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Nr. 22/2008

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Liontliche Sitzung des Kulturausschusses Btrates der Stadt Montabaur

1 Inirhtöffentliche Sitzung des Kulturausschusses des Stadtra- rSfmUontaa 02.06.2008, 17.00 Uhr im Besprechungszimmer Cs Neubau, 2. Etage, Zimmer-Nr. 238 statt.

Liehe Bekanntmachung

lirunq und Erweiterung des Bebauungsplanes “ICE -

M der Stadt Montabaur;

Lntliche Auslegung der Planungsunterlagen gemäß § 3 ' •Baugesetzbuches (BauGB) _

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12 30 UhrimH 3 ? 4 U r!nh Un Ho 14 00 bis 16 00 Uhr> donner stags von 08.00 bis

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dprS2 9 me 'u de u erwaltun9 Mont ebaur schriftlich oder mündlich zur Nie- Jln we [ den - Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnah- <?irhtint hif k be ' d ^[ Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberück- kt ,S,fJ!' ben Und e,n Antra9 nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung M 0weit mit lhm Einwendungen geltend gemacht werden, die no(nQAh! ra ^j er im Nahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend g macht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

Planinhalt:

1. Die bisher festgeschriebene Nutzung „Kerngebiet“ wird für den größ­ten Teil des Anderungsbereichs in ein Sondergebiet 1 „Fabrikver­kaufszentrum“ umgewandelt.

2. Am westlichen Rand der Planung wird ein Sondergebiet 2 „Fabrik­verkaufszentrum Parkhaus“ zur Herstellung der erforderlichen Stell­plätze ausgewiesen, welches über eine Linksabbiegerspur an die K 82 angebunden wird.

3. Die verbleibenden Areale im Bereich der Änderungsplanung werden äls öffentliche bzw. private Verkehrsflächen, private bzw. öffentliche Grünflächen und Bachlauf ausgewiesen.

Plangebiet

Der Planbereich ergibt sich aus der nachstehend abgedruckten Skizze. Umweltbezogene Informationen An umweltbezogenen Informationen sind verfügbar Raumordnerischer Entscheid Zielabweichungsbescheid Verträglichkeitsgutachten Verkehrsplanerische Begleituntersuchung Fachgutachten Geräusche Umweltrechtlicher Fachbeitrag Gütebestimmungen für Baumschulpfianzen DIN 18920 Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetati­onsflächen bei Baumaßnahmen DIN 4109 Schallschutz im Hochbau

Montabaur, 26.05.2008 Klaus Mies, Stadtbürgermeister

Öffentliche Bekanntmachung Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum DLR Westerwald-Osteifel Landentwicklung und Ländliche Bodenordnung Flurbereinigungsverfahren Niederelbert (Dorf)

Aktenzeichen: 81115-HA10.3.

Vorläufige Besitzeinweisung

§ 65 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) und

Überleitungsbestimmungen

§§ 62 Abs. 3 und 66 FlurbG I. Anordnung

1. Mit Wirkung vom 30. Juni 2008 werden die Beteiligten in den Besitz der neuen Grundstücke (Abfindungsgrundstücke) eingewiesen.

2. Mit den in den Überleitungsbestimmungen vom 13.05.2008 bestimm­ten Zeitpunkten werden der Besitz, die Verwaltung und die Nutzung der neuen Grundstücke tatsächlich auf den in der neuen Feldeinteilung benannten Empfänger übergeleitet.

Die Überleitungsbestimmungen sind Bestandteil dieser Anordnung.

II. Anordnung der sofortigen Vollziehung

Die sofortige Vollziehung der vorläufigen Besitzeinweisung und der Über­leitungsbestimmungen nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungs­gerichtsordnung (VwGO) vom 19.03.1991 (BGBl I S. 686), zuletzt geän­dert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24.06.2004 (BGBl. I S. 1359), wird angeordnet mit der Folge, dass Rechtsbehelfe gegen sie keine aufschie­bende Wirkung haben.

III. Hinweise

1. Allgemeine Hinweise

Die Erzeugnisse der neuen Grundstücke treten in rechtlicher Beziehung an die Stelle der Erzeugnisse der alten Grundstücke. Soweit an Erzeug­nissen oder sonstigen Bestandteilen besondere Rechtsverhältnisse beste­hen können, gilt der Empfänger als Eigentümer der neuen Grundstücke. Anträge auf Beteiligung von Nießbrauchern an den dem Eigentümer zur Last fallenden Beiträgen, auf Erhöhung oder Minderung des Pachtzinses oder auf Regelung des Pachtverhältnisses (§§ 69 und 70 FlurbG) sind - soweit sich die Beteiligten nicht einigen können - gemäß § 71 FlurbG spä­testens 3 Monate nach Erlass dieser Anordnung beim DLR Westerwald- Osteifel zu stellen.

Die nach §§ 34 und 85 Nr. 5 FlurbG festgesetzten zeitweiligen Ein­schränkungen des Eigentums bleiben bis zur Unanfechtbarkeit des Flur- bereiniqungsplanes bestehen. Deshalb dürfen - soweit in den Uberlei- tunosbestimmungen nichts anderweitiges festgesetzt ist - auch weiterhin Änderunqen der Nutzungsart, die über den Rahmen eines ordnungs- oemäßen Wirtschaftsbetriebes hinausgehen (z.B. Beseitigung bzw. Neu- anlaae von Obstbaumanlagen, Errichtung oder Veränderung von Bau­werken und Einfriedungen sowie Beseitigung von Bäumen, Beerensträu­chern, Hecken usw. nur mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde vorgenommen werden.