Montabaur
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Nr. 22/2008
Niederelbert
j en des Ortsbürgermeisters
flStUnat? . von iQ.oo Uhr bis 20.00 Uhr
.von 18.00 Uhr bis 20.00 Uhr
..Tel.: 02602/3482, Fax: 02602/950482
'"je@niedereibert.de Internet: www.niederelbert.de
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Ucklung und
e Bodenordnung
Reinigungsverfahren
(Dorf)
'•8H15-HA10.3. i Besitzeinweisung linigungsgesetz (FlurbG) und iungsbestimmungen ms, 3 und 66 FlurbG
SJJ, vom 30. Juni 2008 werden die Beteiligten in den Besitz jZ Grundstücke (Abfindungsgrundstücke) eingewiesen, finden Überleitungsbestimmungen vom 13.05.2008 bestimmen werden der Besitz, die Verwaltung und die Nutzung der Endstücke tatsächlich auf den in der neuen Feldeinteilung n Empfänger übergeleitet.
i ieitungsbestimmungen sind Bestandteil dieser Anordnung.
Idnung der sofortigen Vollziehung
«ige Vollziehung der vorläufigen Besitzeinweisung und der Über- Lstimmungen nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungs- Isordnung (VwGO) vom 19.03.1991 (BGBl I S. 686)), zuletzt geän- jichArtikel 4des Gesetzes vom 24.06.2004 (BGBl. I S. 1359), wird Mdnetmit der Folge, dass Rechtsbehelfe gegen sie keine aufschie- iWirkung haben.
»eise
peine Hinweise
ise der neuen Grundstücke treten in rechtlicher Beziehung tStelle der Erzeugnisse der alten Grundstücke. Soweit an Erzeug- podersonstigen Bestandteilen besondere Rechtsverhältnisse bestellt der Empfänger als Eigentümer der neuen Grundstücke, je auf Beteiligung von Nießbrauchern an den dem Eigentümer zur ienden Beiträgen, auf Erhöhung oder Minderung des Pachtzinses «ifRegelung des Pachtverhältnisses (§§ 69 und 70 FlurbG) sind - Ssich die Beteiligten nicht einigen können - gemäß § 71 FlurbG spä- s3Monate nach Erlass dieser Anordnung beim DLR Westerwald- Bzu stellen.
j 34 und 85 Nr. 5 FlurbG festgesetzten zeitweiligen Einliegendes Eigentums bleiben bis zur Unanfechtbarkeit des Flur- fipgsplanes bestehen. Deshalb dürfen - soweit in den Überlei- Mmmungen nichts anderweitiges festgesetzt ist - auch weiterhin Ngen der Nutzungsart, die über den Rahmen eines ordnungs- BenWirtschaftsbetriebes hinausgehen (z.B. Beseitigung bzw. Neuron Obstbaumanlagen, Errichtung oder Veränderung von Bauend Einfriedungen sowie Beseitigung von Bäumen, Beerensträu- fMen usw. nur mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde “*wen werden.
•eilen Wirkungen dieser vorläufigen Besitzeinweisung enden mit wrung des Rurbereinigungsplanes. Durch die vorläufige Besit- ung wird Widersprüchen, die von den Beteiligten bei der Vorla- urbereinigungspianes bzw. dessen Nachträge, insbesondere l ni ht 6teil,en Abfindungsgrundstücke, erhoben worden sind oder iari!I'f. or 9 e 9 rif,en - Änderungen des Flurbereinigungsplanes sind dieser Anordnung nach wie vor möglich.
9 der vorläufigen Besitzeinweisung und der best,mmun 9 en
W5 d il Servorläufi 9 en Besitzeinweisung mit Gründen und je ru Uberleitu ngsbestimmungen liegen vom ersten Tag der Wndenbei'd^ 1 ^ 30 9 erecbnet ’ e > nen Monat lang während
j ! ^ S Montaba eVerWaltUn ^ ^ ontabaur ’ Konrad-Adenauer-Platz
Jifjj'^ngszentrum Ländlicher Raum (DLR) Westerwald- iderGpm . ° fstraf 3 e 32, 56410 Montabaur sowie totnahmo 6 !" 1everwaltun 9 der Ortsgemeinde Niederelbert
lte Aina dar Ur d ' e Beteili 9 ten aus.
«leFeijL , neuen Feldeinteilung
<A W ' rc * ben Beteiligten in einem Termin am 11. Juni *" ü JDtsX !?° Uhr bis 12.00 Uhr im Sitzungssaal des Rat- j0 21 in 56412 Niederelbert erläutert.
Anträge auf örtliche Einweisung können in diesem Termin oder danach dis spätestens zum 30.06.2008 schriftlich beim DLR Westerwald-Osteifel gestellt werden.
Begründung
1. Sachverhalt
Die Grenzen der von der vorläufigen Besitzeinweisung erfassten Grundstücke (Abfindungsgrundstücke) sind in die Örtlichkeit übertragen. Endgültige Nachweise für Fläche und Wert der neuen Grundstücke liegen vor. U er Verstand der Teilnehmergemeinschaft wurde gemäß § 62 Abs. 2 FlurbG zu den Uberleitungsbestimmungen sowie zu dieser Anordnung gehört (§ 25 Abs. 2 FlurbG).
2. Gründe
2.1 Formelle Gründe
Diese Anordnung wird vom Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum DLR Westerwald-Osteifel als zuständige Flurbereinigungsbehörde erlassen. Rechtsgrundlage sind die §§ 62, 63, 65 und 66 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) in der Fassung vom 16.03.1976 (BGBl. I S. 546), Flurbereinigungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.03.1976 (BGBl. I Seite 546), zuletzt geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 20.12.2007 (BGBl I Seite 3150).
Die Anhörung des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft ist erfolgt.
Die formellen Voraussetzungen des § 65 FlurbG zur Anordnung der vorläufigen Besitzeinweisung liegen vor.
2.2 Materielle Gründe
Das Verhältnis der Abfindungen zu dem von jedem Beteiligten Eingebrachten steht fest. «
Durch die vorläufige Besitzeinweisung soll den Beteiligten die Möglichkeit gegeben werden, ihre neuen Grundstücke schnellstmöglich in Besitz, Nutzung und Verwaltung zu übernehmen. Ein Nutzungswechsel ist nur entsprechend dem jahreszeitlichen Bewirtschaftungsablauf möglich. Der vorgesehene Zeitpunkt bietet die letzte Möglichkeit, die Bewirtschaftung bereits auf den neuen Grundstücken vorzunehmen. Im Übrigen haben sich die Beteiligten in betriebswirtschaftlicher Hinsicht bereits auf den Besitzübergang in diesem Jahr eingestellt.
Die materiellen Voraussetzungen des § 65 FlurbG zur Anordnung der vorläufigen Besitzeinweisung liegen vor.
Die sofortige Vollziehung dieser Anordnung einschließlich der Überleitungsbestimmungen liegt im überwiegenden Interesse der Beteiligten des Verfahrens. Die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs hätte bei der örtlichen Verflechtung zahlreicher Altparzellen und Abfindungsgrundstücke zur Folge, dass viele Beteiligte ihre Landabfindung zu den in den Überleitungsbestimmungen vorgesehenen Zeitpunkten nicht in Besitz nehmen könnten. Sie sollten möglichst bald die Vorteile der Besitzzusammenlegung ausnutzen und die erforderlichen betrieblichen Umstellungen einleiten können. Die Verzögerung der Besitzübernahme hätte deshalb erhebliche Nachteile für die Beteiligten zur Folge.
Die sofortige Vollziehung liegt aber auch im öffentlichen Interesse, da der Allgemeinheit im Hinblick auf die Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der landwirtschaftlichen Betriebe und wegen der in die Flurbereinigung investierten erheblichen öffentlichen Mittel daran gelegen ist, die Ziele des Verfahrens möglichst bald herbeizuführen.
Die Voraussetzungen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der VwGO in der gültigen Fassung sind damit gegeben.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Anordnung kann innerhalb eines Monats ab dem ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden.
Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei dem Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum Westerwald-Osteifel (DLR)
Bahnhofstraße 32
56410 Montabaur
oder wahlweise bei der
Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion,
- Obere Flurbereinigungsbehörde - Willy-Brandt-Platz 3, 54290 Trier einzulegen.
Bei schriftlicher Einlegung des Widerspruches ist die Widerspruchsfrist nur gewahrt, wenn der Widerspruch noch vor dem Ablauf der Frist bei einer der oben genannten Behörden eingegangen ist.
Montabaur, den 14.05.2008 Im Auftrag
(Theodor Burkard) Obervermessungsrat
Herzlichen Glückwunsch
Von Freitag den 30. Mai bis Sonntag den 1. Juni feiert der Gesangverein .Hoffnung“, die Niederelberter Dorfspatzen unter der Leitung von Walter Frink, sein 20jähriges bestehen. Zu diesem Jubiläum gratuliere ich den Jugendlichen und Ihrem Chorleiter im Namen des Ortsgemeinderates, der Ortsgemeinde sowie ganz persönlich, recht herzlich. Ich wünsche Walter Frink mit seinem Chor für die Zukunft viel Erfolg. Sie liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger lade ich ein, die Veranstaltungen zahlreich zu besuchen und mit zu feiern. Es wird uns wieder einmal Chorgesang vom feinsten geboten. Wie Sie alle aus der Festschrift entnehmen können, sind Jugendchöre aus ganz Rheinland Pfalz zu Gast in Niederelbert. Aus diesem Grund bitte ich Sie, ab Freitag unser Dorf mit Fahnen zu schmücken. Unsere Gäste sollen spüren, das sie in einem der schönsten Dörfer in Rheinland Pfalz zu Gast sind.
Willi Müller, Ortsbürgermeister

