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Montabaur

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Irechstunde des Ortsbürgermeisters

IVereinbarung.02602/8425

[ficht über die Sitzung sOrtsgemeinderates am 29.04.2008

ligstellung der Straßenbeleuchtung (Neubaugebiet „Obergarten“

stimmig hat der Ortsgemeinderat die Fertigstellung der Straßenbe- im Neubaugebiet „Obergarten“ beschlossen. Über das Modell teilten wird erst nach Anhörung der Anlieger entschieden. Auch (jinBereich der Hauptstraße (zwischen Hausnummer 1 und der Ein- ndung ins Neubaugebiet) ein Peitschenmast aufgestellt werden.

Stellung einer Gehweganlage an der Hauptstraße teeren hat der Ortsgemeinderat die Herstellung einer Gehwegan- pder Hauptstraße (ab Ortsausgang in Richtung Montabaur, bis zur jmündung des Neubaugebietes) beschlossen und die Verbandsge- mlewerke Montabaur mit der Ausschreibung dieser Maßnahme beauf-

Isanierung der Asphaltdecke (Ortsausgang)

beschloss der Ortsgemeinderat die Teilsanierung der Asphalt- r Ortsausgang, Richtung Montabaur.

Heiligenroth

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pechstunden des Ortsbürgermeisters

.von 17.00 bis 19.30 Uhr

fcpinHo .nach Vereinbarung

L !l eWaltun 9.Tel.: 02602/16606, Fax: 02602/917396

J)emeinde.heiligenroth@freenet.de et: www.heiiigenroth.de

^ rordnun g

jgabe eines verkaufsoffenen Sonntags

Nde ? nr ° th am 25 ' Mai 2008 Blzvom 2 ? ii 1 0 A des Lad enöffnungsgesetzes (LadöffnG) Rheinland- “folaenHoD 6 (®VBI. S. 351) wird für die Ortsgemeinde Heili- y hcchtsverordnung erlassen:

in der Ortsgemeinde Heiligenroth dürfen am Sonn- Uö ’ ln der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet sein.

%Arho'f C ^' c ^ en Bestimmungen, insbesondere die Bestim- ,ß s MuttLro S u eitgeset2es vom 06- Juni 1994 (BGBl 1994 Teil I, S. “erschutzgesetzes vom 20. Juni 2002 (BGBl. 2002 Teil I,

S Q 2818 ). und des Jugendarbeitsschutzgesetzes vom 12. April 1976 (BGBl.

b I eil I, S 965) in den zurzeit geltenden Fassungen sind zu beachten § 3

Der Inhaber/die Inhaberin einer Verkaufsstelle ist verpflichtet, ein Ver- N ® nnen - Ta 9. Beschäftigungsart und -dauer der am ^b.Ub.2008 beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und über die diesen zum Ausgleich gewährte Ersatzfreizeit zu führen.

§4

Zuwiderhandlungen gegen § 1 dieser Verordnung werden als Ordnungs­widrigkeit nach § 15 Ladenöffnungsgesetz geahndet. Zuwiderhandlungen gegen § 2 dieser Verordnung können als Ordnungswidrigkeit nach dem Arbeitszeitgesetz vom 06. Juni 1994 (BGBl. 1994 S. 1170), dem Mutter­schutzgesetz vom 20. Juni 2002 (BGBl. 2002 Teil I S. 2318) und dem Jugendarbeitsschutzgesetz vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965) in den zur Zeit geltenden Fassungen geahndet werden.

§ 5

Diese Rechtsverordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe in Kraft. 56410 Montabaur, den 15.05.2008 Andree Stein

Erster Beigeordneter

Widerrechtliche Abfallentsorgung in den Friedhofscontainern

Es wurde gegenüber der Gemeinde sowie der Ortspolizeibehörde ange­zeigt, dass von Anliegern des Friedhofes Rasenschnitt und sonstiger Müll in den Friedhofscontainern entsorgt wird.

Ich möchte daher an die Einsicht der Anlieger appellieren, diesen Müll nicht in Friedhofscontainern zu entsorgen, sondern der Wiederverwertung im Rahmen der Müllabfuhr zuzuführen.

Erich Herbst, Ortsbürgermeister

Umwelttag zum Mitmachen

Am Samstag, 24. Mai, um 10.00 Uhr treffen sich alle freiwilligen Bürger am Sportlerheim, um etwas gegen die Vermüllung in der Gemarkung Hei­ligenroth zu tun. Zum Abschluss der Veranstaltung gibt es für alle Helfer Getränke und Würstchen. Kinder und Jugendliche erhalten darüber hin­aus einen Gutschein von McDonald’s oder Burgerking.

Diese Initiative möchte unser Dorf verschönern und das Umweltbewus­stsein der Bürger aufwecken und schärfen. Eine Anmeldung ist nicht erfor­derlich. Macht mit! Weitere Informationen gibt es bei Daniel Ortseifen (02602-120460) oder Helmut Burkey (02602-5724)

Erneute öffentliche Bekanntmachung der Satzung der Ortsgemeinde Heiligenroth

über eine Veränderungssperre zur Sicherung der Bauleitplanung im Geltungsbereich der Änderung des Bebauungsplanes „Industriegebiet“ vom 08.05.2008

Aufgrund der §§ 14 Abs. 1,16 Abs. 1 und 17 Abs. 1 des Baugesetzbu­ches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom

21.12.2006 (BGBl. I S. 3316)) in Verbindung mit § 24 der Gemeindeord­nung für Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.01.1994(GVBI. S. 153), zuletzt geändert durch Landesgesetz vom

21.12.2007 (GVBI. 2008 S. 1) erlässt die Kommunalaufsichtsbehörde bei der Kreisverwaltung des Westerwaldkreises gemäß §§118 und 123 der Gemeindeordnung (GemO) im Wege der Ersatzvornahme für den Rat der Ortsgemeinde Heiligenroth folgende Satzung:

§ 1 Zweck der Veränderungssperre

Der Ortsgemeinderat Heiligenroth hat in seiner Sitzung am 15.04.2008 beschlossen, den für das in § 2 näher bezeichnete Gebiet geltenden Bebauungsplan zu ändern. Zur Sicherung der eingeleiteten Planung hat die Kommunalaufsicht im Wege der Ersatzvornahme für den Rat der Orts­gemeinde Heiligenroth am 08.05.2008 für dieses Gebiet eine Verände­rungssperre erlassen.

§ 2 Räumlicher Geltungsbereich

Die Veränderungssperre erstreckt sich auf das Gebiet des in Änderung befindlichen Bebauungsplanes „Industriegebiet“ - mit Ausnahme der gekennzeichneten Fläche des eingeschränkten Gewerbegebiets, Parzel­le 57/3 - und umfasst folgende Grundstücke:

Flur 46 Flurstücke 70/9, 70/8, 69/2, 69/7, 69/9, 69/4,68/19, 68/18, 68/17, 67/3, 66/1, 63/5, 62/6, 61/2, 62/5, 59/1, 56/0 und 54/5 (tlw.)

Der Geltungsbereich ist aus dem beiliegenden Lageplan ersichtlich. Der Lageplan ist Bestandteil der Satzung.

(siehe Plan nächste Seite) § 3 Rechtswirkungen der Veränderungssperre

1 Im Geltungsbereich der Veränderungssperre (§ 2) dürfen

a) Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden,

b) erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Verände­rungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeige­pflichtig sind, nicht vorgenommen werden.

2 Ausnahmen von der Veränderungssperre können nach Maßgabe des § 14 Abs. 2 BauGB zugelassen werden.

3 Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre bau­rechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemein­de nach Maßgaben des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungs-