlurbG festgesetzten zeitweiligen Ein­liegendes Eigentums bleiben bis zur Unanfechtbarkeit des Flur- fipgsplanes bestehen. Deshalb dürfen - soweit in den Überlei- Mmmungen nichts anderweitiges festgesetzt ist - auch weiterhin Ngen der Nutzungsart, die über den Rahmen eines ordnungs- BenWirtschaftsbetriebes hinausgehen (z.B. Beseitigung bzw. Neu­ron Obstbaumanlagen, Errichtung oder Veränderung von Bau­end Einfriedungen sowie Beseitigung von Bäumen, Beerensträu- fMen usw. nur mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde “*wen werden.

•eilen Wirkungen dieser vorläufigen Besitzeinweisung enden mit wrung des Rurbereinigungsplanes. Durch die vorläufige Besit- ung wird Widersprüchen, die von den Beteiligten bei der Vorla- urbereinigungspianes bzw. dessen Nachträge, insbesondere l ni ht 6teil,en Abfindungsgrundstücke, erhoben worden sind oder iari!I'f. or 9 e 9 rif,en - Änderungen des Flurbereinigungsplanes sind dieser Anordnung nach wie vor möglich.

9 der vorläufigen Besitzeinweisung und der best,mmun 9 en

W5 d il Servorläufi 9 en Besitzeinweisung mit Gründen und je ru Uberleitu ngsbestimmungen liegen vom ersten Tag der Wndenbei'd^ 1 ^ 30 9 erecbnet ’ e > nen Monat lang während

j ! ^ S Montaba eVerWaltUn ^ ^ ontabaur ’ Konrad-Adenauer-Platz

Jifjj'^ngszentrum Ländlicher Raum (DLR) Westerwald- iderGpm . ° fstraf 3 e 32, 56410 Montabaur sowie totnahmo 6 !" 1everwaltun 9 der Ortsgemeinde Niederelbert

lte Aina dar Ur d ' e Beteili 9 ten aus.

«leFeijL , neuen Feldeinteilung

<A W ' rc * ben Beteiligten in einem Termin am 11. Juni *" ü JDtsX !?° Uhr bis 12.00 Uhr im Sitzungssaal des Rat- j0 21 in 56412 Niederelbert erläutert.

Anträge auf örtliche Einweisung können in diesem Termin oder danach dis spätestens zum 30.06.2008 schriftlich beim DLR Westerwald-Osteifel gestellt werden.

Begründung

1. Sachverhalt

Die Grenzen der von der vorläufigen Besitzeinweisung erfassten Grund­stücke (Abfindungsgrundstücke) sind in die Örtlichkeit übertragen. End­gültige Nachweise für Fläche und Wert der neuen Grundstücke liegen vor. U er Verstand der Teilnehmergemeinschaft wurde gemäß § 62 Abs. 2 FlurbG zu den Uberleitungsbestimmungen sowie zu dieser Anordnung gehört (§ 25 Abs. 2 FlurbG).

2. Gründe

2.1 Formelle Gründe

Diese Anordnung wird vom Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum DLR Westerwald-Osteifel als zuständige Flurbereinigungsbehörde erlassen. Rechtsgrundlage sind die §§ 62, 63, 65 und 66 des Flurbereinigungsge­setzes (FlurbG) in der Fassung vom 16.03.1976 (BGBl. I S. 546), Flur­bereinigungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.03.1976 (BGBl. I Seite 546), zuletzt geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 20.12.2007 (BGBl I Seite 3150).

Die Anhörung des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft ist erfolgt.

Die formellen Voraussetzungen des § 65 FlurbG zur Anordnung der vor­läufigen Besitzeinweisung liegen vor.

2.2 Materielle Gründe

Das Verhältnis der Abfindungen zu dem von jedem Beteiligten Einge­brachten steht fest. «

Durch die vorläufige Besitzeinweisung soll den Beteiligten die Möglichkeit gegeben werden, ihre neuen Grundstücke schnellstmöglich in Besitz, Nut­zung und Verwaltung zu übernehmen. Ein Nutzungswechsel ist nur ent­sprechend dem jahreszeitlichen Bewirtschaftungsablauf möglich. Der vor­gesehene Zeitpunkt bietet die letzte Möglichkeit, die Bewirtschaftung bereits auf den neuen Grundstücken vorzunehmen. Im Übrigen haben sich die Beteiligten in betriebswirtschaftlicher Hinsicht bereits auf den Besitzübergang in diesem Jahr eingestellt.

Die materiellen Voraussetzungen des § 65 FlurbG zur Anordnung der vor­läufigen Besitzeinweisung liegen vor.

Die sofortige Vollziehung dieser Anordnung einschließlich der Überlei­tungsbestimmungen liegt im überwiegenden Interesse der Beteiligten des Verfahrens. Die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs hätte bei der örtlichen Verflechtung zahlreicher Altparzellen und Abfindungsgrund­stücke zur Folge, dass viele Beteiligte ihre Landabfindung zu den in den Überleitungsbestimmungen vorgesehenen Zeitpunkten nicht in Besitz nehmen könnten. Sie sollten möglichst bald die Vorteile der Besitzzu­sammenlegung ausnutzen und die erforderlichen betrieblichen Umstel­lungen einleiten können. Die Verzögerung der Besitzübernahme hätte deshalb erhebliche Nachteile für die Beteiligten zur Folge.

Die sofortige Vollziehung liegt aber auch im öffentlichen Interesse, da der Allgemeinheit im Hinblick auf die Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der landwirtschaftlichen Betriebe und wegen der in die Flurbereinigung investierten erheblichen öffentlichen Mittel daran gelegen ist, die Ziele des Verfahrens möglichst bald herbeizuführen.

Die Voraussetzungen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der VwGO in der gül­tigen Fassung sind damit gegeben.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Anordnung kann innerhalb eines Monats ab dem ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden.

Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei dem Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum Westerwald-Osteifel (DLR)

Bahnhofstraße 32

56410 Montabaur

oder wahlweise bei der

Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion,

- Obere Flurbereinigungsbehörde - Willy-Brandt-Platz 3, 54290 Trier einzulegen.

Bei schriftlicher Einlegung des Widerspruches ist die Widerspruchsfrist nur gewahrt, wenn der Widerspruch noch vor dem Ablauf der Frist bei einer der oben genannten Behörden eingegangen ist.

Montabaur, den 14.05.2008 Im Auftrag

(Theodor Burkard) Obervermessungsrat

Herzlichen Glückwunsch

Von Freitag den 30. Mai bis Sonntag den 1. Juni feiert der Gesangverein .Hoffnung“, die Niederelberter Dorfspatzen unter der Leitung von Walter Frink, sein 20jähriges bestehen. Zu diesem Jubiläum gratuliere ich den Jugendli­chen und Ihrem Chorleiter im Namen des Ortsgemeinderates, der Ortsge­meinde sowie ganz persönlich, recht herzlich. Ich wünsche Walter Frink mit seinem Chor für die Zukunft viel Erfolg. Sie liebe Mitbürgerinnen und Mit­bürger lade ich ein, die Veranstaltungen zahlreich zu besuchen und mit zu feiern. Es wird uns wieder einmal Chorgesang vom feinsten geboten. Wie Sie alle aus der Festschrift entnehmen können, sind Jugendchöre aus ganz Rheinland Pfalz zu Gast in Niederelbert. Aus diesem Grund bitte ich Sie, ab Freitag unser Dorf mit Fahnen zu schmücken. Unsere Gäste sollen spüren, das sie in einem der schönsten Dörfer in Rheinland Pfalz zu Gast sind.

Willi Müller, Ortsbürgermeister